Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Bekanntgabe gegenüber einem Adressaten, der die Behörde über seine Identität täuscht
Bekanntgabe gegenüber einem Adressaten, der die Behörde über seine Identität täuscht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die A stellt unter falschem Namen einen Einbürgerungsantrag. Daraufhin ergeht ein positiver Bescheid an A. Der Bescheid ist an ihren falschen Namen adressiert.
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Einordnung des Falls
Bekanntgabe gegenüber einem Adressaten, der die Behörde über seine Identität täuscht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Inhalt des Bescheids wurde der A gegenüber eröffnet.
Ja, in der Tat!
3. Auch die übrigen Voraussetzungen der Bekanntgabe liegen vor.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
22.6.2021, 19:45:31
Gilt das nur bei einer
Namenstäuschungoder wäre es das gleiche Ergebnis iRe Identitätstäuschubg seitens der A: wenn sie also wissentlich einen falschen Namen angibt, weil sie zB weiß, dass sie die Anforderungen nicht erfüllt?
Lukas_Mengestu
9.7.2021, 17:53:33
Hallo iustus, der vom BVerwG entschiedene Fall zur falschen Namensangabe bei der Einbürgerung (BVerwG, NVwZ 2014, 1679) betraf gerade die Konstellation, dass es sich nicht nur um eine bloße Namens- sondern eine
Identitätstäuschunghandelte. Denn die Identität spielt im Zuge der Einbürgerung durchaus eine gewichtige Rolle und ist den
Behörden nicht egal (zB wird überprüft, ob Vorstrafen vorliegen). Dennoch ging das BVerwG davon aus, dass hier eine Bekanntgabe erfolgte, da A zwar unter einer anderen Identität gegenüber der
Behördeauftritt, im Ergebnis aber eine Entscheidung für sich begehrt und diese - irrtumsbedingt - auch gegenüber A die Einbürgerung ausspricht. Beste Grüße, Lukas
Sassun
11.11.2024, 15:32:05
Aber wenn die
Behörde- irrtumsbedingt - ggü. A den VA ausgesprochen hat, dann handelt sie doch nicht mit ihrem tatsächlichen und beabsichtigtem Wissen dass der VA wirksam wird, oder? Ich habe die Vermutung, dass der Anknüpfungspunkt des Bekanntgabewillens dann vielleicht ein anderer ist. Vllt. kommt es ja nur darauf an, dass die
Behördeim Erlasszeitpunkt Bekanntgabewillen hatte und ihr noch nicht entgegenstehender Wille daher unschädlich ist.
A-MUC
5.9.2023, 23:48:47
Ganz blöd gefragt: Und das war’s? Da gibt es dann auch keinen späteren Prüfungsschritt, wo es Probleme gibt?
Nilson2503
29.9.2023, 18:05:01
Jedenfalls im Rahmen dieses Prüfungsschrittes nicht. Die Bekanntgabe ist damit erfolgt.
A-MUC
30.9.2023, 15:14:17
@[Nilson2503](175300) Ja, das weiß ich. Daher die Frage, ob es bei einem späteren Prüfungsschritt noch etwas zu beachten gibt.
kartoffelkapitän
17.2.2024, 12:34:11
Auch ne ziemlich allgemeine Frage : Bringt es denn Antragsteller überhaupt etwas unter falschem Namen was zu beantragen ? Eigentlich net oder 😂🫣
DeliktusMaximus
23.8.2024, 20:00:29
Wahrscheinlich hat der Antragsteller auch einen gefälschten Ausweis ._.