Bekanntgabe gegenüber Minderjährigen

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 17-jährige A stellt einen Antrag auf Einbürgerung. Daraufhin erlässt die zuständige Behörde einen positiven Bescheid, der A gegenüber bekanntgegeben wird.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Bekanntgabe gegenüber Minderjährigen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Ja!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Konstellation der Bekanntgabe an Minderjährige wird von § 41 VwVfG ausdrücklich geregelt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Bekanntgabe an Minderjährige wird in §§ 41, 43 VwVfG - anders als etwa bei der Zustellung gemäß § 6 Abs. 1 VwZG - nicht ausdrücklich geregelt. Nach wohl h.M. sind aber die Grundsätze aus § 6 Abs. 1 VwZG entsprechend heranzuziehen. Danach kommt es auf die Handlungsfähigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) der Minderjährigen an, also ob sie Verfahrenshandlungen selbst vornehmen darf und ihr gegenüber wirksam Verfahrenshandlungen - wie auch der Erlass eines Verwaltungsakts - vorgenommen werden können.

3. Beschränkt Geschäftsfähige können unter Umständen Bekanntgabeadressaten sein.

Ja, in der Tat!

Ein Geschäftsunfähiger ist nicht handlungsfähig (e contrario § 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) und kann damit grundsätzlich kein Bekanntgabeadressat sein. Die Bekanntgabe muss an den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Ein beschränkt Geschäftsfähiger hingegen ist handlungsfähig, wenn er durch Vorschriften des bürgerlichen bzw. öffentlichen Rechts als geschäftsfähig bzw. handlungsfähig anerkannt wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).

4. Der Bescheid wurde der A bekanntgegeben (§§ 43 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, § 34 Abs. 1 S. 1 StAG).

Ja!

Ein beschränkt Geschäftsfähiger hingegen ist handlungsfähig, wenn er durch Vorschriften des bürgerlichen bzw. öffentlichen Rechts als geschäftsfähig bzw. handlungsfähig anerkannt wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).Hinsichtlich des Einbürgerungsverfahrens erkennt § 34 Abs. 1 S. 1 StAG – als eine Norm des öffentlichen Rechts – Personen ab 16 Jahre als handlungsfähig an. Die 17-jährige A ist somit handlungsfähig (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und damit richtige Bekanntgabeadressatin. Der Inhalt des Verwaltungsakts wurde der Betroffenen gegenüber eröffnet. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte hat auch die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen gehandelt. Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG).
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.