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Die Bundesregierung
Staatliches Informationshandeln der Bundesregierung (Osho-Fall)
Staatliches Informationshandeln der Bundesregierung (Osho-Fall)
3. April 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Zuge einer öffentlichen Diskussion um neue religiöse Bewegungen Ende der 1970er Jahre bezeichneten Mitglieder der Bundesregierung die Osho-Bewegung u.a. als „destruktive“ und „pseudoreligiöse“ Jugendsekte. Der M e.V., ein Meditationsverein der Osho-Bewegung, ist empört.
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Einordnung des Falls
Staatliches Informationshandeln der Bundesregierung (Osho-Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der M e.V., der die Lehren des sog. Osho-Rajneesh zum Sinn der Welt und des menschlichen Lebens pflegt, ist vom persönlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) umfasst.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) schützt in sachlicher Hinsicht auch vor verfälschenden Darstellungen einer weltanschaulichen Gemeinschaft durch den Staat.
Ja, in der Tat!
3. Die vorliegenden Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung sind ein Grundrechtseingriff im „klassischen“ Sinn.
Nein!
4. Der Grundrechtsschutz der Religionsfreiheit ist auf Eingriffe im „klassischen“ Sinn beschränkt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Bundesregierung kann sich im Rahmen der Rechtfertigung auf ihre verfassungsrechtliche Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit berufen.
Ja, in der Tat!
6. Die Äußerungen sind verfassungswidrig, da keine explizite Ermächtigungsgrundlage für die staatliche Warnung existiert.
Nein!
7. Staatliches Informationshandeln ist stets zulässig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Grenzen.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Die Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung über die Osho-Bewegung verstoßen gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung.
Nein, das trifft nicht zu!
9. Die Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung über die Osho-Bewegung verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Ja!
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