Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
26. August 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.
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