Öffentliches Recht
Baurecht: Bauordnungsrecht
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
2. Juli 2025
4 Kommentare
4,6 ★ (10.346 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querulantin Q nutzt ihr für Wohnzwecke genehmigtes, baurechtskonform errichtetes Einfamilienhaus seit dem Tod ihres Freundes für ungenehmigte Tanzpartys als eine Art Club. Bauaufsichtsbehörde B möchte dagegen vorgehen, weiß aber noch nicht, auf welchem Wege.
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Einordnung des Falls
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann B gegen die Partys vorgehen, indem sie eine Abrissverfügung auf Grundlage der entsprechenden landesrechtlichen Ermächtigung (z.B. § 76 Abs. 1 S. 1 HBauO) erlässt?
Nein!
2. B will Q die Nutzung des Wohnhauses für Tanzpartys untersagen. Kann B diese Maßnahme als „Minusmaßnahme” auf die Ermächtigung zum Erlass von Abrissverfügungen stützen (z.B. § 76 Abs. 1 S. 1 HBauO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da B gegen die Tanzpartys in Qs Haus nicht mithilfe einer Abrissverfügung vorgehen kann, bleibt B nichts anderes übrig, als die Partys zu dulden.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ButchCassidy
19.6.2025, 13:33:01
in RLP sind Abrissverfügung und
NutzungsuntersagungmW in derselben Befugnisnorm geregelt. das war ein wenig trickreich, bei der Frage um die “Minusmaßname”: § 81 Beseitigungsanordnung und Be
nutzungsuntersagungVerstoßen
bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen, so kann die Bauaufsichts
behördederen teilweise oder vollständige Beseitigung auf Kosten der nach § 54 verantwortlichen Personen anordnen oder die Benutzung der Anlagen untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Bauaufsichts
behördekann verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird. Beseitigungsanordnung und Be
nutzungsuntersagunggelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.