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Rechtsprechung Öffentliches Recht
Staatshaftungsrecht
Anspruch auf Geldentschädigung nach rechtswidriger körperlicher Durchsuchung (BVerfG, Beschl. v. 19.05.2023 – 2 BvR 78/22)
Anspruch auf Geldentschädigung nach rechtswidriger körperlicher Durchsuchung (BVerfG, Beschl. v. 19.05.2023 – 2 BvR 78/22)
6. Juli 2025
9 Kommentare
4,6 ★ (14.259 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B verbüßt in der JVA eine lebenslange Freiheitsstrafe. Nach einem Familienbesuch führten Beamte bei ihm eine körperliche Durchsuchung durch, bei der er sich vollständig entkleiden musste. Ein Gericht erklärte die Maßnahme für rechtswidrig.
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Einordnung des Falls
Anspruch auf Geldentschädigung nach rechtswidriger körperlicher Durchsuchung (BVerfG, Beschl. v. 19.05.2023 – 2 BvR 78/22)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B klagte erfolglos vor den Gerichten auf Zahlung einer Entschädigung für die rechtswidrige Durchsuchung. Kann er sein Begehren nunmehr vor dem BVerfG im Wege der Verfassungsbeschwerde weiterverfolgen?
Ja, in der Tat!
2. Berührt die Versagung des Entschädigungsanspruchs durch die Gerichte den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)?
Ja!
3. B berief sich auch auf Rechte aus der EMRK, welche nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat. Ist sie deswegen für die Auslegung der Grundrechte des GG ohne Belang?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der EGMR hat oft über Entschädigungsansprüche nach körperlichen Durchsuchungen von Gefangenen entschieden. Müssen die Gerichte diese Rechtsprechung bei der Anwendung des einfachen Rechts berücksichtigen?
Ja, in der Tat!
5. Hier kommt als Anspruchsgrundlage für die Entschädigung der Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG) in Betracht.
Ja!
6. Die von B angerufenen Gerichte hatten die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zunächst bestätigt. Entfällt dadurch i.d.R. das Verschulden der handelnden Amtsträger?
Genau, so ist das!
7. Da für einen Anspruch auf Entschädigung allein das nationale Recht zugrunde zu legen ist und der Amtshaftungsanspruch mangels Verschuldens nicht eingreift, sind die Vorgaben des EGMR hier ohne Belang.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Nach dem EGMR muss im nationalen Recht eine praktisch und rechtlich wirksame Möglichkeit zur Wiedergutmachung der Konventionsverletzung bestehen. Entspricht der Amtshaftungsanspruch diesen Anforderungen?
Nein!
9. Würde man auf das Verschuldenserfordernis beim Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verzichten, würde dies die Grenzen der konventionsfreundlichen Auslegung überschreiten.
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Das BVerfG wird B somit einen Entschädigungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gewähren bzw. das Landgericht zu einer solchen Gewährung verpflichten.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jimmy105
10.12.2024, 20:27:02
Leo Lee
3.2.2025, 07:39:38
Hallo Jimmy105, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Da diese Frage eine (etwas pauschale) klassische juristische Frage ist, gibt es darauf auch eine (etwas pauschale) klassische juristische Antwort: Das kommt darauf an! Eine vollständige Leibesvisitation könnte etwa dann verhältnismäßig - ergo rechtmäßig - sein, wenn eine solche unvermeidbar ist für die JVA. Etwa dann, wenn auf Waffen oder Drogen hin untersucht wird, da das Schmuggeln durch verschiedene Körperöffnungen keine Seltenheit ist. Somit dürfte es immer letztlich auf den Einzelfall, jedoch allen voran auf die VHMK ankommen! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StPO 2. Auflage, Gaede Art. 3 EMRK 32 ff. sehr empfehlen

kithorx
21.3.2025, 13:55:33
Wenn es "darauf ankommt", ist die Frage somit mit nein zu beantworten ;) Das teile ich im Übrigen, etwas Anderes geht auch aus dem vorliegenden Fall nicht hervor.

FW
22.2.2025, 16:21:37
Hi, ich verstehe das nicht ganz. Der handelnde Beamte handelt rechtmäßig bzw. ohne Ver
schulden, weil das Gericht sein Verhalten als rechtmäßig eingestuft hatte. Gleichzeitig hat das Opfer aber einen Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Irgendwas verstehe ich hier falsch.

kithorx
21.3.2025, 13:59:35
Ja, die ordentlichen Gerichte hatten die Maßnahme als rechtmäßig bewertet, das BVerfG hat aber sodann einen Verfassungsverstoß festgestellt, und die
Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Das BVerfG "überschreibt" in dieser Hinsicht die Beurteilung der ordentlichen Gerichte. Das ändert aber nichts daran, dass von einem Polizeibeamten keine höhere rechtliche Kompetenz erwartet werden kann als von (ordentlichen) Richtern. Und die hatten die Maßnahme zuvor ja immerhin für rechtmäßig befunden. Somit kein Ver
schulden.
Dini2010
23.3.2025, 09:31:39
Ich habe gerade irgendwie einen Knoten im Hirn, der betrifft Fragen Nr. 5 und 6. Dort steht in der Subsumtion bei Nr. 5 "hier haben die handelnden Beamten die drittbezogene
Amtspflichtverletzt, rechtmäßig zu handeln. Frage ist allerdings, ob diese Verletzung
schuldhaft war." Dann kommt Nr. 6 "Die von B angerufenen Gerichte hatten die RMK der Durchsuchung zunächst bestätigt. Entfällt dadurch idR das Ver
schulden...? Ja!" Jetzt kommt mein Hirnknoten: wenn die Durchsuchung laut der angerufenen Gerichte rechtmäßig war, dann liegt doch schon gar keine Verletzung der
Amtspflichtvor? Ich lese die Aussagen im Text: - Vorliegen drittbezogene
Amtspflicht: (+), Pflicht, rm zu handeln durch die Durchsuchung - Verletzung dieser
Amtspflicht: (+) - Ver
schulden: (-), weil Durchsuchung rm war (laut Gericht initial). Wieso fliegen wir da dann erst beim Ver
schulden raus? Wie gesagt, eigentlich liegt doch schon keine Verletzung der
Amtspflichtvor (weil die Gerichte die Durchsuchung als rechtmäßig angesehen haben). Vielleicht kann mir da jemand helfen, mein Denkproblem aufzulösen :)

DDoubleYou
4.6.2025, 11:35:02
Moin @[Dini2010](109777), ich habe mir den Fall mal angeguckt. Der Verfahrensgang ist kompliziert. So wie ich das verstanden habe, haben ursprünglich das LG Regensburg (Strafkammer) und das BayObLG die Maßnahme für rechtmäßig erachtet. Die Beschlüsse wurden sodann vom BVerfG (2020) aufgehoben und an das LG Regensburg zurückverwiesen. Dann stellte es (Strafkammer) fest, dass die Maßnahme
rechtswidrigwar und den Antragssteller in seinen Rechten verletzte. In einem neuen Verfahren wollte der Kläger nun
Schadensersatz für die Durchsuchung. Dieses Mal vor dem LG Regensburg (aber diesmal eine Zivilkammer, vgl. § 40 II 1 VwGO). Dort führt das LG aus, dass die Maßnahme zwar
rechtswidrigwar, es aber an dem von § 839 I BGB iVm Art. 34 GG geforderten Ver
schulden fehlt. Das fehlende Ver
schulden wird aus der sog. Kollegialgerichtsrichtlinie hergeleitet. Danach ist den Verwaltungsbeamten kein Ver
schulden vorzuwerfen, wenn selbst ein (Kollegial-)Gericht die Maßnahme als nicht beanstandungswürdig erachtet. Dabei kommen also die ursprünglichen Beschlüsse des LG Regensburg (Strafkammer) und des BayObLG ins Spiel. Deshalb hat das LG Regensburg (Zivilkammer) entschieden, dass kein Amtshaftungsanspruch besteht. Dieses Urteil hat das BVerfG (19.05.2023) wiederum aufgehoben und an das LG Regenburg (Zivilkammer) zurückverwiesen. Die Ausführungen dazu hast du ja in dieser Aufgabe gelesen. Ich hoffe, es hilft dir und du konntest es (halbwegs) nachvollziehen? Beste Grüße
Dini2010
4.6.2025, 19:56:12
@[DDoubleYou](155636) vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort und die Mühe! Ich glaube, das löst mein Denkproblem. Ich muss mich da aber morgen früh nach der Arbeit nochmal wieder etwas detaillierter reindenken, bevor ich was Falsches sage 😂 gebe das abschließende Statement danach 😂
Dini2010
7.6.2025, 13:10:28
@[DDoubleYou](155636) sorry, nun aber. ich hasse Doppelschichten :) Nochmal vielen lieben Dank, ich hatte gedanklich diesen komplizierten Verfahrensverlauf ausgeschlossen. Dadurch kam ich nur zu "
Amtspflicht(+), Verletzung
Amtspflicht(+), Ver
schulden (-), weil Durchsuchung rm." Und das machte dann irgendwie keinen Sinn. Aber mit den initialen Gerichtsurteilen, welche die Maßnahme als rm beurteilt haben, macht das ganze dann Sinn :) Also vielen Dank für das Auflösens meines Knotens im Hirn!