Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Bekanntgabe gegenüber einem Adressaten, der die Behörde über seine Identität täuscht

Bekanntgabe gegenüber einem Adressaten, der die Behörde über seine Identität täuscht

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die A stellt unter falschem Namen einen Einbürgerungsantrag. Daraufhin ergeht ein positiver Bescheid an A. Der Bescheid ist an ihren falschen Namen adressiert.

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Einordnung des Falls

Bekanntgabe gegenüber einem Adressaten, der die Behörde über seine Identität täuscht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Genau, so ist das!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.
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2. Der Inhalt des Bescheids wurde der A gegenüber eröffnet.

Ja, in der Tat!

Die Bekanntgabe im Rechtssinne setzt voraus, dass der Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet wird. Sollte der Betroffene über seine Identität täuschen, ist dies für die Wirksamkeit der Bekanntgabe unerheblich. Denn der Umstand, dass die Behörde den Inhalt des Bescheids gegenüber genau dieser Person eröffnen will, bleibt bei einem Antrag unter falschem Namen unberührt.Somit wurde der Inhalt des Bescheides der A gegenüber eröffnet.

3. Auch die übrigen Voraussetzungen der Bekanntgabe liegen vor.

Ja!

Es hat auch die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen gehandelt. Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG).An wenig problematischen Stellen kannst Du in der Klausur auf den „verkürzten Gutachtenstil“ zurückgreifen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IUS

iustus

22.6.2021, 19:45:31

Gilt das nur bei einer

Namenstäuschung

oder wäre es das gleiche Ergebnis iRe Identitätstäuschubg seitens der A: wenn sie also wissentlich einen falschen Namen angibt, weil sie zB weiß, dass sie die Anforderungen nicht erfüllt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.7.2021, 17:53:33

Hallo iustus, der vom BVerwG entschiedene Fall zur falschen Namensangabe bei der Einbürgerung (BVerwG, NVwZ 2014, 1679) betraf gerade die Konstellation, dass es sich nicht nur um eine bloße Namens- sondern eine

Identitätstäuschung

handelte. Denn die Identität spielt im Zuge der Einbürgerung durchaus eine gewichtige Rolle und ist den Behörden nicht egal (zB wird überprüft, ob Vorstrafen vorliegen). Dennoch ging das BVerwG davon aus, dass hier eine Bekanntgabe erfolgte, da A zwar unter einer anderen Identität gegenüber der Behörde auftritt, im Ergebnis aber eine Entscheidung für sich begehrt und diese - irrtumsbedingt - auch gegenüber A die Einbürgerung ausspricht. Beste Grüße, Lukas

A-MUC

A-MUC

5.9.2023, 23:48:47

Ganz blöd gefragt: Und das war’s? Da gibt es dann auch keinen späteren Prüfungsschritt, wo es Probleme gibt?

NI

Nilson2503

29.9.2023, 18:05:01

Jedenfalls im Rahmen dieses Prüfungsschrittes nicht. Die Bekanntgabe ist damit erfolgt.

A-MUC

A-MUC

30.9.2023, 15:14:17

@[Nilson2503](175300) Ja, das weiß ich. Daher die Frage, ob es bei einem späteren Prüfungsschritt noch etwas zu beachten gibt.

kartoffelkapitän

kartoffelkapitän

17.2.2024, 12:34:11

Auch ne ziemlich allgemeine Frage : Bringt es denn Antragsteller überhaupt etwas

unter falschem Namen

was zu beantragen ? Eigentlich net oder 😂🫣

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

23.8.2024, 20:00:29

Wahrscheinlich hat der Antragsteller auch einen gefälschten Ausweis ._.


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