Unzulässiger Vorhalt einer Urkunde
12. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Untreue verurteilt. Laut Protokoll werden im Prozess 30 Leitz-Ordner voll mit Kontoauszügen „mit A erörtert und in Augenschein genommen”, nicht aber als Urkunden verlesen. A bestätigt den Inhalt der Urkunden. Später rüft er, sie seien nicht ordnungsgemäß eingeführt worden.
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Einordnung des Falls
Unzulässiger Vorhalt einer Urkunde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um den Inhalt der Bankauszüge im Urteil zu verwerten, genügte es, dass das Gericht sie ausweislich des Protokolls in Augenschein nahm (§ 86 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zumindest die Reaktion des A auf den Inhalt der Kontoauszüge kann im Urteil verwertet werden, wenn ihm die Bankauszüge ordnungsgemäß vorgehalten wurden.
Ja, in der Tat!
3. Wenn der Vorhalt der Urkunden unzulässig war, hätte das Gericht As Reaktion nicht im Urteil verwerten dürfen (§ 261 StPO). Hat das Gericht die Grenzen des Vorhalts eingehalten?
Nein!
4. A kann erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
13.3.2025, 13:12:29
Welche Norm ist hier verletzt?
§ 261 StPO? Es wäre super, wenn die am Ende der Aufgabe nochmal deutlich werden würde :).