Referendariat > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Frist - Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung
Beklagter B hat entgegen § 276 Abs.1 S.1, Abs.2 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen will. Es ergeht ein Versäumnisurteil gegen ihn, das dem Klägervertreter am 08.10. und dem Beklagtenvertreter am 07.10. zugeht. B legt Einspruch ein. Dieser geht dem Gericht am 22.10. zu.