Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Allgemeines Burkini-Verbot durch Badeordnung eines Schwimmbades ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
Die Badeordnung im gemeindlichen Schwimmbad in K enthält ein Burkini-Verbot, denn sonst sei eine Kontrolle, ob gesundheitsgefährdende (Haut-)Krankheiten bestehen, nicht möglich. Neoprenanzüge für Profi-Schwimmer sind während des Trainings aber zugelassen. Muslimin M ist empört.