Öffentliches Recht > Staatsorganisations-Recht
Differenzierung des Wahlrechts von „Auslandsdeutschen“ (BVerfG, 04.07.2012)
B ist in Belgien geboren, besitzt aber die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach einem Gesetz dürfen im Ausland lebende Deutsche nur an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben. B war noch nie in Deutschland.