Schema: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

4. März 2026

16 Kommentare

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Wie prüfst Du die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

  1. Erklärung der ordentlichen Kündigung

    1. Inhalt und Form der Erklärung

      Insbesondere muss die Schriftform gewahrt sein (§§ 623, 125 S. 1 BGB). Einer Begründung bedarf es dagegen in der Regel nicht (Ausnahme: § 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG).

    2. Ordnungsgemäße Vertretung

      Erfolgt die Kündigung (einseitige Willenserklärung) durch einen Vertreter, ist sie unwirksam, wenn sie ohne Vertretungsmacht abgegeben wird. Die Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Vertreter zwar zur Kündigung bevollmächtigt wurde, er die Vollmachtsurkunde aber nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (§ 174 S. 1 BGB).Sofern in der Klausur der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung nicht zurückweist, brauchst Du auf die Vollmachtsurkunde nicht einzugehen.

    3. Zugang (§ 130 BGB)

      Die Kündigung bedarf als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung für ihre Wirksamkeit des Zugangs beim Erklärungsempfänger (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei verkörperten Willenserklärungen liegt Zugang vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).Wichtig: In Klausuren werden verkörperte Willenserklärungen häufig erst zu einem Zeitpunkt zugestellt, zu dem nicht mehr mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Der Zugang erfolgt dann erst am Folgetag!

      1. Sachliche Anwendbarkeit

        Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit durch § 1 Abs. 2 KSchG gilt nur für eine ordentliche Kündigung, nicht jedoch für eine außerordentliche Kündigung. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 S. 1 KSchG, nach dem die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht berührt werden.

      2. Betriebliche Anwendbarkeit (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG)

        Für Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, gelten die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes, wenn im Zeitpunkt des Kündigungszugangs mehr als zehn Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt waren (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG, Mehr-als-zehn-Arbeitnehmer-Regelung).Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt (§ 23 Abs. 1 S. 4 KSchG).Die abweichende Regelung für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2003 eingestellt wurden, hat für Dich in der Klausur keine Bedeutung.

      3. Persönliche Anwendbarkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)

        Nach § 1 Abs. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Beschäftigung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

      4. Personenbedingter Kündigungsgrund

        Ein personenbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer (1) seine geschuldete Arbeitsleistung aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen und an seine Person selbst anknüpfen, nicht mehr vertragsgemäß erbringen kann. Es ist (2) eine negative Prognose bezüglich der weiteren Erfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer, (3) eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (ultima ratio), (4) konkrete Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich.

      5. Verhaltensbedingter Kündigungsgrund

        Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn (1) der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt, sodass eine (2) störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist (negative Zukunftsprognose). Zudem darf (3) keine anderweitige Abhilfe- bzw. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehen (ultima-ratio) und (4) im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung muss sich eine unzumutbare Belastung für den Arbeitgeber ergeben.

      6. Betriebsbedingter Kündigungsgrund

        Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn (1) eine unternehmerische Entscheidung wegen eines dringenden betrieblichen Grundes zum dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führt, (2) keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit oder sonstige mildere Mittel bestehen (ultima-ratio) und (3) eine ordnungsgemäße Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) durchgeführt wurde.

  2. Fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage (§§ 4 S. 1, 7 KSchG)

    Eine Kündigungsschutzklage ist nur dann begründet, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist (§ 4 S. 1 Hs. 1 KSchG). Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben (§ 4 S. 1 Hs. 2 KSchG). Versäumt er diese Präklusionsfrist, so werden etwaige Mängel der Kündigung - bis auf Mängel der Form, des Zugangs und der Stellvertretung - rückwirkend geheilt (§ 7 KSchG), sodass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt.

  3. Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)

    Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers (ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung) anzuhören, und zwar unabhängig davon, ob das KSchG anwendbar ist oder nicht. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Sofern kein Betriebsrat besteht, kannst Du diesen Unwirksamkeitsgrund mit einem Satz ablehnen.

  4. Kündigungsschutz nach dem KSchG

    1. Anwendbarkeit des KSchG

      1. Sachliche Anwendbarkeit

        Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit durch § 1 Abs. 2 KSchG gilt nur für eine ordentliche Kündigung, nicht jedoch für eine außerordentliche Kündigung. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 S. 1 KSchG, nach dem die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht berührt werden.

      2. Betriebliche Anwendbarkeit (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG)

        Für Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, gelten die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes, wenn im Zeitpunkt des Kündigungszugangs mehr als zehn Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt waren (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG, Mehr-als-zehn-Arbeitnehmer-Regelung).Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt (§ 23 Abs. 1 S. 4 KSchG).Die abweichende Regelung für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2003 eingestellt wurden, hat für Dich in der Klausur keine Bedeutung.

      3. Persönliche Anwendbarkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)

        Nach § 1 Abs. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Beschäftigung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

    2. Kündigungsgrund

      Sofern sich der Arbeitnehmer auf den allgemeinen Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen, kann er nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn die Kündigung aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG).

      1. Personenbedingter Kündigungsgrund

        Ein personenbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer (1) seine geschuldete Arbeitsleistung aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen und an seine Person selbst anknüpfen, nicht mehr vertragsgemäß erbringen kann. Es ist (2) eine negative Prognose bezüglich der weiteren Erfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer, (3) eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (ultima ratio), (4) konkrete Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich.

      2. Verhaltensbedingter Kündigungsgrund

        Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn (1) der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt, sodass eine (2) störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist (negative Zukunftsprognose). Zudem darf (3) keine anderweitige Abhilfe- bzw. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehen (ultima-ratio) und (4) im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung muss sich eine unzumutbare Belastung für den Arbeitgeber ergeben.

      3. Betriebsbedingter Kündigungsgrund

        Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn (1) eine unternehmerische Entscheidung wegen eines dringenden betrieblichen Grundes zum dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führt, (2) keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit oder sonstige mildere Mittel bestehen (ultima-ratio) und (3) eine ordnungsgemäße Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) durchgeführt wurde.

  5. Kündigungsfrist (§ 622 BGB)

    Gemäß § 622 Abs. 1 BGB kann mit Frist von vier Wochen zum 15.Tag eines Kalendermonats oder zum Monatsende gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist verlängert sich nach § 622 Abs. 2 BGB für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung je nach Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers.Wichtig: Eine Kündigung ist nach der Rechtsprechung des BAG bei fehlerhafter Angabe der Kündigungsfrist nur dann nach § 4 S. 1 KSchG unwirksam, wenn sie sich nicht als Kündigung zum zulässigen Termin auslegen (oder umdeuten) lässt. Im Falle einer fehlerhaften Fristberechnung ist also zunächst eine Auslegung/Umdeutung zu prüfen.

  6. Sonstige allgemeine Nichtigkeitsgründe

    Nur, sofern sich spezifische Anhaltspunkte im Sachverhalt dafür finden, solltest Du die folgenden, allgemeinen Unwirksamkeitsgründe in der Klausur prüfen:- Verstoß gegen sonstige Zustimmungs- und Anzeigeerfordernisse (z.B. § 85 SGB IX, § 17 KSchG)- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, ggf. i.V.m. § 134 BGB (besonderer Kündigungsschutz, insb. AGG, wenn § 1 KSchG nicht anwendbar)- sonstige „Unkündbarkeit“ (aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag)- Sittenwidrigkeit, § 138 BGB - Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, § 612a BGB i.V.m. § 134 BGB - Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB (str., ungehörige oder willkürliche Kündigung)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sam Vader I

Sam Vader I

9.1.2024, 06:58:14

hi,

da

s hier ist mega hilfreich. was wäre

jetzt

optimal? Wenn ich teile aus dem text rauskopieren könnte für mein eigenes Lernskript und die Nutzung am Laptop.

Da

s sind die einzige Dinge, die hier wirklich fehlen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.1.2024, 09:39:37

Vielen

Da

nk für den Hinweis,

da

s freut uns sehr :-) Die Kopiermöglichkeit schauen wir uns gerne an. Bezüglich der Arbeit auf dem Laptop: Kennst Du schon unsere Webversion (web.jurafuchs.de)?

Da

mit lässt es sich - gerade bei längeren Lernsessions - noch einfacher lernen. Du kannst hier mittels der Tastatur (Pfeitasten, Space und Entertaste) navigieren und hast einen größeren Bildschirm zur Verfügung. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

kaan00

kaan00

24.1.2024, 14:40:36

@[Lukas_Mengestu](136780) gerne noch Tasten für "Stimmt / Stimmt nicht" einführen (zB 1 & 2)! =)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.1.2024, 12:09:11

@[kaan00](224294)Hi Kaan, die gibt es tatsächlich schon :-) Pfeiltaste

link

s = Stimmt nicht, Pfeiltaste rechts = stimmt Beste Grüße, Lukas

Skra8

Skra8

18.2.2024, 14:12:08

@[Lukas_Mengestu](136780) -

Da

s ist ein sehr wertvoller Hinweis. Gibt es noch mehr Shortcuts die ggfs. wissenswert wären?

FO

forste35

5.1.2025, 11:07:00

@[Skra8](184520) falls es dich immer noch interessiert: mit der Leertaste kann man direkt zur nächsten Frage skippen :)

Moltisanti

Moltisanti

16.5.2024, 01:37:33

Bei uns wurden noch drauf hingewiesen,

da

ss der Zugang beinhaltet,

da

ss die schriftliche Kündigung auch

da

uerhaft beim Kündigungs

Empfänger

sein muss. also,

da

ss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine schriftliche Kündigung reichen kann, sie

da

nn wieder an sich nimmt

da

nn wäre es nicht .

Da

zu gibt es wohl eine Rechtsprechung. Ich habe mich noch nicht näher

da

mit befasst.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2024, 07:52:24

Hi Uncle Ruckus, hier musst Du etwas aufpassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG muss die (Original!) Kündigung zwar vorübergehend in den Herrschaftsbereich des

Empfänger

s gelangen. Eine

da

uerhafte Überlassung der Kündigung sei aber nicht notwendig. Bereits durch die vorübergehende Übergabe werde

da

s Interesse an rechtzeitiger Information gewahrt. Hierzu z.B: BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 483/14 (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-483-14/) mit weiteren Nachweisen: "Eine verkörperte

Willenserklärung

geht unter Anwesenden zu – und wird

da

mit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam -, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des

Empfänger

s gelangt (st. Rspr., zuletzt BAG 4. November 2004 – 2 AZR 17/04 – zu B I 2 a der Gründe mwN). Es kommt nicht

da

rauf an, ob der

Empfänger

die Verfügungsgewalt über

da

s Schriftstück

da

uerhaft erlangt (BAG 4. November 2004 – 2 AZR 17/04 – zu B I 2 b der Gründe; 7.

Ja

nuar 2004 – 2 AZR 388/03 -). Es genügt die Aushändigung und Übergabe, so

da

ss er in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG 4. November 2004 – 2 AZR 17/04 – zu B I 2 c der Gründe mwN).

Da

s Schreiben muss so in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelangen,

da

ss für ihn die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (für einen

Zugang unter Abwesenden

vgl. BAG 11. November 1992 – 2 AZR 328/92 – zu III 1 der Gründe). Der Zugang einer verkörperten

Willenserklärung

unter Anwesenden ist

da

her auch

da

nn bewirkt, wenn

da

s Schriftstück dem

Empfänger

mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird,

da

ss er es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Es geht

da

gegen nicht zu, wenn es dem

Empfänger

zum Zwecke der Übergabe zwar angereicht, aber von dem Erklärenden oder Überbringer wieder an sich genommen wird, weil der

Empfänger

die

Annahme

abgelehnt hat. In diesem Fall ist

da

s Schreiben zu keinem Zeitpunkt in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt." Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

Amastris

Amastris

15.11.2024, 07:23:58

Ich bin gerade irritiert, warum ich im Schema die Kündigungsschutzklage bzw an genannter Stelle prüfen soll. Ist eine Kündigung nicht zunächst wirksam erklärt, wenn sie schriftlich und inhaltlich korrekt wirksam zugestellt wurde? Die Frage verwirrt mich gerade etwas. Reicht der AN Klage ein ändert dies doch nicht zwingend an deren Wirksamkeit etwas. Könntet ihr

da

s bitte erklären?

Daniel5000

Daniel5000

5.12.2024, 10:02:39

Moin Wenn die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig erhoben wurde, wird die Kündigung rechtmäßig. Es werden nach drei Wochen alle Einwände präkludiert gem §4, 7 KschG und fingiert

da

ss die Kündigung wirksam war. Eine Prüfung der weiteren Merkmale erübrigt sich

da

nn. Deshalb steht der Prüfungspunkt an der Stelle.

IMA

Imanlli

22.10.2025, 17:53:00

Da

s KschG ist doch aber bei außerordentlichen Klagen AUCH (also neben den Vorschriften aus dem BGB zu der außerordentlichen Kündigung) anwendbar oder? Mich hat der sachliche Anwendungsbereich etwas irritiert, ob

da

s KschG ausschließlich bei ordentlichen Kündigungen Anwendung findet?

VEO

venire contra factum opium

5.2.2026, 15:46:04

Gerne ein solches Schema auch für die Kündigungsschutzklage einbauen, außer ich hab es übersehen :)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.3.2026, 19:54:23

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.3.2026, 19:54:23

Hallo venire contra factum opium , vielen

Da

nk für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Re

da

ktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Tim Gottschalk, für

da

s Jurafuchs-Team

Sege

Sege

19.2.2026, 17:17:46

Wenn man die ordentliche Kündigung in der Klausur prozessual eingekleidet hat (also Kündigungsschutzklage), prüft man die Frist trotzdem in der Begründetheit, oder schon in der

Zulässigkeit

?

Foxxy

Foxxy

19.2.2026, 17:18:23

Kurz: Die 3‑Wochen‑Frist des § 4 KSchG prüfst du in der Begründetheit. Bei Versäumung greift die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG, die Klage ist unbegründet. Nur der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung (§ 5 KSchG) ist eine

Zulässigkeit

sfrage. Prüfungsschema zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung: - Kündigungserklärung: Schriftform (§§ 623, 125 S.1 BGB); Begründung nur ausnahmsweise (z.B. § 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG) - Vertretung: Vertretungsmacht; keine Vollmachtsvorlage und unverzügliche Zurückweisung (§ 174 BGB) oder fehlende Vertretungsmacht → unwirksam - Zugang:

§ 130 BGB

(Machtbereich, Möglichkeit der Kenntnisnahme; ggf. Zugang erst am Folgetag) - Anhörung des Betriebsrats: § 102 BetrVG; ohne Anhörung unwirksam (sofern BR besteht) - Kündigungsfrist: § 622 BGB; bei Fristfehler Auslegung/Umdeutung, sonst Unwirksamkeit nur, wenn keine Auslegung zum zulässigen Termin möglich - Anwendbarkeit KSchG: betrieblich (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG), persönlich (§ 1 Abs. 1 KSchG), sachlich (nur ordentliche Kündigung; § 13 Abs. 1 S. 1 KSchG) - Sozialrechtfertigung (§ 1 Abs. 2 KSchG): personen‑, verhaltens‑ oder betriebsbedingt; negative Prognose, ultima ratio, Interessenabwägung;

bei betrieb

sbedingt zusätzlich Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) -

Präklusion

sfrist: Klage binnen 3 Wochen (§ 4 KSchG); Versäumung → Heilung nach § 7 KSchG, ausgenommen Form-, Zugangs- und Stellvertretungsmängel - Sonstige Unwirksamkeitsgründe nur bei Anhaltspunkten: besondere Kündigungsschutzvorschriften (z.B. SGB IX), AGG, Maß

regelung

sverbot (§ 612a BGB), § 134, § 138, § 242 BGB, tarifliche/vertragliche Unkündbarkeit


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