Widerruf begünstigender Verwaltungsakte 2 (§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3-5, Abs. 6 VwVfG): 2 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 2 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Widerruf begünstigender Verwaltungsakte 2 (§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3-5, Abs. 6 VwVfG) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 1 beliebtesten Fälle zum Thema Widerruf begünstigender Verwaltungsakte 2 (§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3-5, Abs. 6 VwVfG)

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Widerruf begünstigender Verwaltungsakte 2 (§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3-5, Abs. 6 VwVfG) wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.
Jurafuchs

Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT

Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG (Widerruf wegen veränderter Rechtslage)

A pflegt verletzte Waschbären. Behörde B hat A eine rechtmäßige Baugenehmigung zum Bau eines Stalls erteilt. Später wird ein neuer Bebauungsplan erlassen. Hiernach ist der von A geplante Stall nicht mehr zulässig. A hat bereits mit dem Bau begonnen.

Die neuesten Fälle zum Thema Widerruf begünstigender Verwaltungsakte 2 (§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3-5, Abs. 6 VwVfG)

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Widerruf begünstigender Verwaltungsakte 2 (§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3-5, Abs. 6 VwVfG) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
Jurafuchs

Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT

Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG (Widerruf wegen veränderter Rechtslage)

A pflegt verletzte Waschbären. Behörde B hat A eine rechtmäßige Baugenehmigung zum Bau eines Stalls erteilt. Später wird ein neuer Bebauungsplan erlassen. Hiernach ist der von A geplante Stall nicht mehr zulässig. A hat bereits mit dem Bau begonnen.

Jurafuchs

Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT

Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG (Widerruf wegen veränderter Tatsachen)

E erhält von Behörde B die Befreiung von der gesetzlichen Pflicht, ihr Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen, da Es Grundstück über ein anderes Abwassersystem verfügt. Später nimmt E solche baulichen Veränderungen vor, dass dieses System nicht mehr ausreicht.