Schema: Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog)
19. Mai 2025
4 Kommentare
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Wie prüfst Du den Beseitigungsanspruch, sofern nicht das Eigentum betroffen ist (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog)?
Tatbestand
Verletzung der Schutzgüter der §§ 823ff. BGB
Unmittelbar erfasst § 1004 Abs. 1 BGB nur die Eigentumsbeeinträchtigung. Über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus wird § 1004 BGB aber auf die Beeinträchtigung anderer Rechte und Rechtsgüter der §§ 823ff. BGB analog angewendet.
Fortdauernde Beeinträchtigung
Keine Duldungspflicht
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Dies ist der Fall, wenn der Störer zu ihr berechtigt ist (fehlende Rechtswidrigkeit).
Anspruchsgegner: Handlungs- oder Zustandsstörer
Rechtsfolge: Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
8.12.2024, 17:31:22
Können §
823 BGBund §§ 823,
1004 BGBbei Beseitigungsansprüchen nebeneinander stehen? (Vorausgesetzt Ver
schulden liegt vor) Denn die Rechtsfolge des §
823 BGBist ja grundsätzlich
Naturalrestitutionnach § 249 I BGB, also Beseitigung der Beeinträchtigung.
benjaminmeister
20.1.2025, 19:02:43
Ich habe jetzt keine Quelle parat, aber auch in diesem Fall dürften die Ansprüche nebeneinander bestehen. In manchen Fällen müssen sie das sogar: Nach § 1004 I S. 1 kann nämlich nur Beseitigung der primären Störungsquelle verlangt werden (z.B. umgekippte Bäume vom Nachbarn) aber nicht der Ersatz des daraus erwachsenen Schäden (durch die umgekippten Bäume beschädigte Gartenhütte). Letzterere sind nur nach §§ 823 ff. ersetzbar.

Kathi
5.2.2025, 13:37:16
Aber in vorherigen Fällen hieß es doch nach der Wiederherstellungsheorie der Rspr., dass eben auch die Gartenhütte ersetzt werden muss. 🤔 demnach würden beide Ansprüche auf den gleichen
Schadensersatz hinauslaufen oder nicht?
Lukas_Schulle
10.4.2025, 12:38:15
@[Kathi](189118) so würde ich es auch sehen. Wenn man hier dem Störer kein Ver
schulden nachweisen kann, haben wir mit § 823 I hinsichtlich des
Integritätsinteresses eine Haftungslücke. Diese möchte die Rechtsprechung mit der Wiederherstellungstheorie entgegentreten. Dies kann man sicherlich kritisieren, da so eine ver
schuldensunabhängige Haftung für den Störer entsteht, die über die bloße Beseitigung der Störung hinausgeht. Aber: Kein Dulde und Liquidiere, weil es erheblich rechtsschutzverkürzend ist.