Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Bekanntgabe gegenüber juristischen Personen
Bekanntgabe gegenüber juristischen Personen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Behördenmitarbeiter B versendet per einfacherer Post eine Baugenehmigung an die Bau-GmbH G. Da B der Name des gesetzlichen Vertreters von G entfallen ist, gibt er als Adressat nur „G“ an. Der Bescheid liegt am nächsten Tag in Gs Briefkasten.
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Einordnung des Falls
Bekanntgabe gegenüber juristischen Personen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Baugenehmigung (= Verwaltungsakt) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Inhalt des Verwaltungsakt muss dem Betroffenen eröffnet werden. Scheitert dies daran, dass B den Bescheid an G adressiert hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Auch die übrigen Voraussetzungen der Bekanntgabe liegen vor.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Al Bandy
4.1.2024, 06:35:00
Im Ergebnis macht es keinen Unterschied, aber die Anwendung von §§ aus dem VwVfG wäre hier doch falsch, da die AO Anwendung findet - oder? (§ 2 II Nr. 1 VwVfG)
I
6.1.2024, 00:18:25
Das stimmt! Vorliegend kommt ausnahmsweise m.E. die inhaltsgleiche Vorschrift in § 124 AO als lex specialis zur Anwendung.
Linne_Karlotta_
22.8.2024, 15:08:47
Hey, danke für den Hinweis. So ist es! Auch, wenn es im Ergebnis keinen Unterschied macht, habe ich den Sachverhalt jetzt so angepasst, dass wir weiterhin den allgemeinen §
41 VwVfGprüfen können. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
<isa_hh>
29.3.2024, 17:57:37
Wieso denn "ungeachtet, dass sie durch ihre gesetzlichen Vertreter" handlungsfähig sind - ich hätte den Wortlaut eher dahingehend verstanden, dass der VA gerade dann ggü. dem gesetzlichen Vertreter bekannt gegeben werden muss.
Merle_Breckwoldt
2.4.2024, 14:36:19
Hallo
<isa_hh>
2.4.2024, 16:13:09
Das hat total geholfen! Herzlichen Dank für die ausführliche Erklärung, Merle.
busy B 🐝 ✨
13.5.2024, 13:50:20
Ich hab eine Folgefrage: Bedeutet das, dass der VA nicht bekannt gegeben worden wäre, wäre er dem gesetzlichen Vertreter der juristischen Person zB an seine Privatadresse geschickt worden? Also ist da immer der Sitz der juristischen Person Ort des Zugangs entscheidend?