Bekanntgabe gegenüber juristischen Personen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Behördenmitarbeiter B versendet einen Steuerbescheid an die Bau-GmbH G. Da B der Name des gesetzlichen Vertreters von G entfallen ist, gibt er als Adressat nur „G“ an.
Einordnung des Falls
Bekanntgabe gegenüber juristischen Personen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.
Ja!
2. Der Inhalt des Steuerbescheides wurde dem Betroffenen gegenüber eröffnet.
Genau, so ist das!
3. Auch die übrigen Voraussetzungen der Bekanntgabe liegen vor.
Ja, in der Tat!
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Luca
4.1.2024, 06:35:00
Im Ergebnis macht es keinen Unterschied, aber die Anwendung von §§ aus dem VwVfG wäre hier doch falsch, da die AO Anwendung findet - oder? (§ 2 II Nr. 1 VwVfG)
I
6.1.2024, 00:18:25
Das stimmt! Vorliegend kommt ausnahmsweise m.E. die inhaltsgleiche Vorschrift in § 124 AO als lex specialis zur Anwendung.
<isa_hh>
29.3.2024, 17:57:37
Wieso denn "ungeachtet, dass sie durch ihre gesetzlichen Vertreter" handlungsfähig sind - ich hätte den Wortlaut eher dahingehend verstanden, dass der VA gerade dann ggü. dem gesetzlichen Vertreter bekannt gegeben werden muss.
![Merle_Breckwoldt](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__qdgzyaschknjvmlzhmayq.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Merle_Breckwoldt
2.4.2024, 14:36:19
Hallo
<isa_hh>
2.4.2024, 16:13:09
Das hat total geholfen! Herzlichen Dank für die ausführliche Erklärung, Merle.
busy B 🐝 ✨
13.5.2024, 13:50:20
Ich hab eine Folgefrage: Bedeutet das, dass der VA nicht bekannt gegeben worden wäre, wäre er dem gesetzlichen Vertreter der juristischen Person zB an seine Privatadresse geschickt worden? Also ist da immer der Sitz der juristischen Person Ort des Zugangs entscheidend?