Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
SE statt der Leistung bei digitalen Produkten (§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 BGB)
Schema: SE statt der Leistung bei digitalen Produkten (§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 BGB)
16. Juli 2025
5 Kommentare
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Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB)?
Anwendungsbereich, § 327 BGB
Persönlicher Anwendungsbereich
Verbrauchervertrag (§ 310 BGB). Käufer ist Verbraucher (§ 13 BGB), Verkäufer ist Unternehmer (§ 14 BGB)
Sachlicher Anwendungsbereich
Vorliegen eines digitalen Produkts i.S.d. § 327 Abs. 1 BGB, Zahlung eines Preises
Bereitstellung des digitalen Produkts, § 327b Abs. 3, 4 BGB
Vorliegen eines Mangels, § 327e BGB
Voraussetzung des § 327m Abs. 3 BGB: Beendigungsgrund nach § 327m Abs. 1 BGB
Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (Beendigungsgrund)
Schaden
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SamSoy
12.4.2024, 13:35:12
Dies kam nicht nur bei uns in Köln im Klausurenkurs vor, sondern auch im November im Staatsexamen selbst. Hoffe ich finde noch mehr Erklärungen und Hilfestellungen zu dieser Problematik.
Vanilla Latte
29.4.2024, 02:19:27
Es heißt in 327i "280 I oder
327m". Also wäre 327 I, 280 I der
SE neben der Leistungquasi? Somit
Mangelfolgeschäden.

Sassun
17.10.2024, 15:17:16
Jup. Die genauen AGLs lauten: SE neben: §§ 327i Nr. 3 Var. 1, 280 I SE statt: §§ 327i Nr. 3 Var. 2,
327mIII, 280 I Nacherfüllung: §§ 327i Nr. 1, 327l I
Beendigung: §§ 327i Nr. 2 Alt. 1,
327mI Minderung: §§ 327i Nr. 2 Alt. 2, 327n (IV 1)

inchen9
14.11.2024, 13:26:27
für einen SE statt der Leistung wird nach §
327mIII ein
Beendigungsgrund gefordert. Dafür verweist der §
327mIII auf den § 327 I, der wiederum Bezug auf den § 327o (sog.
Beendigungserklärung) nimmt. Aufgrund des Wortlauts ergäbe sich, dass für die wirksame Geltendmachung des SE statt der Leistung eine solche Erklärung nötig wäre. Jedoch kann ich dieses Erfordernis nicht in dem Schema finden. Auch aus der Systematik ergäbe sich mMn ein solches Erfordernis, da bei allen Rechten im Sinne § 327i etwas von dem Verbraucher gefordert wird, also ein Nacherfüllungsverlangen oder eine entsprechende Erklärung. Auch bei den § 280 I, IIII, 281 ff wird etwas von dem Anspruchsteller gefordert, bspw. eine
Fristsetzungoder eine Unzumutbarkeit. was ist nun richtig bzw am vertretbarsten?
Florian
19.3.2025, 15:04:52
Ich würde an der Stelle sagen, dass eine entsprechende Erklärung gerade nicht erforderlich ist. Es ist nur ein
Beendigungsgrund erforderlich, keine Information darüber gegenüber dem Unternehmer und auch keine
Fristsetzung. Das bloße Vorliegen des
Beendigungsgrundes reicht schon aus. Anders ist dies nur, wenn man wirklich bei der Vertrags
beendigungselbst ist und es nicht nur um die Höhe des Schadensersatzes geht.