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Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern (BVerfG, 29.01.2019)

einfach
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20. Juni 2026
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A hat einen Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten. B ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Beide waren deshalb von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen (§ 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F.). Sie sind der Meinung, das sei verfassungswidrig.

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