Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)

SE statt der Leistung bei digitalen Produkten (§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 BGB)

Schema: SE statt der Leistung bei digitalen Produkten (§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 BGB)

16. Juli 2025

5 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (§§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB)?

  1. Anwendungsbereich, § 327 BGB

    1. Persönlicher Anwendungsbereich

      Verbrauchervertrag (§ 310 BGB). Käufer ist Verbraucher (§ 13 BGB), Verkäufer ist Unternehmer (§ 14 BGB)

    2. Sachlicher Anwendungsbereich

      Vorliegen eines digitalen Produkts i.S.d. § 327 Abs. 1 BGB, Zahlung eines Preises

  2. Bereitstellung des digitalen Produkts, § 327b Abs. 3, 4 BGB

  3. Vorliegen eines Mangels, § 327e BGB

  4. Voraussetzung des § 327m Abs. 3 BGB: Beendigungsgrund nach § 327m Abs. 1 BGB

  5. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (Beendigungsgrund)

  6. Schaden

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SAMS

SamSoy

12.4.2024, 13:35:12

Dies kam nicht nur bei uns in Köln im Klausurenkurs vor, sondern auch im November im Staatsexamen selbst. Hoffe ich finde noch mehr Erklärungen und Hilfestellungen zu dieser Problematik.

VALA

Vanilla Latte

29.4.2024, 02:19:27

Es heißt in 327i "280 I oder

327m

". Also wäre 327 I, 280 I der

SE neben der Leistung

quasi? Somit

Mangelfolgeschäden

.

Sassun

Sassun

17.10.2024, 15:17:16

Jup. Die genauen AGLs lauten: SE neben: §§ 327i Nr. 3 Var. 1, 280 I SE statt: §§ 327i Nr. 3 Var. 2,

327m

III, 280 I Nacherfüllung: §§ 327i Nr. 1, 327l I

Beendigung

: §§ 327i Nr. 2 Alt. 1,

327m

I Minderung: §§ 327i Nr. 2 Alt. 2, 327n (IV 1)

inchen9

inchen9

14.11.2024, 13:26:27

für einen SE statt der Leistung wird nach §

327m

III ein

Beendigung

sgrund gefordert. Dafür verweist der §

327m

III auf den § 327 I, der wiederum Bezug auf den § 327o (sog.

Beendigung

serklärung) nimmt. Aufgrund des Wortlauts ergäbe sich, dass für die wirksame Geltendmachung des SE statt der Leistung eine solche Erklärung nötig wäre. Jedoch kann ich dieses Erfordernis nicht in dem Schema finden. Auch aus der Systematik ergäbe sich mMn ein solches Erfordernis, da bei allen Rechten im Sinne § 327i etwas von dem Verbraucher gefordert wird, also ein Nacherfüllungsverlangen oder eine entsprechende Erklärung. Auch bei den § 280 I, IIII, 281 ff wird etwas von dem Anspruchsteller gefordert, bspw. eine

Fristsetzung

oder eine Unzumutbarkeit. was ist nun richtig bzw am vertretbarsten?

FL

Florian

19.3.2025, 15:04:52

Ich würde an der Stelle sagen, dass eine entsprechende Erklärung gerade nicht erforderlich ist. Es ist nur ein

Beendigung

sgrund erforderlich, keine Information darüber gegenüber dem Unternehmer und auch keine

Fristsetzung

. Das bloße Vorliegen des

Beendigung

sgrundes reicht schon aus. Anders ist dies nur, wenn man wirklich bei der Vertrags

beendigung

selbst ist und es nicht nur um die Höhe des Schadensersatzes geht.


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