Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG

„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.

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Einordnung des Falls

„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid ist eine "hoheitliche Maßnahme" einer "Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid in Reaktion auf die Prüfanfrage des A ergeht einseitig und ist demnach eine hoheitliche Maßnahme. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt. Laut Sachverhalt hat auch eine "Behörde gehandelt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).
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2. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid beinhaltet eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG) in der Sache.

Nein!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von Auskünften, Hinweisen oder sonstigen Realakten.Hier ist der Verweis vom ursprünglichen Bescheid zu unterscheiden: Letzterer war auf das Setzen einer Rechtsfolge - die Beseitigung des ungesicherten Balkons - gerichtet. Der Verweis enthält demgegenüber eine rein informatorische Wiederholung des Bescheids, ohne dass dadurch eigenständig Pflichten begründet würden (wiederholende Verfügung). Eine Regelung in der Sache liegt nicht vor.

3. Nach Ansicht des BVerwG beinhaltet der Verweis auf den bestandskräftigen Bescheid aber insoweit eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG), als dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt wird.

Ja, in der Tat!

Nach neuerer Ansicht des BVerwG (NVwZ 2002, 482) beinhaltet eine wiederholende Verfügung, in Bezug auf einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, die Regelung, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt wird.Nach a.A. einiger Oberverwaltungsgerichte soll daraus aber nicht folgen, dass die wiederholende Verfügung selbst ein Verwaltungsakt sei (so beispielsweise das OVG Saarland, 26.04.2016 - 1 A 103/15 und das OVG Münster, DÖV 2013, 532).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

14.2.2020, 11:04:36

Was ist das Abgrenzungsmerkmal zw. wiederholenden (feststellenden) Hinweisen (auf einen bestehenden VA) und eigenständigen, feststellenden VAen?

GEL

gelöscht

19.2.2020, 06:23:36

In diesem Falle das Zeitmoment.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

11.9.2020, 15:21:28

Hallo ihr beiden, danke für die berechtigte Frage. Die Abgrenzung der wiederholenden Verfügung vom sogenannten

Zweitbescheid

(unstrittig Verwaltungsakt), erfolgt danach, ob zum zweiten Mal in der Hauptsache entschieden wird. Er ist dann gegeben, wenn eine

Behörde

das an sich unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder aufgreift und in eine erneute Sachprüfung eintritt. (siehe: OVG Saarland, Beschluss vom 26.04.2016 - 1 A 103/15). Es kommt also darauf an, ob die

Behörde

die Sache erneut prüft und in ihr entscheidet (vgl. BeckOK VwVfG Stand 01.07.2020, § 35, Rn. 188f).

JO

Johnny

22.5.2020, 11:08:10

Wird hier nicht der Antrag des A auf erneute Prüfung (je nach Formulierung ggf. Fachaufsichts

beschwer

de)

konkludent

abgelehnt und somit eine Regelung getroffen?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

11.9.2020, 15:16:08

Hallo Johnny, es wird der (

konkludent

e) Antrag des A auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt. Das haben wir, mit entsprechender Ergänzung der einschlägigen Rechtsprechung, ergänzt.

JO

jomolino

8.12.2021, 11:48:45

Dadurch ist aber die vorletzte Frage zur Fangfrage geworden - es liegt h gerade eine Regelung vor…

JUL

Julian

9.10.2020, 13:15:12

Ist es nicht sinnlos den Regelungscharakter des Verweises zunächst zu verneinen, um ihn dann in der nächsten Frage mit Ansicht des BVerwG zu bejahen? Ich beantworte somit erstere Frage falsch und die anschliessende richtig.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

9.10.2020, 19:52:33

Hallo Julian danke für die Frage. Bitte beachte, dass die 2. Frage auf eine "Regelung in der Sache" abzielt. Eine solche liegt gerade nicht vor. An dieser Stelle muss in der juristischen Klausur auch unbedingt klargestellt werden, worin die Regelung liegt. Diesen Zweck erfüllt unser Aufbau, meines Erachtens sehr gut.

LAW

Law_yal_life

23.11.2023, 09:21:10

Ich verstehe das nicht.. wir sagen doch erst:

Wiederholende Verfügung

--> KEINE REGELUNG. Dann kommt nun eine nächste Frage, die sagt, doch Regelung? Ist das nicht widersprüchlich? Bitte um Erklärung! Ich hab das so verstanden: Vorher nein, weil es nicht um eine BESTANDSKRÄFTIGEN VA ging? Und dieser Streit hier bezieht sich eben auf BESTANDSKRÄFTIGE VA? und daher streit und ja?

MAX06

max06

27.11.2023, 10:21:56

die

Behörde

"sagt": "Hier, das was du von uns materiell willst, haben wir schon geregelt (deswegen regeln wir es nicht nochmal) und dass du formell eine erneute Überprüfung willst regeln wir hiermit (und lehnen es ab)"

Jonas22

Jonas22

8.2.2024, 16:43:50

Hat der Verweis auf den bestehen Verwaltungsakt jetzt Regelungscharakter oder nicht? Ich habe das nicht verstanden und bin durch die beiden letzten Fragen verwirrt.

VALA

Vanilla Latte

25.6.2024, 03:05:48

Ja hat er insofern, dass ein Wiederaufgeeifen abgelehnt wird.

VALA

Vanilla Latte

25.6.2024, 03:05:27

Eine Frage. Bei 51 VwVfG gibt es einen Streit, ob 1 oder 2 Verpflichtungsklagen notwendig sind. Den verstehe ich aber nicht. Wozu 2? Wenn ein Wiederaufgreifen abgelehnt wird, kann ich doch einfach EINE Verpflichtungsklage erheben. Könnt ihr lieben Füchse mir das bitte erklären?

NJ98

nj98

22.11.2024, 18:33:57

Dem Beschluss kann ich auf den ersten Blick eine Aussage zur VA Qualität im Hinblick auf 51 VwVfG nicht entnehmen. Da wird 51 abgelehnt, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe, was Grundgedanke der Vorschrift sei. Oder übersehe ich etwas?


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