Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern (BVerfG, 29.01.2019)
Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern (BVerfG, 29.01.2019)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat einen Betreuuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten. B ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Beide waren deshalb von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen (§ 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F.). Sie sind der Meinung, das sei verfassungswidrig.
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Einordnung des Falls
Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern (BVerfG, 29.01.2019)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 13 Nr. 2 BWahlG a.F., nach dem Personen von der Wahl ausgeschlossen sind, für die gerichtlich ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, beeinträchtigt den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beeinträchtigungen der Allgemeinheit der Wahl sind gerechtfertigt, wenn für sie ein zwingender Grund besteht.
Genau, so ist das!
3. Die Beeinträchtigung der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) durch § 13 Nr. 2 BWahlG a.F. ist zum Schutz des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Auch § 13 Nr. 3 BWahlG a.F., nach dem Personen von der Wahl ausgeschlossen sind, die sich auf Grund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden (§§ 63, 20 StGB), beeinträchtigt den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG).
Ja!
5. Die Beeinträchtigung der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) durch § 13 Nr. 3 BWahlG a.F. ist zum Schutz des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes gerechtfertigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robert
16.5.2024, 14:08:22
Bei der vorletzten Frage ist das Grundgesetz in der Vertiefungsbox falsch verlinkt. Der Link führt zum Bundeswahlgesetz.
Leo Lee
17.5.2024, 10:05:12
Hallo Robert, vielen Dank für den Hinweis! Magst du uns noch kurz mitteilen, inwiefern das Grundgesetz falsch verlinkt wird durch 13 BWahlG? Zumal hier auf das BWahlG Bezug genommen wird und nicht auf das GG :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Robert
17.5.2024, 11:13:17
In der Vertiefungsbox steht "Weiterhin beeinträchtigt § 13 Nr. 2 BWahlG a.F. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, ohne dass dies gerechtfertigt ist." Unterstrichen und verlinkt sind "Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG". Wenn man darauf klickt, landet man aber beim BWahlG.
ahimes
4.6.2024, 22:19:29
Das habe ich auch festgestellt. War auch irritiert im BWG gelandet zu sein ;-)