Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Entschuldigter Überbau (§ 912 BGB)
Schema: Entschuldigter Überbau (§ 912 BGB)
21. Dezember 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (22.491 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du eine Duldungspflicht wegen unrechtmäßigem, entschuldigtem Überbau (§ 912 BGB)?
Voraussetzungen
Errichtung eines einheitlichen Gebäudes durch den Grundstückseigentümer
Grenzüberbauung (Grenzüberschreitung)
Kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Grenzüberschreitung (sonst: unentschuldigter unrechtmäßiger Überbau)
Keine Gestattung des Eigentümers des Nachbargrundstücks (sonst: rechtmäßiger Überbau)
Kein sofortiger Widerspruch des Nachbarn
Rechtsfolge: Duldungspflicht des Nachbarn
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraddicted
10.1.2025, 14:15:51
Kann man statt
Vorsatzund FHLK auch Ver
schulden schreiben? ist dieser Anspruch ver
schuldensabhängig? vielen Dank :)
Leo Lee
11.1.2025, 05:50:34
Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Wenn du Ver
schulden statt
Vorsatzund
Fahrlässigkeitschreibst, wäre es nicht "falsch", da Ver
schulden der weitere Begriff ist und (i.S.d. 276) auch den
Vorsatzsowie die
Fahrlässigkeitbereits umfasst. Hier haben wir uns für
Vorsatzund FL entschieden, um dem Wortlaut so gut wie möglich wiederzugeben und weil bei 912 tatsächlich statt Ver
schulden (anders 280) eher der Wortlaut zitiert wird. Allerdings wäre "Ver
schulden" natürlich auch nicht falsch, solange du klarstellst, dass hierunter
Vorsatzund
Fahrlässigkeitzu verstehen ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-
BGB9. Auflage, Brückner § 912 Rn. 16 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Beni
16.12.2025, 14:00:03
Beachte aber, dass bei § 912 nur
Vorsatzund grobe
Fahrlässigkeitdem „Ver
schuldensmaßstab“ genügen.
okalinkk
23.4.2025, 09:50:49
wer hat Eigentum am Überbau?
MajorTom(as)
23.4.2025, 13:16:08
Diese Frage beginnt mE mal wieder mit "es kommt darauf an". Wenn der Überbau zu dulden ist, gilt nach dem BGH § 95 I 2
BGB. Damit ist der Überbau nur
Scheinbestandteildes überbauten Grundstücks, aber bleibt gemäß den §§ 93, 94 II
BGBwesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus überbaut wurde. (Ausnahme: der Überbau ist deutlich größer als der Ursprungsteil etc, dann gilt als "Stammgrundstück das Grundstück, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet") Wenn der Überbau allerdings nicht zu dulden ist, gilt § 95 I 2
BGBnicht, man hat ja kein "Recht" am fremden Grundstück - vielmehr ist hier laut BGH gem. §§§ 946, 94 I
BGB"lotgerecht" an der Grundstücksgrenze zu differenzieren und beiden Eigentümern gehört jeweils der Teil auf ihrem Grundstück. Hoffe, das hilft dir weiter :)
Waltrop
30.4.2025, 22:12:10
Warum prüft man nicht erst die Gestattung?
