Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens
Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird per Bescheid verpflichtet, einen rechtswidrigen Anbau abzureißen. B unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Später fordert B die Behörde auf, den Fall wegen neuer Sachlage zu überprüfen. Die Behörde lehnt dies unter Verweis auf den ursprünglichen Bescheid ab.
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Einordnung des Falls
Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ablehnung der Behörde, den Fall ungeachtet möglicherweise neuer Sachlage erneut zu prüfen, ist eine „hoheitliche Maßnahme einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ablehnung der Behörde, den Fall ungeachtet möglicherweise neuer Sachlage erneut zu prüfen, enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
3. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid beinhaltet eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG) in der Sache.
Nein, das ist nicht der Fall!
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