Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.
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Einordnung des Falls
„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid ist eine "hoheitliche Maßnahme" einer "Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid beinhaltet eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG) in der Sache.
Nein!
3. Nach Ansicht des BVerwG beinhaltet der Verweis auf den bestandskräftigen Bescheid aber insoweit eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG), als dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt wird.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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