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Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG
Behörde B spricht gegenüber Trunkenboldin T ein Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen (§ 41 WaffG) aus, weil T die persönlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz nicht erfüllt. Als T zwei Jahre trocken ist, hebt B das Verbot wieder auf.
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Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs
Die Behörde B spricht gegenüber Trunkenboldin T ein Waffenbesitzverbot (§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG) aus. Als T zwei Jahre trocken ist, hebt B das Verbot wieder auf. Allerdings konsumiert T inzwischen regelmäßig Drogen.
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Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG
Behörde B spricht gegenüber Trunkenboldin T ein Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen (§ 41 WaffG) aus, weil T die persönlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz nicht erfüllt. Als T zwei Jahre trocken ist, hebt B das Verbot wieder auf.