+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bekommt von seinem Chef C nicht den vollen Monatslohn ausgezahlt. A klagt vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung und macht einen pauschalen Verzögerungsschaden von €40 als Schadenersatz geltend.
Einordnung des Falls
Pauschalschadenersatz im Arbeitsrechtsprozess
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020
Examenstreffer Bayern 2020
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte einen Anspruch auf einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von €40 haben (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB liegt vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die entweder in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (RdNr. 12). Diese Voraussetzung ist bei der Arbeitsleistung erfüllt. A ist „Gläubiger“ einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB.
2. Der pauschale Schadensersatz kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB). Ist C ein Verbraucher (§ 13 BGB)?
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Nein, das trifft nicht zu!
Unter einem Verbraucher versteht man eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.Der Arbeitgeber C handelt im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit. Somit ist er kein Verbraucher und damit grundsätzlich tauglicher Schuldner. Gläubiger im Sinne des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB kann demgegenüber auch ein Verbraucher sein.
3. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten (§ 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG).
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Ja!
Gemäß § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.
4. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG steht nach der Rechtsprechung des BAG auch einem Anspruch aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB entgegen.
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Genau, so ist das!
BAG: § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließe als spezielle arbeitsrechtliche Norm nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus (RdNr. 23ff.). Beim Anspruch nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB handele es sich nicht um einen Anspruch „sui generis“, der als spezialgesetzliche Regelung der des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG vorginge.Laut BAG erhält A keine €40.Das ist umstritten, denn der Gesetzgeber hätte auch eine explizite Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht formulieren können (Ernst, in: MüKo-BGB, 8. A. 2019, § 288 RdNr. 31).