Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG

„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.

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Einordnung des Falls

„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid ist eine "hoheitliche Maßnahme" einer "Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid in Reaktion auf die Prüfanfrage des A ergeht einseitig und ist demnach eine hoheitliche Maßnahme. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt. Laut Sachverhalt hat auch eine "Behörde gehandelt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).
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2. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid beinhaltet eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG) in der Sache.

Nein!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von Auskünften, Hinweisen oder sonstigen Realakten.Hier ist der Verweis vom ursprünglichen Bescheid zu unterscheiden: Letzterer war auf das Setzen einer Rechtsfolge - die Beseitigung des ungesicherten Balkons - gerichtet. Der Verweis enthält demgegenüber eine rein informatorische Wiederholung des Bescheids, ohne dass dadurch eigenständig Pflichten begründet würden (wiederholende Verfügung). Eine Regelung in der Sache liegt nicht vor.

3. Nach Ansicht des BVerwG beinhaltet der Verweis auf den bestandskräftigen Bescheid aber insoweit eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG), als dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt wird.

Ja, in der Tat!

Nach neuerer Ansicht des BVerwG (NVwZ 2002, 482) beinhaltet eine wiederholende Verfügung, in Bezug auf einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, die Regelung, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt wird.Nach a.A. einiger Oberverwaltungsgerichte soll daraus aber nicht folgen, dass die wiederholende Verfügung selbst ein Verwaltungsakt sei (so beispielsweise das OVG Saarland, 26.04.2016 - 1 A 103/15 und das OVG Münster, DÖV 2013, 532).
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