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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B wird per Bescheid verpflichtet, einen rechtswidrigen Anbau abzureißen. B unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Später fordert B die Behörde auf, den Fall wegen neuer Sachlage zu überprüfen. Die Behörde lehnt dies unter Verweis auf den ursprünglichen Bescheid ab.

Einordnung des Falls

Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Ablehnung der Behörde, den Fall ungeachtet möglicherweise neuer Sachlage erneut zu prüfen, ist eine ​„hoheitliche Maßnahme einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Die Ablehnung der Behörde, den Fall ungeachtet möglicherweise neuer Sachlage erneut zu prüfen, ergeht einseitig und ist demnach eine hoheitliche Maßnahme. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt. Laut Sachverhalt hat auch eine "Behörde gehandelt (§1 Abs. 4 VwVfG).

2. Die Ablehnung der Behörde, den Fall ungeachtet möglicherweise neuer Sachlage erneut zu prüfen, enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Nach neuerer Ansicht des BVerwG (NVwZ 2002, 482) beinhaltet eine wiederholende Verfügung, in Bezug auf einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, die Regelung, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt wird. Sie hat damit verfahrensbezogenen Regelungsgehalt.Nach a.A. einiger Oberverwaltungsgerichte soll daraus aber nicht folgen, dass die wiederholende Verfügung ein Verwaltungsakt sei (so beispielsweise das OVG Saarland, 26.04.2016 - 1 A 103/15 und das OVG Münster, DÖV 2013, 532).

3. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid beinhaltet eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG) in der Sache.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von Auskünften, Hinweisen oder sonstigen Realakten.Hier ist der Verweis vom ursprünglichen Bescheid zu unterscheiden: Letzterer war auf das Setzen einer Rechtsfolge - den Abriss des rechtswidrigen Anbaus - gerichtet. Der Verweis enthält demgegenüber eine rein informatorische Wiederholung des Bescheids, ohne dass dadurch eigenständig Pflichten begründet würden (wiederholende Verfügung). Eine Regelung in der Sache liegt nicht vor.

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REA🇺🇦

RealOmnimodo 🇺🇦

29.10.2021, 20:59:26

Um einen

Zweitbescheid

handelt es sich nicht, weil die Behörde nicht nochmals in der Sache geprüft hat. Wie unterscheidet sich der Fall dann aber von der vorherigen Konstellation? Warum handelt es hier nicht um eine

wiederholende Verfügung

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.10.2021, 10:54:43

Danke

Omnimodo Facturus

, wie auch in dem vorherigen Fall handelt es sich um eine

wiederholende Verfügung

, aber eben nicht nur. Denn in dieser wiederholenden Verfügung steckt zugleich die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages. Wir haben das aber nun noch etwas stärker hervorgehoben, sodass es klarer wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KLE

kleinerPadawan

7.4.2023, 09:15:48

Irgendwie verwirrt mich das hin und her an der Stelle bzgl. Regelungscharakter. Was bedeutet das Ganze denn konkret im Hinblick auf das erste Examen? Bejahe ich nun den Regelungscharakter und damit einen VA bei derartigen wiederholenden Verfügungen oder nicht? Sorry, irgendwie wird das für mich hier nicht so deutlich, aber vielleicht stehe ich auch nur etwas auf dem Schlauch. Danke und viele Grüße

Massith

Massith

7.4.2023, 19:24:12

Ich glaube es kommt vor allem darauf an, ob man in der wiederholenden Verfügung als objektiver Empfänger noch etwas anderes sehen kann, als den Verweis auf den ursprünglichen Bescheid. Damit muss man dann wohl in der Klausur argumentieren. Hier ist deutlich, dass B einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründet. Wenn er nun lediglich einen Verweis auf den früheren Bescheid bekommt, muss er dies so verstehen, dass sein Antrag abgelehnt worden ist. Die Ablehnung eines Antrags beinhaltet einen Regelungscharakter. So hab ich das jetzt zumindest verstanden. Vielleicht kann das ja noch jemand besser erklären oder richtigstellen falls das was ich gesagt habe nicht stimmen sollte. Interessiert mich auch sehr. Liebe Grüße!

Edward Hopper

Edward Hopper

12.4.2023, 22:25:51

Kommt drauf an was Adressat möchte. Eine Regelungswirkung gibt es nur hinsichtlich der Frage ob Verfahren wieder aufgenommen wird. Das heißt ja, er kann theoretisch erzwingen dass eine andere Entscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahme getroffen wird aber in den meisten Fällen möchte er in der ursprünglichen Sache ein anderes Ergebnis und da gibt's nunmal keine Regelung Wirkung.


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