Öffentliches Recht > Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Hartlauer")
Nach österreichischem Recht wird die Errichtung von neuen Krankenanstalten nur bewilligt, wenn Bedarf besteht. Die deutsche H mbH beantragt in Wien eine Bewilligung zur Eröffnung eines Ambulatoriums, der negativ beschieden wird, da kein Bedarf bestehe.