Bekanntgabe gegenüber einem Adressaten, der die Behörde über seine Identität täuscht


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Die A stellt unter falschem Namen einen Einbürgerungsantrag. Daraufhin ergeht ein positiver Bescheid an A. Der Bescheid ist an ihren falschen Namen adressiert.

Einordnung des Falls

Bekanntgabe gegenüber einem Adressaten, der die Behörde über seine Identität täuscht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Genau, so ist das!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.

2. Der Inhalt des Bescheids wurde der A gegenüber eröffnet.

Ja, in der Tat!

Die Bekanntgabe im Rechtssinne setzt voraus, dass der Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet wird. Sollte der Betroffene über seine Identität täuschen, ist dies für die Wirksamkeit der Bekanntgabe unerheblich. Denn der Umstand, dass die Behörde den Inhalt des Bescheids gegenüber genau dieser Person eröffnen will, bleibt bei einem Antrag unter falschem Namen unberührt.Somit wurde der Inhalt des Bescheides der A gegenüber eröffnet.

3. Auch die übrigen Voraussetzungen der Bekanntgabe liegen vor.

Ja!

Es hat auch die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen gehandelt. Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG).An wenig problematischen Stellen kannst Du in der Klausur auf den „verkürzten Gutachtenstil“ zurückgreifen.

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