Schema: Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)
Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch aus Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)?
Tatbestand
Rechtsgutsverletzung (Personen- oder Sachschaden)
Schadenverursachung durch ein Tier
Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie)
Die Adäquanz wird bei der Gefährdungshaftung nicht geprüft. Denn es geht bei der Gefährdungshaftung nicht darum, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich der Schadenseintritt ist, sondern nur darum, ob er der besonderen Gefahrenquelle zurechenbar ist, auch wenn der Verlauf an sich unwahrscheinlich sein mag.
Spezifische Tiergefahr (Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens)
Die Verletzung "durch ein Tier" setzt voraus, dass sie auf einer Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr beruht, d.h. auf einem unberechenbaren, selbstständigen Verhalten des Tieres. Die spezifische Tiergefahr realisiert sich nicht nur dann, wenn das Tier beißt, kratzt oder springt. Gerade auch "normales" oder "natürliches" tierisches Verhalten kann gefährlich sein und gehört damit zur spezifischen Tiergefahr. § 833 S. 1 BGB ist nämlich keine Strafe für unsorgfältiges Verhalten des Tieres. Die Verletzung ist aber immer dann nicht durch die spezifische Tiergefahr verursacht, wenn das Tier ausschließlich dem Willen und der Leitung einer Person folgt.
Anspruchsgegner ist Tierhalter
Tierhalter ist diejenige Person, der das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht und die aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt. Dadurch soll derjenige als Halter haften, der die Macht über den mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereich hat (Steuerungsfunktion der Gefährdungshaftung). Das ist derjenige, der über die Existenz des Tieres und den Kreis seiner Aktivitäten entscheiden kann.
Kein Ausschluss gemäß § 833 S. 2 BGB (Nutztierprivileg)
Wenn es sich um ein Luxustier handelt, ist die Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung, für die kein Verschulden erforderlich ist (§ 833 S. 1 BGB). Luxustiere sind solche, die kein zahmes Haustier oder zwar ein Haustier sind, aber nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind (kein Nutztier) (§ 833 S. 2 BGB). Darunter fallen in der Regel etwa Reitpferde oder Katzen, die nur Liebhaberinteressen dienen.
Rechtsfolge: Schadensersatz
Ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB)?
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