Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.
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„Zweitbescheid“
X wird per Bescheid verpflichtet, seinen Schwarzbau abzureißen. X unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet X die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Diese prüft und schickt X ein Schreiben mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid.
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Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG – „Wiederholende Verfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung
C wird per Bescheid zur Beseitigung einer Antenne verpflichtet. C unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. C bittet die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem, mit "Verfügung" überschriebenen, Antwortschreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung auf den ursprünglichen Bescheid.
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Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG – „Wiederholende Verfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung
C wird per Bescheid zur Beseitigung einer Antenne verpflichtet. C unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. C bittet die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem, mit "Verfügung" überschriebenen, Antwortschreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung auf den ursprünglichen Bescheid.
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Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens
B wird per Bescheid verpflichtet, einen rechtswidrigen Anbau abzureißen. B unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Später fordert B die Behörde auf, den Fall wegen neuer Sachlage zu überprüfen. Die Behörde lehnt dies unter Verweis auf den ursprünglichen Bescheid ab.
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„Zweitbescheid“
X wird per Bescheid verpflichtet, seinen Schwarzbau abzureißen. X unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet X die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Diese prüft und schickt X ein Schreiben mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid.
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„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.