Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens

Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B wird per Bescheid verpflichtet, einen rechtswidrigen Anbau abzureißen. B unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Später fordert B die Behörde auf, den Fall wegen neuer Sachlage zu überprüfen. Die Behörde lehnt dies unter Verweis auf den ursprünglichen Bescheid ab.

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Einordnung des Falls

Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Ablehnung der Behörde, den Fall ungeachtet möglicherweise neuer Sachlage erneut zu prüfen, ist eine ​„hoheitliche Maßnahme einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Die Ablehnung der Behörde, den Fall ungeachtet möglicherweise neuer Sachlage erneut zu prüfen, ergeht einseitig und ist demnach eine hoheitliche Maßnahme. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt. Laut Sachverhalt hat auch eine "Behörde gehandelt (§1 Abs. 4 VwVfG).
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2. Die Ablehnung der Behörde, den Fall ungeachtet möglicherweise neuer Sachlage erneut zu prüfen, enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Nach neuerer Ansicht des BVerwG (NVwZ 2002, 482) beinhaltet eine wiederholende Verfügung, in Bezug auf einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, die Regelung, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt wird. Sie hat damit verfahrensbezogenen Regelungsgehalt.Nach a.A. einiger Oberverwaltungsgerichte soll daraus aber nicht folgen, dass die wiederholende Verfügung ein Verwaltungsakt sei (so beispielsweise das OVG Saarland, 26.04.2016 - 1 A 103/15 und das OVG Münster, DÖV 2013, 532).

3. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid beinhaltet eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG) in der Sache.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von Auskünften, Hinweisen oder sonstigen Realakten.Hier ist der Verweis vom ursprünglichen Bescheid zu unterscheiden: Letzterer war auf das Setzen einer Rechtsfolge - den Abriss des rechtswidrigen Anbaus - gerichtet. Der Verweis enthält demgegenüber eine rein informatorische Wiederholung des Bescheids, ohne dass dadurch eigenständig Pflichten begründet würden (wiederholende Verfügung). Eine Regelung in der Sache liegt nicht vor.
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