Examensrelevante Rechtsprechung

Rechtsprechung Zivilrecht

Mietrecht

Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache

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Schema: Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache

7. April 2026

7 Kommentare


Wie prüfst Du den Schadensersatzanspruch infolge der Beschädigung der Mietsache?

  1. Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (-)

  2. Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

    1. Mietvertrag (§ 535 Abs. 1 BGB)

    2. Pflichtverletzung

      1. Keine Pflichtverletzung bei vertragsgemäßem Gebrauch (§ 538 BGB)

      2. Zerstörung der Glasscheibe als vertragsgemäßer Gebrauch?

        Hier lag ein Schwerpunkt der Entscheidung. Subsumiere sorgfältig, warum die Zerstörung hier den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitet.

    3. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

      Sichere Dir hier alle Punkte, indem Du nicht nur auf die Verschuldensvermutung hinweist, sondern auch begründest, warum die Sonderregelung für die Haftung bei sportlichen Wettkämpfen nicht zur Exkulpation führt!

      1. Sonderregelung für Haftung bei sportlichem Wettkampf

      2. Keine Anwendung auf das Verhältnis Vermieter-Mieter

    4. Schaden

    5. Mitverschulden des Vermieters (§ 254 Abs. 1 BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUL

Julius

4.1.2023, 15:25:14

Ich verstehe nicht, warum man zu

281 BGB

abgrenzen muss… der Anspruch entstand doch während des vertraglichen Gebrauchs, sodass zu dieser Zeit ohnehin nur die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete vorlag. Dass eine Beschädigung außerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs dann ein Schaden neben der Leistung ist, ergibt sich doch schon aus einer Gegenüberstellung mit der

Leistungspflicht

zu Mietzahlung. Warum bringt man die Rückgabepflicht dann ins Spiel? Diese ist doch zum Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht einmal fällig (nur ein betagter Anspruch)…

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.1.2023, 15:46:01

Hallo Julius, vielen Dank für Deine Anmerkung. In der Regel wird der Vermieter den Schaden erst nach Rückgabe der Mietsache bemerken bzw. auf diesen hingewiesen werden. Insofern könnte neben der Verletzung der Schutzpflicht auch eine Verletzung der Rückgabepflicht (nicht in dem geschuldeten Zustand) bestehen. Die Beschädigung der Mietsache ist indes nach hM in erster Linie eine

Obliegenheit

sverletzung, sodass es nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen des §

281 BGB

(

Fristsetzung

zur Nacherfüllung) ankommt. Sofern das Mietverhältnis noch läuft (zB bei dauerhafter Anmietung einer Wohung) und insoweit in der Tat eine Rückgabepflicht (noch) nicht besteht, könntest Du aber in der Klausur natürlich auf diese Abgrenzung verzichten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JUL

Julius

11.1.2023, 08:49:23

Vielen Dank! Habe mir schon gedacht dass diese Erwägungen implizit der Abgrenzung zu Grunde liegen. Danke für die Klarstellung!

IS

IsiRider

21.10.2023, 15:57:02

Die Klausurhinweise sind super!

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

21.10.2023, 19:20:01

Vielen Dank!

Fresh_Yogo

Fresh_Yogo

29.4.2025, 11:01:18

Wie ist "Keine Anwendung auf das Verhältnis Vermieter-Mieter" zu verstehen? Ich würde das jetzt so verstehen, dass wenn bereits kein vertragsgemäßer Gebrauch vorliegt, ein

vertretenmüssen

des Schuldners, also hier des Mieters, sowieso hinfällig ist, oder bin ich da auf einem Irrweg?

Juraddicted

Juraddicted

20.5.2025, 17:14:34

Die Interessenslage soll nicht vergleichbar sein. Mieter und Vermieter stehen sich noch wie die Sportler wechselseitig gegenüber. Es verwirklicht sich keine Gefahr, die Mieter und Vermieter gemeinsam in Kauf genommen haben. Urteil Seite 8-9 Hoffe, das hilft :) Liebe Grüße


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