Einführung in die verschiendenen Maßnahmen

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Querulantin Q nutzt ihr für Wohnzwecke genehmigtes, baurechtskonform errichtetes Einfamilienhaus seit dem Tod ihres Freundes für ungenehmigte Tanzpartys als eine Art Club. Bauaufsichtsbehörde B möchte dagegen vorgehen, weiß aber noch nicht, auf welchem Wege.

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Einordnung des Falls

Einführung in die verschiendenen Maßnahmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann B gegen die Partys vorgehen, indem sie eine Abrissverfügung auf Grundlage der entsprechenden landesrechtlichen Ermächtigung (z.B. § 76 Abs. 1 S. 1 HBauO) erlässt?

Nein!

Die Bauaufsichtsbehörde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder baulich geändert wird. Das Gebäude war genehmigt und wurde somit nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Es wurde seitdem auch baulich nicht geändert. Somit kann B das Gebäude nicht abreißen lassen. In bauordnungsrechtlichen Klausuren kommen oft mehrere Eingriffsermächtigungen in Betracht. Dann musst Du die verschiedenen Ermächtigungsgrundlagen voneinander abgrenzen, um die einschlägige Ermächtigung ausfindig zu machen.
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2. B will Q die Nutzung des Wohnhauses für Tanzpartys untersagen. Kann B diese Maßnahme als „Minusmaßnahme” auf die Ermächtigung zum Erlass von Abrissverfügungen stützen (z.B. § 76 Abs. 1 S. 1 HBauO)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Minusmaßnahme stellt gegenüber der Maßnahme, zu der die Verwaltung nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich die Befugnis hat, einen minder schweren Eingriff dar. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darf die Behörde auch solche Maßnahmen treffen, die die Norm nicht ausdrücklich nennt.

3. Da B gegen die Tanzpartys in Qs Haus nicht mithilfe einer Abrissverfügung vorgehen kann, bleibt B nichts anderes übrig, als die Partys zu dulden.

Nein, das trifft nicht zu!

Die jeweiligen Landesbauordnungen enthalten spezielle Ermächtigungsgrundlagen zur Nutzungsuntersagung (lex specialis). Danach kann eine Nutzung untersagt werden, wenn die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird (§ 76 Abs. 1 S. 2 HBauO, § 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW, Art. 76 Abs. 1 S. 2 BayBO). Weil spezielle Ermächtigungsgrundlagen für die Nutzungsuntersagung existieren, kann B die Nutzungsänderung nicht einfach als Minusmaßnahme auf Normen zum Erlass von Abrissverfügungen stützen. B muss die Nutzung des Wohnhauses für Tanzparties aber nicht dulden. Sie kann auf Grundlage der entsprechenden landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage eine Nutzungsuntersagung erlassen. Mithilfe der Nutzungsuntersagung lässt sich insbesondere sicherstellen, dass die zulässige Art der baulichen Nutzung eingehalten wird. Die baurechtlich nicht genehmigte Nutzung eines Wohnhauses als Club oder eines Wohnhauses als Hotel sind Beispiele für baurechtswidrige Nutzungen, gegen die die Bauaufsichtsbehörden mithilfe einer Nutzungsuntersagung vorgehen können.
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