Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Bekanntgabe gegenüber Minderjährigen
Bekanntgabe gegenüber Minderjährigen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 17-jährige A stellt einen Antrag auf Einbürgerung. Daraufhin erlässt die zuständige Behörde einen positiven Bescheid, der A gegenüber bekanntgegeben wird.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bekanntgabe gegenüber Minderjährigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Konstellation der Bekanntgabe an Minderjährige wird von § 41 VwVfG ausdrücklich geregelt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Beschränkt Geschäftsfähige können unter Umständen Bekanntgabeadressaten sein.
Ja, in der Tat!
4. Der Bescheid wurde der A bekanntgegeben (§§ 43 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, § 34 Abs. 1 S. 1 StAG).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anton 666
22.1.2022, 14:19:47
Widerspricht die Lösung aber nicht gerade § 6 I 1 VwZG ("ist ... zuzustellen"), der ja wie zuvor gesagt wurde entsprechende Anwendung findet?
Victor
23.1.2022, 00:53:18
Wenn ich das richtig verstanden habe nicht der ganze § sonder mehr der Rechtsgedanke der grundsätzlichen Zustellung an den Vertreter. Dann greifen die folgenden Überlegungen
Lukas_Mengestu
24.1.2022, 11:04:43
Hallo ihr beiden, in der Tat ist § 6 Abs. 1 S. 1 VwZG nicht 1:1 anzuwenden. Vielmehr muss man sich bei Minderjährigen zunächst fragen, ob Handlungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegt. Ist dies der Fall, dann kann direkt nach §
41 VwVfGan sie zugestellt werden. Fehlt es hieran, dann ist der VA - nach dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 1 S. 1 VwZG - an den gesetztlichen Vertreter zuzustellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sassun
11.11.2024, 15:23:16
Was wären Beispiele für Geschäftsfähigkeit bzgl. des Gegenstands des Verfahrens im BGB. Ich vermute stark, dass nicht einfach §§ 107 ff. BGB einschlägig sind, sonst würde ja jegliche Subvention als
rechtlich vorteilhaftgem. § 107 a.E. BGB dem Minderjährigen gegenüber bekanntgegeben werden können. Dann bräuchte es §§ wie § 34 I 1 StAG gar nicht.
Sebastian Schmitt
12.11.2024, 13:44:24
Hallo @[Sassun](247789), §§ 107 ff BGB sind hier in der Tat nur sehr eingeschränkt anwendbar. Tatsächlich sind insbesondere §§ 107,
108 BGBund auch 110 BGB überhaupt nicht anwendbar, weil sie gar keine eigene Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen iSd § 12 I Nr 2, 1. Var VwVfG begründen (Schoch/Schneider/Geis, VerwaltungsR, Werkstand 4. EL Nov 2023, § 12 VwVfG Rn 12). Es bleiben allein §§ 112,
113 BGB, nach denen der Minderjährige insoweit unbeschänkt geschäftsfähig ist (§§ 112 I 1, 113 I 1 BGB). Sind also Verfahrenshandlungen in einem Verwaltungsverfahren vorzunehmen, das mit dem Erwerbsgeschäft bzw Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Minderjährigen in Zusammenhang steht (zB Konzessionen), gilt insoweit § 12 I Nr 2, 1. Var VwVfG (Schoch/Schneider/Geis aaO). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team