Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags als Beweisantrag
Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags als Beweisantrag
4. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Angeklagte A meint, „man könne ja durch Zeugen am Straßenrand Beweis darüber erheben, ob er tatsächlich wie angeklagt mit seinem KFZ die Geschwindigkeitsgrenze überschritt.“ Das Gericht meint, „der Beweisantrag sei abzulehnen“, da es ohnehin keine Möglichkeit mehr sehe, eine Übertretung nachzuweisen (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO).
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Einordnung des Falls
Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags als Beweisantrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat hier einen Beweisantrag gestellt (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Dass das Gericht As „Beweisantrag“ nach § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO abgelehnt hat, ist rechtsfehlerhaft.
Ja!
3. Wird ein Beweisermittlungsantrag rechtsfehlerhaft als Beweisantrag abgelehnt, kann dies immer erfolgreich in der Revision geltend gemacht werden (§ 337 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A kann hier erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max08152
16.6.2025, 11:17:20
Ich verstehe grundsätzlich den dogmatischen Ablauf der Prüfung und das man in der Klausur alles ansprechen sollte, was ggf. problematisch sein könnte. Ist aber nicht der Angeklagte in dieser Situation von dem Verfahrensverstoß schon gar nicht beschwert? Das Gericht geht ja ohnehin davon aus, dass er die Begrenzung nicht überschritten hat.

Tim Gottschalk
27.6.2025, 15:55:43
Hallo @[Max08152](207734), in der Tat ist Voraussetzung für das Geltendmachen von Verfahrensverstößen auch eine Beschwer. Allerdings ist der Angeklagte hier zunächst dadurch beschwert, dass sein Antrag abgelehnt wurde. Ob sich das dann auch im Urteil zu seinen Lasten ausgewirkt hat, ist gerade das,
was man im Beruhen prüft, jedenfalls nach BeckOK StPO/Wiedner, 55. Ed. 1.1.2025, StPO § 337 Rn. 184. Insofern ist die Aufgabe dahingehend richtig, dass man das prüft, auch wenn du natürlich insofern Recht hast, als dass im konkreten Fall ein Beruhen auch dann zu verneinen wäre, wenn es keine Norm gäbe, die die Ablehnung eines derartigen
Beweisantrages ermöglichen würde und das Gericht in sonstiger Weise zugunsten des Angeklagten vom Gesetz abweicht. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Max08152
27.6.2025, 15:59:49
Ahh das ergibt total Sinn! Vielen Dank! 😊