Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Problem: Zwangsgeldandrohung „auf Vorrat“
Problem: Zwangsgeldandrohung „auf Vorrat“
4. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (8.790 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bietet gewerblich an, Kinder auf Läuse zu untersuchen und zu behandeln. B meint, A bedürfe hierfür einer Erlaubnis. B untersagt daher As Tätigkeit, ordnet die sofortige Vollziehung an und droht ein Zwangsgeld von 1.000 Euro „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ an.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Problem: Zwangsgeldandrohung „auf Vorrat“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A meint, die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig. Dies wäre zunächst dann der Fall, wenn der Grundverwaltungsakt nicht vollstreckbar wäre.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Androhung des Zwangsgeldes ist schon deswegen rechtswidrig, weil B sie mit dem Grundverwaltungsakt verbunden hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Dass das Zwangsgeld „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedroht wird, könnte gegen das Fristsetzungserfordernis aus § 13 Abs. 1 S. 2 VwVG verstoßen.
Ja!
4. Gerade bei Unterlassungsverfügungen ist eine Frist unstrittig immer erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Bs Androhung ist rechtswidrig, weil sie keine Frist enthält.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

prefi
5.3.2025, 15:07:40
In NRW ist die nicht-Notwendigkeit der Fristbestimmung bei der Vollstreckung eines Duldens oder Unterlassens in § 63 I 2 Hs. 2 VwVG NRW geregelt.