Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Die Bundesregierung
Verknüpfung der Vertrauensfrage mit einem konkreten Gesetzesvorhaben
Verknüpfung der Vertrauensfrage mit einem konkreten Gesetzesvorhaben
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundeskanzler S stellt dem Bundestag die Vertrauensfrage (Art. 68 GG). Die Vertrauensfrage verbindet S mit einem Antrag, wonach der Bundestag einem Einsatz deutscher Streitkräfte in Afghanistan zustimmen solle. Der Bundestag hat zu diesem Zeitpunkt 669 Mitglieder.
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Einordnung des Falls
Verknüpfung der Vertrauensfrage mit einem konkreten Gesetzesvorhaben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vertrauensfrage nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG ist ein Antrag des Bundeskanzlers, wonach der Bundestag ihm das Vertrauen aussprechen möge.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat die Vertrauensfrage mit einem weiteren Antrag verbunden. Ist das aus verfassungsrechtlicher Sicht möglich (vgl. Art. 81 Abs. 1 S. 2 GG)?
Ja!
3. Die verbundenen Anträge teilen ein rechtliches Schicksal. Kann ein Abgeordneter also die Vertrauensfrage positiv und zugleich die Frage nach dem Einsatz der Bundeswehr negativ beantworten?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Einen Antrag nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG kann der Bundestag nur mit einer absoluten Mehrheit annehmen (Art. 121 GG). Bedürfen (einfache) Gesetze und sonstige Beschlüsse des Bundestags ebenfalls einer absoluten Mehrheit (vgl. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG)?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Der Bundestag hat S Antrag mit 336 Ja-Stimmen und 326 Nein-Stimmen beantwortet. Hat S damit die nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG erforderliche Mehrheit erreicht?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Verkehrsauffassung
19.11.2024, 19:57:01
Im Sachverhalt steht, der Bundestag habe 669 Mitglieder gehabt. Der 14. Deutsche Bundestag hatte aber (wie es in der Subsumtion zur letzten Frage dann auch richtig steht) nur 665 Mitglieder. Erforderlich waren damit nur 334 Ja-Stimmen, nicht 335. (Schröder hatte damals aber
tatsächlich 336 bekommen.)