Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Die Bundesregierung
Staatliches Informationshandeln der Bundesregierung (Osho-Fall)
Staatliches Informationshandeln der Bundesregierung (Osho-Fall)
21. Mai 2025
15 Kommentare
4,7 ★ (48.892 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Zuge einer öffentlichen Diskussion um neue religiöse Bewegungen Ende der 1970er Jahre bezeichneten Mitglieder der Bundesregierung die Osho-Bewegung u.a. als „destruktive“ und „pseudoreligiöse“ Jugendsekte. Der M e.V., ein Meditationsverein der Osho-Bewegung, ist empört.
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Einordnung des Falls
Staatliches Informationshandeln der Bundesregierung (Osho-Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der M e.V., der die Lehren des sog. Osho-Rajneesh zum Sinn der Welt und des menschlichen Lebens pflegt, ist vom persönlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) umfasst.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) schützt in sachlicher Hinsicht auch vor verfälschenden Darstellungen einer weltanschaulichen Gemeinschaft durch den Staat.
Ja, in der Tat!
3. Die vorliegenden Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung sind ein Grundrechtseingriff im „klassischen“ Sinn.
Nein!
4. Der Grundrechtsschutz der Religionsfreiheit ist auf Eingriffe im „klassischen“ Sinn beschränkt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Bundesregierung kann sich im Rahmen der Rechtfertigung auf ihre verfassungsrechtliche Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit berufen.
Ja, in der Tat!
6. Die Äußerungen sind verfassungswidrig, da keine explizite Ermächtigungsgrundlage für die staatliche Warnung existiert.
Nein!
7. Staatliches Informationshandeln ist stets zulässig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Grenzen.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Die Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung über die Osho-Bewegung verstoßen gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung.
Nein, das trifft nicht zu!
9. Die Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung über die Osho-Bewegung verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
16.12.2020, 11:40:44
Wie bekommt man das widerspruchsfrei hin? Wenn ich direkt die Wortwahl in die Abwägung aufnehme, finde ich es widersprüchlich die Geeignetheit und
Erforderlichkeitzu bejahen, um dann die Angemessenheit zu verneinen. Stelle ich alleine auf die Tatsache ab, dass hier Äußerungen getätigt wurden, finde ich es seltsam auf das "Wie" dieser Aussagen erst in der Angemessenheit einzugehen.

Eigentum verpflichtet 🏔️
18.12.2020, 01:39:02
Hallo Isabel, die Geeignetheit zur Erreichung des legitimen Zwecks lässt sich wohl noch argumentieren. bei der
Erforderlichkeitgehen wir mit, sicher gibt es mildere, gleich geeignete Mittel als diffamierende Äußerungen. Allerdings kann das BVerfG natürlich auch einfach die angemessnehit vorziehen, was Studierende tunlichst vermeiden sollten...

Isabell
18.3.2021, 17:09:14
Manchmal wäre auch gerne einfach eines unserer Bundedgerichte 😂 Mal sehen, ob ich mir die Entscheidung mit der Brille des Aufbaus nochmal anschaue.

LAWinenforscherin
3.7.2022, 19:35:54
Warum wiederholen sich die Fälle in den einzelnen Unterkapiteln?🥲

Lukas_Mengestu
4.7.2022, 17:14:24
Liebe mrsT, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Nachfrage. Bei einigen Fällen kann es vorkommen, dass sie thematisch in mehrere Unterkapitel passen. In diesen Fällen werden sie dann in diesen Unterkapiteln noch einmal dargestellt. Sobald Du den Fall aber einmal gelöst hast, wird er überall als gelöst angezeigt. Auch in Deinen Wiederholungen wird er nicht doppelt gezählt. Wir sind außerdem gerade dabei das Staatsorganisationsrecht noch weiter auszubauen, sodass hier auch noch viele weitere Fälle hinzukommen werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Larissa3
20.10.2022, 08:50:22
Bei mir werden sie tatsächlich leider nicht dann überall als „gelöst“ angezeigt. An sich finde ich das mit der Wiederholung aber nicht schlimm, eher im Gegenteil 😊
galapagosgarry
13.1.2024, 20:51:37
Dieser Fall ist bei mir auch nicht als Wiederholung bzw. als bereits bearbeitet angezeigt worden. Bei der Fällen zum Paritätsgesetz in Thüringen und Brandenburg, die auch doppelt vorkommen hat das geklappt.
busy B 🐝 ✨
5.6.2024, 12:43:58
Mir geht es auch jetzt noch wie @[Larissa3](185700) und @[mwally](225215). Wäre echt cool, wenn das behoben werden kann :)
benjaminmeister
24.7.2024, 16:45:43
Habe genau das gleiche Problem :)

Annika Sp
6.9.2024, 15:37:27
Ich habe dasselbe Problem
be-gay-do-criminal-law
16.1.2025, 17:42:50
Diese Aufgabe verwirrt mich ehrlich gesagt insgesamt sehr; mein größtes Problem ist aber, dass das Handeln im Rahmen von Verbands- und
Organkompetenzanscheinend Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit von staatlichem Informationshandeln der Regierung ist, beide Begriffe aber nirgends definiert bzw. erklärt werden – auch nicht in Kursinhalten vor dieser Aufgabe. Kann mir irgendjemand erklären was genau damit gemeint ist? Und @das Jurafuchs-Team, ich liebe eure App ehrlich, aber der Kurs zum Staatsorganisationsrecht verwirrt mich immer wieder ziemlich, und ich finde ihn insgesamt nicht schlüssig / verständlich strukturiert. Ich habe schon mehrfach in Beiträgen zu anderen Aufgaben aus dem Kurs von euch gelesen, dass der Kurs in Bearbeitung sei, und dass „im November (2024)“ die neuen Aufgaben kommen sollten – Was ist denn der aktuelle Stand dabei? Liebe Grüße & danke schonmal
luc1502
17.1.2025, 13:25:25
Hi @[be-gay-do-criminal-law](220216) Ich versuche mal eine Erklärung anhand des Kommunalrechts (so merke ich mir die Unterscheidung immer) Verbandskompetenz fragt danach, ob die Gemeinde als solche für eine bestimmte Frage zuständig ist. D.h. Welcher Verband ist zuständig. Die
Organkompetenzbetrifft nun die Frage, wer innerhalb des Verbands (z.B Gemeinde) die entscheidungskompetenz hat bzw. wer innerhalb des Verbands die Zuständigkeit hat. Bei der Gemeinde gibt es ja zwei verschiedene Organe, nämlich einmal den Bürgermeister und dann den Gemeinderat Bildlich könnte man es sich so vorstellen Gemeinde (->Verbandskompetenz) I I I Bürgermeister oder Gemeinderat (->
Organkompetenz) Hoffe, es leuchtet dir jetzt mehr ein! LG

Linne_Karlotta_
17.1.2025, 16:36:13
Hey @[be-gay-do-criminal-law](220216), danke für dein Feedback. Wir sind aktuell dabei, zunächst die Inhalte in diesem Kurs zu vervollständigen. Hier laden wir nach und nach neue Aufgaben hoch (zur Zeit zum Thema der politischen Parteien). Im Herbst haben wir die Kapitel zu den Wahlen & Wahlrechtsgrundsätzen umfangreich konzipiert und erstellt. Ende des Jahres gab es neue Fälle zur Vertrauensfrage & dem Misstrauensvotum (anlässlich der Regierungskrise). Wir haben auch die Überprüfung bereits vorhandener Inhalte auf unserer Liste, aber leider sind auch unsere Ressourcen begrenzt und wir können nicht alles auf einmal erledigen. Danke für Dein Verständnis & die Geduld. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
SM2206
8.2.2025, 20:21:20
Luc1502 hat es schon ganz gut beschrieben. Die Begriffe Verbands- und
Organkompetenzhaben insbes. im Verwaltungsorganisationsrecht Bedeutung. Die Verbandskompetenz betrifft dort die Zuständigkeit des Verwaltungsträgers. Verwaltungsträger sind i.d.R.
juristische Personen des öffentlichen Rechts(Bund, Länder, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öR), können aber auch Beliehene sein.
Organkompetenzbetrifft dann die Frage, welches Organ (z.B. Rat) innerhalb der betreffenden juristischen Person (z.B. Gemeinde) konkret zuständig ist. Mit Organ sind dabei organisatorisch, nicht aber rechtlich selbständige, rechtlich geschaffene Einheiten des Verwaltungsträgers gemeint, die dessen Zuständigkeiten für diesen wahrnehmen. Davon wiederum zu unterscheiden sind die Organwalter (z.B. Ratsmitglieder) als diejenigen Menschen, die die den Organen (als rechtliches Konstrukt) zugewiesenen Aufgaben konkret wahrnehmen. Das Handeln des Organwalters wird dem jeweiligen Organ, das Handeln des Organs dem jeweiligen Verwaltungsträger zugeordnet. Hat das Organ Außenzuständigkeit, ist also befugt im Außenverhältnis zum Bürger zu handeln, spricht man auch von einer
Behörde. Die Organwalter heißen dann auch Amtswalter. Dasselbe Prinzip gilt mit dann anderen Bezugspunkten auch für nicht-verwaltende Tätigkeit und auch im Privatrecht bei GmbH, AG usw. Das ist alles zu Beginn sehr verwirrend und wird in den meisten Vorlesungen kaum bis gar nicht besprochen, Fehler in diesem Bereich aber bis ins Examen hinein mit empfindlichen Punktabzügen geahndet. LG

LiLu
18.3.2025, 08:51:07
Hallo, ich habe eine Frage bzgl. der hier gewählten
Beschwerdeart. Hier bei Jura Fuchs wird nicht näher auf die
Beschwerde eingegangen, allerdings habe ich mir die
Osho entscheidungnochmal genauer angeschaut und mir erschließt sich leider nicht, warum die UrteilsVB bei der
Osho Entscheidunggewählt wurde. Der Verein geht dich lediglich gegen die Äußerungen der Bundesregierung vor. Muss nicht
Beschwerdegegenstand bei der UrteilsVB IMMER ein Urteil sein? Oder gilt die bloße Äußerung einer Bundesregierung bereits als Akt der Judikative?