Schema: Unterschlagung (§ 246 StGB)
30. August 2025
15 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Unterschlagung (§ 246 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektive Merkmale „fremde bewegliche Sache“
Merkmal "sich oder einem Dritten zueignet“
Subjektives Element (Zueignungswille): Wille zur dauernden Enteignung und wenigstens vorübergehenden Aneignung
Objektives Element (Zueignungsakt): Manifestation des Zueignungswillens
Objektives Merkmal Rechtswidrigkeit der Zueignung
Eventuell: Anvertrautsein gem. § 246 Abs. 2 StGB (Qualifikation)
Vorsatz bezüglich 1, 3 und evtl. 4
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafantrag (§§ 247; 248a StGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes
7.1.2021, 15:20:24
Puh, also ich finde des Aufbau ehrlich gesagt ganz schön verwirrend. Ich kenne ihn folgendermaßen: I. TB 1. OTB a) fremde bewegliche Sache b) Zueignung c) RW der Zueignung d) Anvertrautsein der Sache 2. STB a) Vorsatz bzgl. 1 [inkl. subjektives Element der Zueignung] II. RW III. Schuld IV. Strafantrag gem. § 247; 248a Ich weiß, dass Aufbau nie zwingend ist, aber abwechselndes Prüfen von objektiven und subjektiven Merkmalen halte ich für zu unübersichtlich in einer Klausur.

Eigentum verpflichtet 🏔️
26.1.2021, 16:51:24
Hallo Adrian, das ist vertretbar, die wohl hL (Wessels/Hillenkamp 36. A. Rn. 309ff) sieht die Zueignung aber als "objektiv-subjektive Sinneinheit", sodass diese nicht getrennt geprüft werden sollte (
Manifestation des Zueignungswillens/ Zueignungswille selbst). LG ;)
sarahxx
25.1.2021, 03:48:23
Gerne mehr Aufgaben zur Unterschlagung☺️

Marilena
26.1.2021, 00:30:31
Hallo Sarahxx, danke für den Vorschlag! Wir haben schon mal losgelegt und werden das nach und nach ergänzen.

Vulpes
25.1.2021, 08:46:41
Ich stolper wirklich schon wieder über dieses subjektive Element der Zueignung. m. E. suggeriert es, dass der Täter Vorsatz bzgl der Enteignung und Absicht bzgl der Aneignung haben muss. Soweit ich weiß ist das aber eben nicht der Fall. Es genügt wenn sich durch eine Handlung des Täters der Zueignungswille aus Sicht eines hyp. Dritten erkennbar und eindeutig manifestiert (hM/enge Manifestationstheorie).
t o m m y
25.1.2021, 10:50:00
also 246 prüft leider jeder anders. hM sieht wie du richtig sagst die zueignung als obj. tbm, auf das sich dann aber auch der vorsatz erstrecken muss => dolus eventualis bzgl. aneignung und enteignung. das wird aber echt in jedem lehrbuch/musterloesung anders geprueft, also gerne die zueignung inkl. dolus eventualis schon im obj. TB

Eigentum verpflichtet 🏔️
26.1.2021, 16:49:27
Hey Adrian, wir finden nicht, dass durch unser Schema das Erfordernis unterschiedlicher Vorsatzformen suggeriert wird. Das steht bei uns ja gerade nicht. Wir prüfen (mit der wohl hL, vgl Wessels/Hillenkamp, 36. A, Rn. 309ff) die Zueignung als sog. "objektiv-subjektive Sinneinheit". Es macht wenig Sinn die Manifestation eines Zueignungswillens zu prüfen, und im subjektiven Tatbestand dann nochmal den Zueignungswillen selbst. Aber ein anderer Aufbau ist natürlich vertretbar. LG ;)
jjanaschaefer
11.2.2023, 20:01:23
Also ich habe es jetzt mehrfach versucht, ich bekomme es einfach nicht hin die Aufgabe zu lösen 😂

Lukas_Mengestu
13.2.2023, 10:31:25
Hallo indubiolaw, bei welchen Feldern hast Du denn Probleme? Der äußere Rahmen (Römische Zahlen) gibt die Reihenfolge (I) Tatbestand, (II) Rechtswidrigkeit, (III) Schuld, (IV) Strafantrag wieder. Bei der Tatbestandsmäßigkeit geben die arabischen Zahlen die einzelnen Merkmale des Tatbestandes wieder (1)fremde bewegliche Sache, (2) sich oder einem Dritten zueignen, (3) objektive Rechtswidrigkeit, (4) ggfs. Anvertrautsein und (5) Vorsatz. Bei der Zueignung ist (a) der Zueignungswille und (b) der Manifestationsakt zu prüfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabelle.Sophie
8.11.2023, 10:07:28
Ich habe im Studium gelernt, dass auch Vorsatz bzgl. der Zueignung vorliegen muss, wobei bei § 246 dolus eventualis ausreichend ist. In der Lösung der Aufgabe wird die Nummer 2 bei Vorsatz jedoch nicht genannt.
Skywalker
6.12.2023, 15:25:46
Da hast du recht. Allerdings wird der Vorsatz bzgl. der Zueignung bereits unter Punkt 2a) geprüft. Deshalb ist er dann bei Punkt 4 überflüssig.
Isabelle.Sophie
15.12.2023, 20:17:33
@[Skywalker](113165) Oh, stimmt. Vielen Dank :) Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht …

Juraddicted
11.10.2024, 17:15:41
das ist jetzt leider eine blöde Frage: den Vorsatz nicht bei 2. prüfen, da er dort vorkommt und somit doppelt wäre? Oder hat das andere Gründe..? ich weiß, dass es keiner Aneignungs-„Absicht“ in Abgrenzung zu 242 StGB bedarf, ansonsten fällt mir das boch schwer.. danke :)