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Die Bundesregierung
Verknüpfung der Vertrauensfrage mit einem konkreten Gesetzesvorhaben
Verknüpfung der Vertrauensfrage mit einem konkreten Gesetzesvorhaben
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundeskanzler S stellt dem Bundestag die Vertrauensfrage (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG). Die Vertrauensfrage verbindet S mit einem Antrag, wonach der Bundestag einem Einsatz deutscher Streitkräfte in Afghanistan zustimmen solle. Der Bundestag hat zu diesem Zeitpunkt 666 Mitglieder.
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Einordnung des Falls
Verknüpfung der Vertrauensfrage mit einem konkreten Gesetzesvorhaben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vertrauensfrage nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG ist ein Antrag des Bundeskanzlers, wonach der Bundestag ihm das Vertrauen aussprechen möge.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat die Vertrauensfrage mit einem weiteren Antrag verbunden. Ist das aus verfassungsrechtlicher Sicht möglich (vgl. Art. 81 Abs. 1 S. 2 GG)?
Ja!
3. Die verbundenen Anträge teilen ein rechtliches Schicksal. Kann ein Abgeordneter also die Vertrauensfrage positiv und zugleich die Frage nach dem Einsatz der Bundeswehr negativ beantworten?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Einen Antrag nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG kann der Bundestag nur mit einer absoluten Mehrheit annehmen (Art. 121 GG). Bedürfen (einfache) Gesetze und sonstige Beschlüsse des Bundestags ebenfalls einer absoluten Mehrheit (vgl. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG)?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Der Bundestag hat S Antrag mit 336 Ja-Stimmen und 326 Nein-Stimmen beantwortet. Hat S damit die nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG erforderliche Mehrheit erreicht?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Verkehrsauffassung
19.11.2024, 19:57:01
Im Sachverhalt steht, der Bundestag habe 669 Mitglieder gehabt. Der 14. Deutsche Bundestag hatte aber (wie es in der Subsumtion zur letzten Frage dann auch richtig steht) nur 665 Mitglieder. Erforderlich waren damit nur 334 Ja-Stimmen, nicht 335. (Schröder hatte damals aber tatsächlich 336 bekommen.)

Linne_Karlotta_
13.1.2025, 18:25:19
Hey @[Verkehrsauffassung](136862), danke für Deinen Hinweis. Hier muss man in der Tat differenzieren: Der 14. Bundestag bestand zu Beginn der Legislaturperiode tatsächlich aus 669 Mitgliedern. Am 16.11.2001 stimmte der Bundestag über Schröders Vertrauensfrage ab. Zu diesem Zeitpunkt bestand der Bundestag aus 666 Mitgliedern. Insofern haben wir hier im Sachverhalt auf die falsche Zahl abgestellt, was ich jetzt korrigiert habe. Du liegst richtig damit, dass die erforderliche absolute Mehrheit bei 334 Stimmen lag. Bei der Abstimmung gaben vier Mitglieder keine Stimme ab, 336 stimmten mit Ja und 326 mit Nein. Schröder erhielt damit 2 Stimmen mehr als nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG erforderlich. Siehe dazu auch das Protokoll aus dem Bundestag: https://www.bundestag.de/resource/blob/196268/398e9c04076a65a3c93591e507ab86e6/Kapitel_06_14_Vertrauensfrage_des_Bundeskanzlers.pdf Dass der Bundestag im Verlaufe der Legislaturperiode kleiner geworden ist, lässt sich übrigens so erklären: Es gab insgesamt 5 Abgänge bei der SPD. Da die SPD sowohl in Hamburg als auch in Sachsen-Anhalt über Überhangmandate verfügte, traten nach dem Tod von Ilse Schumann sowie dem Ausscheiden von Eberhard Brecht und Olaf Scholz keine Nachrücker in den Bundestag ein. Hintergrund ist ein Urteil des BVerfG vom 26. Februar 1998 – 2 BvC 28/96 – (BVerfGE 97, 317), wonach ein ausgeschiedenes oder verstorbenes direktgewähltes Mitglied des Bundestages so lange nicht durch Nachrücker von der Landesliste ersetzt wird, wie aus dem betreffenden Bundesland Überhangmandate für die betreffende Partei bestehen. Die anderen beiden Abgänge wechselten lediglich die Fraktion, blieben dem Bundestag also erhalten. Insgesamt ist der Bundestag damit um 3 Mitglieder „geschrumpft“. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team