Bekanntgabe gegenüber Minderjährigen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 17-jährige A stellt einen Antrag auf Einbürgerung. Daraufhin erlässt die zuständige Behörde einen positiven Bescheid, der A gegenüber bekanntgegeben wird.
Einordnung des Falls
Bekanntgabe gegenüber Minderjährigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.
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Ja!
2. Die Konstellation der Bekanntgabe an Minderjährige wird von § 41 VwVfG ausdrücklich geregelt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Beschränkt Geschäftsfähige können unter Umständen Bekanntgabeadressaten sein.
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Ja, in der Tat!
4. Der Bescheid wurde der A bekanntgegeben (§§ 43 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, § 37 Abs. 1 S. 1 StAG).
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Ja!
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Anton 666
22.1.2022, 14:19:47
Widerspricht die Lösung aber nicht gerade § 6 I 1 VwZG ("ist ... zuzustellen"), der ja wie zuvor gesagt wurde entsprechende Anwendung findet?
Victor
23.1.2022, 00:53:18
Wenn ich das richtig verstanden habe nicht der ganze § sonder mehr der Rechtsgedanke der grundsätzlichen Zustellung an den Vertreter. Dann greifen die folgenden Überlegungen

Lukas_Mengestu
24.1.2022, 11:04:43
Hallo ihr beiden, in der Tat ist § 6 Abs. 1 S. 1 VwZG nicht 1:1 anzuwenden. Vielmehr muss man sich bei Minderjährigen zunächst fragen, ob Handlungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegt. Ist dies der Fall, dann kann direkt nach § 41 VwVfG an sie zugestellt werden. Fehlt es hieran, dann ist der VA - nach dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 1 S. 1 VwZG - an den gesetztlichen Vertreter zuzustellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team