Schema: Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)
Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch aus Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)?
Tatbestand
Rechtsgutsverletzung (Personen- oder Sachschaden)
Schadenverursachung durch ein Tier
Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie)
Die Adäquanz wird bei der Gefährdungshaftung nicht geprüft. Denn es geht bei der Gefährdungshaftung nicht darum, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich der Schadenseintritt ist, sondern nur darum, ob er der besonderen Gefahrenquelle zurechenbar ist, auch wenn der Verlauf an sich unwahrscheinlich sein mag.
Spezifische Tiergefahr (Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens)
Die Verletzung "durch ein Tier" setzt voraus, dass sie auf einer Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr beruht, d.h. auf einem unberechenbaren, selbstständigen Verhalten des Tieres. Die spezifische Tiergefahr realisiert sich nicht nur dann, wenn das Tier beißt, kratzt oder springt. Gerade auch "normales" oder "natürliches" tierisches Verhalten kann gefährlich sein und gehört damit zur spezifischen Tiergefahr. § 833 S. 1 BGB ist nämlich keine Strafe für unsorgfältiges Verhalten des Tieres. Die Verletzung ist aber immer dann nicht durch die spezifische Tiergefahr verursacht, wenn das Tier ausschließlich dem Willen und der Leitung einer Person folgt.
Anspruchsgegner ist Tierhalter
Tierhalter ist diejenige Person, der das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht und die aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt. Dadurch soll derjenige als Halter haften, der die Macht über den mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereich hat (Steuerungsfunktion der Gefährdungshaftung). Das ist derjenige, der über die Existenz des Tieres und den Kreis seiner Aktivitäten entscheiden kann.
Kein Ausschluss gemäß § 833 S. 2 BGB (Nutztierprivileg)
Wenn es sich um ein Luxustier handelt, ist die Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung, für die kein Verschulden erforderlich ist (§ 833 S. 1 BGB). Luxustiere sind solche, die kein zahmes Haustier oder zwar ein Haustier sind, aber nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind (kein Nutztier) (§ 833 S. 2 BGB). Darunter fallen in der Regel etwa Reitpferde oder Katzen, die nur Liebhaberinteressen dienen.
Rechtsfolge: Schadensersatz
Ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB)?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Taylaw
13.2.2022, 19:39:17
Bei den Schemas ist es bei mir teilweise so, dass, nachdem man alle Felder eingetragen hat und die Lösung erscheint, manche grünen Felder einfach leer sind und man nicht mehr sehen kann, um welchen Punkt es sich da handelt. Außerdem heißt der Professor, dessen Lehrbuch ihr regelmäßig als Fundstelle angibt "Peifer", nicht "Pfeifer" :) Das ist in m
ehreren Fällen falsch angegeben.
Lukas_Mengestu
14.2.2022, 11:13:31
Danke für den Hinweis, Taylaw. Herrn Professor Peifer haben wir hier korrigiert. Ich konnte Deine Fehlermeldung leider nicht reproduzieren. Könntest Du eventuell einen Screenshot des Fehlers an support@jurafuchs.de schicken? Super wäre dabei noch die Angabe, welche E-Mail Adresse Du für Deinen Jurafuchs-Account nutzt? Dann versuchen wir den Fehler schnellstmöglich zu beheben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Johannes Nebe
31.5.2023, 08:19:27
Ich meine, in der neuen Version der App werden bei den Prüfschema-Fragen schon während der Beantwortung einzelner Punkte die Erklärungen eingeblendet. Meiner Ansicht nach behindert das den Überblick über das entstehende Prüfschema.
Nora Mommsen
31.5.2023, 10:41:33
Lieber Johannes Nebe, in dieser Aufgabe ist bei mir alles in Ordnung, aber
tatsächlich sollen die Erklärungen genau wie du sagst erst nach Abschluss der Erstellung des Schemas auftauchen. Sollte es weitere konkrete Aufgaben betreffen, gib uns gerne einen Hinweis. Wir besprechen es uns auch nochmal mit unserem Entwickler. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team