Relative Revisionsgründe - Urkundsbeweis (§ 249 StPO): 2 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 2 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Relative Revisionsgründe - Urkundsbeweis (§ 249 StPO) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 1 beliebtesten Fälle zum Thema Relative Revisionsgründe - Urkundsbeweis (§ 249 StPO)

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Relative Revisionsgründe - Urkundsbeweis (§ 249 StPO) wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.
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Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO

A wird unverteidigt verurteilt. Eine umfangreiche Urkunde wurde im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Verhandlung eingeführt, wobei A nicht widersprach. In der Revision macht As neue Verteidigerin geltend, dies sei unzulässig gewesen, denn A sei - was zutrifft - Analphabet.

Die neuesten Fälle zum Thema Relative Revisionsgründe - Urkundsbeweis (§ 249 StPO)

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Relative Revisionsgründe - Urkundsbeweis (§ 249 StPO) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
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Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Unzulässiger Vorhalt einer Urkunde

A wird wegen Untreue verurteilt. Laut Protokoll werden im Prozess 30 Leitz-Ordner voll mit Kontoauszügen „mit A erörtert und in Augenschein genommen”, nicht aber als Urkunden verlesen. A bestätigt den Inhalt der Urkunden. Später rüft er, sie seien nicht ordnungsgemäß eingeführt worden.

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Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO

A wird unverteidigt verurteilt. Eine umfangreiche Urkunde wurde im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Verhandlung eingeführt, wobei A nicht widersprach. In der Revision macht As neue Verteidigerin geltend, dies sei unzulässig gewesen, denn A sei - was zutrifft - Analphabet.