Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)

SE statt der Leistung bei digitalen Produkten (§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 BGB)

Schema: SE statt der Leistung bei digitalen Produkten (§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 BGB)

21. November 2024

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Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB)?

  1. Anwendungsbereich, § 327 BGB

    1. Persönlicher Anwendungsbereich

      Verbrauchervertrag (§ 310 BGB). Käufer ist Verbraucher (§ 13 BGB), Verkäufer ist Unternehmer (§ 14 BGB)

    2. Sachlicher Anwendungsbereich

      Vorliegen eines digitalen Produkts i.S.d. § 327 Abs. 1 BGB, Zahlung eines Preises

  2. Bereitstellung des digitalen Produkts, § 327b Abs. 3, 4 BGB

  3. Vorliegen eines Mangels, § 327e BGB

  4. Voraussetzung des § 327m Abs. 3 BGB: Beendigungsgrund nach § 327m Abs. 1 BGB

  5. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (Beendigungsgrund)

  6. Schaden

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SAMS

SamSoy

12.4.2024, 13:35:12

Dies kam nicht nur bei uns in Köln im Klausurenkurs vor, sondern auch im November im Staatsexamen selbst. Hoffe ich finde noch mehr Erklärungen und Hilfestellungen zu dieser Problematik.

VALA

Vanilla Latte

29.4.2024, 02:19:27

Es heißt in 327i "280 I oder 327m". Also wäre 327 I, 280 I der SE neben der Leistung quasi? Somit Mangelfolgeschäden.

Sassun

Sassun

17.10.2024, 15:17:16

Jup. Die genauen AGLs lauten: SE neben: §§ 327i Nr. 3 Var. 1, 280 I SE statt: §§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m III, 280 I Nacherfüllung: §§ 327i Nr. 1, 327l I Beendigung: §§ 327i Nr. 2 Alt. 1, 327m I Minderung: §§ 327i Nr. 2 Alt. 2, 327n (IV 1)

inchen9

inchen9

14.11.2024, 13:26:27

für einen SE statt der Leistung wird nach § 327m III ein Beendigungsgrund gefordert. Dafür verweist der § 327m III auf den § 327 I, der wiederum Bezug auf den § 327o (sog. Beendigungserklärung) nimmt. Aufgrund des Wortlauts ergäbe sich, dass für die wirksame Geltendmachung des SE statt der Leistung eine solche Erklärung nötig wäre. Jedoch kann ich dieses Erfordernis nicht in dem Schema finden. Auch aus der Systematik ergäbe sich mMn ein solches Erfordernis, da bei allen Rechten im Sinne § 327i etwas von dem Verbraucher gefordert wird, also ein Nacherfüllungsverlangen oder eine entsprechende Erklärung. Auch bei den § 280 I, IIII, 281 ff wird etwas von dem Anspruchsteller gefordert, bspw. eine

Fristsetzung

oder eine Unzumutbarkeit. was ist nun richtig bzw am vertretbarsten?


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