Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
4. April 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.
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Einordnung des Falls
„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid ist eine "hoheitliche Maßnahme" einer "Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid beinhaltet eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG) in der Sache.
Nein!
3. Nach Ansicht des BVerwG beinhaltet der Verweis auf den bestandskräftigen Bescheid aber insoweit eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG), als dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt wird.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
14.2.2020, 11:04:36
Was ist das Abgrenzungsmerkmal zw. wiederholenden (feststellenden) Hinweisen (auf einen bestehenden VA) und eigenständigen, feststellenden VAen?
gelöscht
19.2.2020, 06:23:36
In diesem Falle das Zeitmoment.

Eigentum verpflichtet 🏔️
11.9.2020, 15:21:28
Hallo ihr beiden, danke für die berechtigte Frage. Die Abgrenzung der wiederholenden Verfügung vom sogenannten
Zweitbescheid(unstrittig Verwaltungsakt), erfolgt danach, ob zum zweiten Mal in der Hauptsache entschieden wird. Er ist dann gegeben, wenn eine
Behördedas an sich unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder aufgreift und in eine erneute Sachprüfung eintritt. (siehe: OVG Saarland, Beschluss vom 26.04.2016 - 1 A 103/15). Es kommt also darauf an, ob die
Behördedie Sache erneut prüft und in ihr entscheidet (vgl. BeckOK VwVfG Stand 01.07.2020, § 35, Rn. 188f).
Johnny
22.5.2020, 11:08:10
Wird hier nicht der Antrag des A auf erneute Prüfung (je nach Formulierung ggf. Fachaufsichtsbeschwerde)
konkludentabgelehnt und somit eine Regelung getroffen?

Eigentum verpflichtet 🏔️
11.9.2020, 15:16:08
Hallo Johnny, es wird der (
konkludente) Antrag des A auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens(
§ 51 VwVfG) abgelehnt. Das haben wir, mit entsprechender Ergänzung der einschlägigen Rechtsprechung, ergänzt.
jomolino
8.12.2021, 11:48:45
Dadurch ist aber die vorletzte Frage zur Fangfrage geworden - es liegt h gerade eine Regelung vor…
Julian
9.10.2020, 13:15:12
Ist es nicht sinnlos den Regelungscharakter des Verweises zunächst zu verneinen, um ihn dann in der nächsten Frage mit Ansicht des BVerwG zu bejahen? Ich beantworte somit erstere Frage falsch und die anschliessende richtig.

Eigentum verpflichtet 🏔️
9.10.2020, 19:52:33
Hallo Julian danke für die Frage. Bitte beachte, dass die 2. Frage auf eine "Regelung in der Sache" abzielt. Eine solche liegt gerade nicht vor. An dieser Stelle muss in der juristischen Klausur auch unbedingt klargestellt werden, worin die Regelung liegt. Diesen Zweck erfüllt unser Aufbau, meines Erachtens sehr gut.
Law_yal_life
23.11.2023, 09:21:10
Ich verstehe das nicht.. wir sagen doch erst:
Wiederholende Verfügung--> KEINE REGELUNG. Dann kommt nun eine nächste Frage, die sagt, doch Regelung? Ist das nicht widersprüchlich? Bitte um Erklärung! Ich hab das so verstanden: Vorher nein, weil es nicht um eine BESTANDSKRÄFTIGEN VA ging? Und dieser Streit hier bezieht sich eben auf BESTANDSKRÄFTIGE VA? und daher streit und ja?
max06
27.11.2023, 10:21:56
die
Behörde"sagt": "Hier, das was du von uns materiell willst, haben wir schon geregelt (deswegen regeln wir es nicht nochmal) und dass du formell eine erneute Überprüfung willst regeln wir hiermit (und lehnen es ab)"

Jonas22
8.2.2024, 16:43:50
Hat der Verweis auf den bestehen Verwaltungsakt jetzt Regelungscharakter oder nicht? Ich habe das nicht verstanden und bin durch die beiden letzten Fragen verwirrt.
Vanilla Latte
25.6.2024, 03:05:48
Ja hat er insofern, dass ein Wiederaufgeeifen abgelehnt wird.
Vanilla Latte
25.6.2024, 03:05:27
Eine Frage. Bei 51 VwVfG gibt es einen Streit, ob 1 oder 2
Verpflichtungsklagen notwendig sind. Den verstehe ich aber nicht. Wozu 2? Wenn ein Wiederaufgreifen abgelehnt wird, kann ich doch einfach EINE
Verpflichtungsklageerheben. Könnt ihr lieben Füchse mir das bitte erklären?
nj98
22.11.2024, 18:33:57
Dem Beschluss kann ich auf den ersten Blick eine Aussage zur VA Qualität im Hinblick auf 51 VwVfG nicht entnehmen. Da wird 51 abgelehnt, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe, was Grundgedanke der Vorschrift sei. Oder übersehe ich etwas?

luisahrn
14.1.2025, 10:57:40
So wie ich das verstehe geht es darum, dass der bloße Verweis auf einen vorherigen Bescheid grundsätzlich keine regelungswirkung enthält, da er nicht auf die Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge gerichtet ist, sondern rein tatsächlich auf ein vorheriges Schreiben verweist. Dies könnte sich jetzt aber durch den Beschluss des OVG dahingehend geändert haben, dass durch den Verweis
konkludentmiterklärt wird, dass ein
Wiederaufgreifen des Verfahrensausgeschlossen wird. Demnach würde man dann in der Gesamtschau doch eine Regelungswirkung annehmen, denn der Entscheid über ein Wiederuafgreifen des Verfahrens ist ein VA. Ich hoffe ich hab deine Frage richtig verstanden und konnte helfen.