Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Die Bundesregierung

Verknüpfung der Vertrauensfrage mit einem konkreten Gesetzesvorhaben

Verknüpfung der Vertrauensfrage mit einem konkreten Gesetzesvorhaben

2. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bundeskanzler S stellt dem Bundestag die Vertrauensfrage (Art. 68 GG). Die Vertrauensfrage verbindet S mit einem Antrag, wonach der Bundestag einem Einsatz deutscher Streitkräfte in Afghanistan zustimmen solle. Der Bundestag hat zu diesem Zeitpunkt 669 Mitglieder.

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Einordnung des Falls

Verknüpfung der Vertrauensfrage mit einem konkreten Gesetzesvorhaben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vertrauensfrage nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG ist ein Antrag des Bundeskanzlers, wonach der Bundestag ihm das Vertrauen aussprechen möge.

Ja, in der Tat!

Die Vertrauensfrage könnte man auch als „Vertrauensantrag“ bezeichnen. Der Bundeskanzler kann auf Antrag überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit des Bundestagsabgeordneten hat (Vertrauensfrage). Ist dies nicht der Fall, ist der Bundeskanzler zunächst nicht verpflichtet, darauf zu reagieren. Er hat aber die Möglichkeit, den Bundespräsidenten darum zu ersuchen, den Bundestag aufzulösen und Neuwahlen einzuleiten (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG).
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2. S hat die Vertrauensfrage mit einem weiteren Antrag verbunden. Ist das aus verfassungsrechtlicher Sicht möglich (vgl. Art. 81 Abs. 1 S. 2 GG)?

Ja!

Der Bundeskanzler kann seinen Antrag auf Beantwortung der Vertrauensfrage mit einem anderen Antrag verbinden. Da Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG lediglich einen parlamentarischen Antrag voraussetzt, der auf einen entsprechenden Beschluss des Bundestags gerichtet ist, kann der Bundeskanzler die Vertrauensfrage grundsätzlich mit jedem Gegenstand verbinden, für den ein Parlamentsbeschluss erforderlich ist. Für ein Gesetzesvorhaben wird diese Möglichkeit in Art. 81 Abs. 1 S. 2 GG sogar ausdrücklich vorausgesetzt. Einige Stimmen schließen aus Art. 81 Abs. 1 S. 2 GG, dass der Bundeskanzler Vertrauensfrage immer auch mit einem konkreten Gesetzesvorhaben verbinden muss. Dagegen kann man jedoch unter anderem anführen, dass sich das weder aus Art. 68 GG, noch aus dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 S. 2 GG ergibt.

3. Die verbundenen Anträge teilen ein rechtliches Schicksal. Kann ein Abgeordneter also die Vertrauensfrage positiv und zugleich die Frage nach dem Einsatz der Bundeswehr negativ beantworten?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Abgeordneten können den Antrag auf Aussprache des Vertrauens (Art. 68 Abs. 1 S. 2 GG) und der damit verbundene Antrag, gerichtet auf einen weiteren Parlamentsbeschluss, nur einheitlich beantworten. Das bedeutet, sie können entweder zu beiden Fragen „Ja“ oder zu beiden Fragen „Nein“ sagen. Hierin liegt der politische (strategische) Sinn der Verbindung der Vertrauensfrage mit einem weiteren Antrag. Der Bundeskanzler aktiviert hiermit ein gewisses „Erpressungspotenzial“. Selbst, wenn ein (Gesetzes)Vorhaben innerhalb der Regierung umstritten sind und die erforderlichen Mehrheiten nicht gefunden werden, so kann sich dies dadurch verändern, dass die Abgeordneten vor die Wahl gestellt werden: „Entweder, wir einigen uns auf das Vorhaben oder ihr müsst mir (dem Bundeskanzler) zugleich das Misstrauen aussprechen.“

4. Einen Antrag nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG kann der Bundestag nur mit einer absoluten Mehrheit annehmen (Art. 121 GG). Bedürfen (einfache) Gesetze und sonstige Beschlüsse des Bundestags ebenfalls einer absoluten Mehrheit (vgl. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG)?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Abgeordneten können den Antrag auf Aussprache des Vertrauens (Art. 68 Abs. 1 S. 2 GG) und der damit verbundene Antrag, gerichtet auf einen weiteren Parlamentsbeschluss, nur einheitlich beantworten. Da für den Beschluss (einfacher) Gesetze und sonstiger Beschlüsse des Bundestags die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (= einfache Mehrheit) ausreicht, stellt sich die Frage, welche Mehrheit erforderlich ist, um die verbundenen Anträge anzunehmen. Da die Anträge nach dem Willen des Antragsstellers ein rechtliches Schicksal teilen sollen (= Antragseinheit) wäre es sinnwidrig, diese Teile – je nach Ausgang der Abstimmung – voneinander zu trennen (wenn die Mehrheit z.B. für die Gesetzesvorlage, nicht aber für Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG ausreicht). Maßgeblich ist also das höhere Quorum der absoluten Mehrheit.

5. Der Bundestag hat S Antrag mit 336 Ja-Stimmen und 326 Nein-Stimmen beantwortet. Hat S damit die nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG erforderliche Mehrheit erreicht?

Ja!

Einen Antrag nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG kann der Bundestag nur mit einer absoluten Mehrheit annehmen (Art. 121 GG). Der Bundestag bestand zum Zeitpunkt der Abstimmung aus 665 Mitgliedern. Die absolute Mehrheit beträgt damit 335 Stimmen. S hat diese mit 336 Stimmen erreicht. Damit hat der Bundestag auch dem verbundenen Antrag zugestimmt. Gerhard Schröder verknüpfte 2001 die Vertrauensfrage nach mit der Abstimmung über den Bundeswehreinsatz in Afghanistan, um seine Koalition und Parlamentsmehrheit zu sichern. Der Einsatz Streitkräften innerhalb der NATO im sog. „Bündnis-Fall“ unterliegt nach Rspr. des BVerfG einem (ungeschriebenen) Parlamentsvorbehalt (BVerfGE 90, 286), weswegen der Bundeskanzler auf einen entsprechenden Parlamentsbeschluss angewiesen war.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VER

Verkehrsauffassung

19.11.2024, 19:57:01

Im Sachverhalt steht, der Bundestag habe 669 Mitglieder gehabt. Der 14. Deutsche Bundestag hatte aber (wie es in der Subsumtion zur letzten Frage dann auch richtig steht) nur 665 Mitglieder. Erforderlich waren damit nur 334 Ja-Stimmen, nicht 335. (Schröder hatte damals aber tatsächlich 336 bekommen.)


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