Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich 3: kein Anspruch gegen den Staat auf Eröffnung neuer Informationsquellen/Zugänglichmachen von Information

Sachlicher Schutzbereich 3: kein Anspruch gegen den Staat auf Eröffnung neuer Informationsquellen/Zugänglichmachen von Information

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aktivistin A möchte einen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gegen eine Bundesbehörde geltend machen. Da die Informationen nicht vorliegen, kann ihr Begehren materiell-rechtlich nicht auf das IFG gestützt werden. A fordert, dass die Informationen neu erhoben werden. Die Behörde lehnt dies ab.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich 3: kein Anspruch gegen den Staat auf Eröffnung neuer Informationsquellen/Zugänglichmachen von Information

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aus der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) resultiert ein Anspruch gegen den Staat auf Eröffnung und Zugänglichmachen von Informationsquellen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Informationsfreiheit ist primär ein Abwehrrecht und kein Leistungsrecht. Dies ergibt sich sowohl aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 5 Abs. 1 GG als auch aus der Historie (Verbot von Feindsendern). Deshalb enthält Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG keinen Anspruch gegen den Staat auf Eröffnung und Zugänglichmachen von neuen Informationsquellen. Die Informationsfreiheit zwingt den Staat nicht, Informationsquellen zu eröffnen. Dieses enge Schutzbereichsverständnis wird von Teilen der Literatur hinterfragt. Als Anküpfungspunkt dient dabei die Parallelvorschrift des Art. 10 Abs. 1 S. 2 EMRK, die nach der Rechtsprechung des EGMR Informationszugangsansprüche enthält, wenn dies durch das öffentliche Interesse geboten erscheint.
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2. Informationsfreiheitsgesetze (bspw. IFG, UIG) stellen eine einfachgesetzliche Konkretisierung der Informationsfreiheit dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Informationsfreiheitsgesetze (bspw. IFG, UIG, VIG) stellen keine einfachgesetzliche Konkretisierung der Informationsfreiheit dar. Diese Informationsfreiheitsgesetze räumen dem Bürger nur auf Ebene des einfachen Rechts einen Zugang zu amtlichen Informationen ein. Wenn von Seiten des Staates Informationsansprüche durch einfaches Gesetz eröffnet werden, dann sind diese zwar allgemein zugänglich, jedoch ist der Gesetzesinhalt nicht vollständig kongruent mit der Informationsfreiheit. Deshalb kann der Gesetzgeber Informationsquellen eröffnen, allerdings auch wieder verschließen.

3. Vorliegend ist für A der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) eröffnet.

Nein!

Geschützte Verhaltensweisen der Informationsfreiheit sind die passive Kenntnis- und Entgegennahme von Informationen sowie die aktive Informationsbeschaffung. Nicht geschützt ist jedoch ein Anspruch gegen den Staat auf Eröffnung und Zugänglichmachen von Informationsquellen. Vorliegend begehrt A die Eröffnung einer neuen Informationsquelle. In Anbetracht der primär abwehrrechtlichen Dimension besteht jedoch kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG auf Eröffnung neuer Informationsquellen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NIC

NickFischer

24.5.2023, 17:40:17

Ich würde mir auch wünschen, dass der Sachverhalt genauer ist. Was ist das IFG, um welche Informationen geht es, etc.? So war der SV zu abstrakt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.5.2023, 13:22:54

Hi Nick, wir haben den Sachverhalt entsprechend präzisiert. Im Kern geht es weniger darum, welche Informationen erfragt werden, sondern darum, dass diese der Behörde nicht vorliegen. Weder aus dem IFG noch aus der Informationsfreiheit resultiert indes ein Anspruch auf die neue Erhebung von Informationen, sondern nur auf Preisgabe bereits vorhandener Informationen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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