Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens
Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens
12. Februar 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (31.279 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird per Bescheid verpflichtet, einen rechtswidrigen Anbau abzureißen. B unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Später fordert B die Behörde auf, den Fall wegen neuer Sachlage zu überprüfen. Die Behörde lehnt dies unter Verweis auf den ursprünglichen Bescheid ab.
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Einordnung des Falls
Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ablehnung der Behörde, den Fall ungeachtet möglicherweise neuer Sachlage erneut zu prüfen, ist eine „hoheitliche Maßnahme einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ablehnung der Behörde, den Fall ungeachtet möglicherweise neuer Sachlage erneut zu prüfen, enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
3. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid beinhaltet eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG) in der Sache.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RealOmnimodo 🇺🇦
29.10.2021, 20:59:26
Um einen
Zweitbescheidhandelt es sich nicht, weil die Behörde nicht nochmals in der Sache geprüft hat. Wie unterscheidet sich der Fall dann aber von der vorherigen Konstellation? Warum handelt es hier nicht um eine
wiederholende Verfügung?

Lukas_Mengestu
31.10.2021, 10:54:43
Danke
Omnimodo Facturus, wie auch in dem vorherigen Fall handelt es sich um eine
wiederholende Verfügung, aber eben nicht nur. Denn in dieser wiederholenden Verfügung steckt zugleich die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages. Wir haben das aber nun noch etwas stärker hervorgehoben, sodass es klarer wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
7.4.2023, 09:15:48
Irgendwie verwirrt mich das hin und her an der Stelle bzgl.
Regelungscharakter. Was bedeutet das Ganze denn konkret im Hinblick auf das erste Examen? Bejahe ich nun den
Regelungscharakterund damit einen VA bei derartigen wiederholenden Verfügungen oder nicht? Sorry, irgendwie wird das für mich hier nicht so deutlich, aber vielleicht stehe ich auch nur etwas auf dem Schlauch. Danke und viele Grüße

Massith
7.4.2023, 19:24:12
Ich glaube es kommt vor allem darauf an, ob man in der wiederholenden Verfügung als objektiver Empfänger noch etwas anderes sehen kann, als den Verweis auf den ursprünglichen Bescheid. Damit muss man dann wohl in der Klausur argumentieren. Hier ist deutlich, dass B einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründet. Wenn er nun lediglich einen Verweis auf den früheren Bescheid bekommt, muss er dies so verstehen, dass sein Antrag abgelehnt worden ist. Die Ablehnung eines Antrags beinhaltet einen
Regelungscharakter. So hab ich das jetzt zumindest verstanden. Vielleicht kann das ja noch jemand besser erklären oder richtigstellen falls das was ich gesagt habe nicht stimmen sollte. Interessiert mich auch sehr. Liebe Grüße!

Edward Hopper
12.4.2023, 22:25:51
Kommt drauf an was Adressat möchte. Eine Regelungswirkung gibt es nur hinsichtlich der Frage ob Verfahren wieder aufgenommen wird. Das heißt ja, er kann theoretisch erzwingen dass eine andere Entscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahme getroffen wird aber in den meisten Fällen möchte er in der ursprünglichen Sache ein anderes Ergebnis und da gibt's nunmal keine Regelung Wirkung.