Grundfall 2 - Objektiver TB
18. April 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (17.491 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Reichsbürger R ist ein sehr aktiver Facebook-User. Unter einem Link zu einem Artikel über die Politikerin K bezeichnet er sie als "Stück Scheiße" und "Sondermüll". Der Kommentar wird vielfach gelesen.
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Einordnung des Falls
Grundfall 2 - Objektiver TB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich bei den beiden Bezeichnungen um eine Tatsachenbehauptung.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beleidigung setzt tatbestandlich eine Kundgabe voraus.
Ja!
3. R hat das Werturteil kundgegeben.
Genau, so ist das!
4. Das Werturteil hat ehrverletzenden Inhalt.
Ja, in der Tat!
5. Der Adressat hat das Werturteil wahrgenommen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geasoph
12.1.2022, 19:02:30
Im Sachverhalt steht doch aber nur, dass der Kommentar vielfach gelesen wurde und nicht dass er auch explizit von der Politikerin gelesen wurde?
Geasoph
12.1.2022, 19:03:59
Ah gerade gesehen, dass die Kenntnisnahme Dritter genügt.. sorry:)
Teodora_Ghinoiu
22.1.2025, 15:38:01
Ich sehe es wie in dem ersten Kommentar, die Wahrnehmung durch Dritte genügt, jedoch wird dann die
Beleidigunggerade durch Dritte und nicht von dem Adressaten wahrgenommen
Taunus84
1.4.2025, 18:13:54
Ja, das sollte in der Definition verändert werden. Vielleicht kann hier jemand vom Jurafuchs-Team noch nachbessern, das verwirrt sonst…