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Die Bundesregierung

Staatliches Informationshandeln der Bundesregierung (Osho-Fall)

Staatliches Informationshandeln der Bundesregierung (Osho-Fall)

21. Mai 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Zuge einer öffentlichen Diskussion um neue religiöse Bewegungen Ende der 1970er Jahre bezeichneten Mitglieder der Bundesregierung die Osho-Bewegung u.a. als „destruktive“ und „pseudoreligiöse“ Jugendsekte. Der M e.V., ein Meditationsverein der Osho-Bewegung, ist empört.

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Einordnung des Falls

Staatliches Informationshandeln der Bundesregierung (Osho-Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der M e.V., der die Lehren des sog. Osho-Rajneesh zum Sinn der Welt und des menschlichen Lebens pflegt, ist vom persönlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) umfasst.

Genau, so ist das!

M ist als Verein des bürgerlichen Rechts (§ 21 BGB) eine juristische Person des Privatrechts und somit nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach sie anwendbar sind. BVerfG: Art. 4 GG gelte auch für inländische juristische Personen, „wenn ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist“. M verfolgt hier den Zweck, die Lehren des sog. Osho-Rajneesh zu pflegen, die den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens auf umfassende Weise erklären. Dabei handelt es sich jedenfalls um eine Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG (RdNr. 50).
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2. Die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) schützt in sachlicher Hinsicht auch vor verfälschenden Darstellungen einer weltanschaulichen Gemeinschaft durch den Staat.

Ja, in der Tat!

Die Religionsfreiheit umfasst das Recht zur Verbreitung einer Weltanschauung sowie zur Förderung des jeweiligen Bekenntnisses. BVerfG: Bedeutung und Tragweite dieser Gewährleistungen finden darin ihren besonderen Ausdruck, dass der Staat verpflichtet ist, sich in Fragen des weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und Zurückhaltung zu wahren. Dies ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG (RdNr. 53). Die Religionsfreiheit schützt danach zwar nicht vor kritischer Auseinandersetzung im öffentlichen Diskurs, aber vor verfälschenden sowie diffamierenden und diskriminierenden Darstellungen.

3. Die vorliegenden Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung sind ein Grundrechtseingriff im „klassischen“ Sinn.

Nein!

Nach dem „klassischen" Eingriffsbegriff muss das staatliche Handeln, das zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt, final, unmittelbar und durch Rechtsakt geschehen sowie mit Zwang durchsetzbar sein (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15.A. 2018, Vorb. Art. 1 RdNr. 25). Die Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung erfüllen vorliegend keines dieser Merkmale, da sie lediglich als staatliches Informationshandeln einzustufen sind (RdNr. 68f.).

4. Der Grundrechtsschutz der Religionsfreiheit ist auf Eingriffe im „klassischen“ Sinn beschränkt.

Nein, das ist nicht der Fall!

BVerfG: Mittelbar-faktische Beeinträchtigungen seien ebenfalls vom Grundrechtsschutz umfasst. Das Grundgesetz habe den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs gebunden oder diesen inhaltlich vorgegeben (RdNr. 70). Hier sind die Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung mittelbar-faktische Eingriffe in die Religionsfreiheit. Sie wirken sich für die Osho-Bewegung negativ aus, denn aufgrund der staatlichen Äußerungen könnten Mitglieder austreten oder Interessenten abgeschreckt werden.

5. Die Bundesregierung kann sich im Rahmen der Rechtfertigung auf ihre verfassungsrechtliche Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit berufen.

Ja, in der Tat!

Das BVerfG sieht die Informationstätigkeit als Teil der - der Bundesregierung zugewiesenen - Aufgabe, „im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch auf aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen und damit staatsleitend tätig zu werden“ (RdNr. 73). Die Öffentlichkeitsarbeit sei eine Grundrechtsschranke und ergebe sich aus der verfassungsrechtlichen Aufgabe der Bundesregierung zur Staatsleitung (Art. 62ff. GG).

6. Die Äußerungen sind verfassungswidrig, da keine explizite Ermächtigungsgrundlage für die staatliche Warnung existiert.

Nein!

Nach dem Vorbehalt des Gesetzes bedürfen Grundrechtseingriffe einer Ermächtigungsgrundlage. BVerfG: Der Vorbehalt des Gesetzes gelte nicht für Grundrechtsbeeinträchtigungen, die mittelbar-faktische Wirkungen staatlicher Informationen sind. Können Aufgaben der Regierung mittels öffentlicher Informationen wahrgenommen werden, liege in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich zugleich eine Ermächtigung zum Informationshandeln. Die Voraussetzungen staatlicher Informationstätigkeit ließen sich aufgrund der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Lebenssachverhalte nicht sinnvoll regeln (RdNr. 76ff.).

7. Staatliches Informationshandeln ist stets zulässig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Grenzen.

Nein, das ist nicht der Fall!

BVerfG: Dass keine besondere Ermächtigung zum Informationshandeln erforderlich ist, bedeutet nicht, dass dieser Tätigkeit keine verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzt sind. Erforderlich sei zum einen, dass die Kompetenzordnung des GG (Verbands- und Organkompetenz) gewahrt ist, die handelnden Organe sich also im Rahmen ihrer Zuständigkeit äußern. Zum anderen müsse die Tätigkeit den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügen (RdNr. 83ff.).

8. Die Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung über die Osho-Bewegung verstoßen gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Die Äußerungen seien Teil der staatsleitenden Informationsarbeit der Bundesregierung gewesen. Denn sie stellten einen Beitrag in der Auseinandersetzung mit neuen religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen dar, den die Bevölkerung von der Bundesregierung als staatsleitendem Organ erwarte. Die Äußerungen bewegten sich auch im Rahmen der Verbandskompetenz der Bundesregierung. Anlass für die Äußerungen waren Vorgänge in der Osho-Bewegung, die sich nicht auf ein oder mehrere Bundesländer beschränkten sowie Bezüge zum Ausland aufwiesen und damit einen öffentlichen Handlungsbedarf des Bundes auslösten (RdNr. 87ff.).

9. Die Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung über die Osho-Bewegung verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Ja!

Auch mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen sind am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu messen. Das BVerfG sieht in dem Ziel, Jugendliche durch Informationshandeln vor der Osho-Bewegung zu schützen, zwar einen legitimen Zweck. Allerdings seien die Attribute „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ für M diffamierend und damit in Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts der Weltanschauungsfreiheit und der Neutralitätspflicht des Staates jedenfalls unangemessen (RdNr. 91ff.).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

16.12.2020, 11:40:44

Wie bekommt man das widerspruchsfrei hin? Wenn ich direkt die Wortwahl in die Abwägung aufnehme, finde ich es widersprüchlich die Geeignetheit und

Erforderlichkeit

zu bejahen, um dann die Angemessenheit zu verneinen. Stelle ich alleine auf die Tatsache ab, dass hier Äußerungen getätigt wurden, finde ich es seltsam auf das "Wie" dieser Aussagen erst in der Angemessenheit einzugehen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

18.12.2020, 01:39:02

Hallo Isabel, die Geeignetheit zur Erreichung des legitimen Zwecks lässt sich wohl noch argumentieren. bei der

Erforderlichkeit

gehen wir mit, sicher gibt es mildere, gleich geeignete Mittel als diffamierende Äußerungen. Allerdings kann das BVerfG natürlich auch einfach die angemessnehit vorziehen, was Studierende tunlichst vermeiden sollten...

Isabell

Isabell

18.3.2021, 17:09:14

Manchmal wäre auch gerne einfach eines unserer Bundedgerichte 😂 Mal sehen, ob ich mir die Entscheidung mit der Brille des Aufbaus nochmal anschaue.

LAWinenforscherin

LAWinenforscherin

3.7.2022, 19:35:54

Warum wiederholen sich die Fälle in den einzelnen Unterkapiteln?🥲

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.7.2022, 17:14:24

Liebe mrsT, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Nachfrage. Bei einigen Fällen kann es vorkommen, dass sie thematisch in mehrere Unterkapitel passen. In diesen Fällen werden sie dann in diesen Unterkapiteln noch einmal dargestellt. Sobald Du den Fall aber einmal gelöst hast, wird er überall als gelöst angezeigt. Auch in Deinen Wiederholungen wird er nicht doppelt gezählt. Wir sind außerdem gerade dabei das Staatsorganisationsrecht noch weiter auszubauen, sodass hier auch noch viele weitere Fälle hinzukommen werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Larissa3

Larissa3

20.10.2022, 08:50:22

Bei mir werden sie tatsächlich leider nicht dann überall als „gelöst“ angezeigt. An sich finde ich das mit der Wiederholung aber nicht schlimm, eher im Gegenteil 😊

GALA

galapagosgarry

13.1.2024, 20:51:37

Dieser Fall ist bei mir auch nicht als Wiederholung bzw. als bereits bearbeitet angezeigt worden. Bei der Fällen zum Paritätsgesetz in Thüringen und Brandenburg, die auch doppelt vorkommen hat das geklappt.

BU✨

busy B 🐝 ✨

5.6.2024, 12:43:58

Mir geht es auch jetzt noch wie @[Larissa3](185700) und @[mwally](225215). Wäre echt cool, wenn das behoben werden kann :)

BEN

benjaminmeister

24.7.2024, 16:45:43

Habe genau das gleiche Problem :)

Annika Sp

Annika Sp

6.9.2024, 15:37:27

Ich habe dasselbe Problem

BE-

be-gay-do-criminal-law

16.1.2025, 17:42:50

Diese Aufgabe verwirrt mich ehrlich gesagt insgesamt sehr; mein größtes Problem ist aber, dass das Handeln im Rahmen von Verbands- und

Organkompetenz

anscheinend Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit von staatlichem Informationshandeln der Regierung ist, beide Begriffe aber nirgends definiert bzw. erklärt werden – auch nicht in Kursinhalten vor dieser Aufgabe. Kann mir irgendjemand erklären was genau damit gemeint ist? Und @das Jurafuchs-Team, ich liebe eure App ehrlich, aber der Kurs zum Staatsorganisationsrecht verwirrt mich immer wieder ziemlich, und ich finde ihn insgesamt nicht schlüssig / verständlich strukturiert. Ich habe schon mehrfach in Beiträgen zu anderen Aufgaben aus dem Kurs von euch gelesen, dass der Kurs in Bearbeitung sei, und dass „im November (2024)“ die neuen Aufgaben kommen sollten – Was ist denn der aktuelle Stand dabei? Liebe Grüße & danke schonmal

LUC1502

luc1502

17.1.2025, 13:25:25

Hi @[be-gay-do-criminal-law](220216) Ich versuche mal eine Erklärung anhand des Kommunalrechts (so merke ich mir die Unterscheidung immer) Verbandskompetenz fragt danach, ob die Gemeinde als solche für eine bestimmte Frage zuständig ist. D.h. Welcher Verband ist zuständig. Die

Organkompetenz

betrifft nun die Frage, wer innerhalb des Verbands (z.B Gemeinde) die entscheidungskompetenz hat bzw. wer innerhalb des Verbands die Zuständigkeit hat. Bei der Gemeinde gibt es ja zwei verschiedene Organe, nämlich einmal den Bürgermeister und dann den Gemeinderat Bildlich könnte man es sich so vorstellen Gemeinde (->Verbandskompetenz) I I I Bürgermeister oder Gemeinderat (->

Organkompetenz

) Hoffe, es leuchtet dir jetzt mehr ein! LG

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

17.1.2025, 16:36:13

Hey @[be-gay-do-criminal-law](220216), danke für dein Feedback. Wir sind aktuell dabei, zunächst die Inhalte in diesem Kurs zu vervollständigen. Hier laden wir nach und nach neue Aufgaben hoch (zur Zeit zum Thema der politischen Parteien). Im Herbst haben wir die Kapitel zu den Wahlen & Wahlrechtsgrundsätzen umfangreich konzipiert und erstellt. Ende des Jahres gab es neue Fälle zur Vertrauensfrage & dem Misstrauensvotum (anlässlich der Regierungskrise). Wir haben auch die Überprüfung bereits vorhandener Inhalte auf unserer Liste, aber leider sind auch unsere Ressourcen begrenzt und wir können nicht alles auf einmal erledigen. Danke für Dein Verständnis & die Geduld. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

SM2206

SM2206

8.2.2025, 20:21:20

Luc1502 hat es schon ganz gut beschrieben. Die Begriffe Verbands- und

Organkompetenz

haben insbes. im Verwaltungsorganisationsrecht Bedeutung. Die Verbandskompetenz betrifft dort die Zuständigkeit des Verwaltungsträgers. Verwaltungsträger sind i.d.R.

juristische Personen des öffentlichen Rechts

(Bund, Länder, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öR), können aber auch Beliehene sein.

Organkompetenz

betrifft dann die Frage, welches Organ (z.B. Rat) innerhalb der betreffenden juristischen Person (z.B. Gemeinde) konkret zuständig ist. Mit Organ sind dabei organisatorisch, nicht aber rechtlich selbständige, rechtlich geschaffene Einheiten des Verwaltungsträgers gemeint, die dessen Zuständigkeiten für diesen wahrnehmen. Davon wiederum zu unterscheiden sind die Organwalter (z.B. Ratsmitglieder) als diejenigen Menschen, die die den Organen (als rechtliches Konstrukt) zugewiesenen Aufgaben konkret wahrnehmen. Das Handeln des Organwalters wird dem jeweiligen Organ, das Handeln des Organs dem jeweiligen Verwaltungsträger zugeordnet. Hat das Organ Außenzuständigkeit, ist also befugt im Außenverhältnis zum Bürger zu handeln, spricht man auch von einer

Behörde

. Die Organwalter heißen dann auch Amtswalter. Dasselbe Prinzip gilt mit dann anderen Bezugspunkten auch für nicht-verwaltende Tätigkeit und auch im Privatrecht bei GmbH, AG usw. Das ist alles zu Beginn sehr verwirrend und wird in den meisten Vorlesungen kaum bis gar nicht besprochen, Fehler in diesem Bereich aber bis ins Examen hinein mit empfindlichen Punktabzügen geahndet. LG

LiLu

LiLu

18.3.2025, 08:51:07

Hallo, ich habe eine Frage bzgl. der hier gewählten

Beschwer

deart. Hier bei Jura Fuchs wird nicht näher auf die

Beschwer

de eingegangen, allerdings habe ich mir die

Osho entscheidung

nochmal genauer angeschaut und mir erschließt sich leider nicht, warum die UrteilsVB bei der

Osho Entscheidung

gewählt wurde. Der Verein geht dich lediglich gegen die Äußerungen der Bundesregierung vor. Muss nicht

Beschwer

degegenstand bei der UrteilsVB IMMER ein Urteil sein? Oder gilt die bloße Äußerung einer Bundesregierung bereits als Akt der Judikative?


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