Schema: Entschuldigter Überbau (§ 912 BGB)

21. Dezember 2025

6 Kommentare

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Wie prüfst Du eine Duldungspflicht wegen unrechtmäßigem, entschuldigtem Überbau (§ 912 BGB)?

  1. Voraussetzungen

    1. Errichtung eines einheitlichen Gebäudes durch den Grundstückseigentümer

    2. Grenzüberbauung (Grenzüberschreitung)

    3. Kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Grenzüberschreitung (sonst: unentschuldigter unrechtmäßiger Überbau)

    4. Keine Gestattung des Eigentümers des Nachbargrundstücks (sonst: rechtmäßiger Überbau)

    5. Kein sofortiger Widerspruch des Nachbarn

  2. Rechtsfolge: Duldungspflicht des Nachbarn

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

10.1.2025, 14:15:51

Kann man statt

Vorsatz

und FHLK auch Ver

schuld

en schreiben? ist dieser Anspruch ver

schuld

ensabhängig? vielen Dank :)

LELEE

Leo Lee

11.1.2025, 05:50:34

Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Wenn du Ver

schuld

en statt

Vorsatz

und

Fahrlässigkeit

schreibst, wäre es nicht "falsch", da Ver

schuld

en der weitere Begriff ist und (i.S.d. 276) auch den

Vorsatz

sowie die

Fahrlässigkeit

bereits umfasst. Hier haben wir uns für

Vorsatz

und FL entschieden, um dem Wortlaut so gut wie möglich wiederzugeben und weil bei 912 tatsächlich statt Ver

schuld

en (anders 280) eher der Wortlaut zitiert wird. Allerdings wäre "Ver

schuld

en" natürlich auch nicht falsch, solange du klarstellst, dass hierunter

Vorsatz

und

Fahrlässigkeit

zu verstehen ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-

BGB

9. Auflage, Brückner § 912 Rn. 16 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

BEN

Beni

16.12.2025, 14:00:03

Beachte aber, dass bei § 912 nur

Vorsatz

und grobe

Fahrlässigkeit

dem „Ver

schuld

ensmaßstab“ genügen.

OKA

okalinkk

23.4.2025, 09:50:49

wer hat Eigentum am Überbau?

MajorTom(as)

MajorTom(as)

23.4.2025, 13:16:08

Diese Frage beginnt mE mal wieder mit "es kommt darauf an". Wenn der Überbau zu dulden ist, gilt nach dem BGH § 95 I 2

BGB

. Damit ist der Überbau nur

Scheinbestandteil

des überbauten Grundstücks, aber bleibt gemäß den §§ 93, 94 II

BGB

wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus überbaut wurde. (Ausnahme: der Überbau ist deutlich größer als der Ursprungsteil etc, dann gilt als "Stammgrundstück das Grundstück, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet") Wenn der Überbau allerdings nicht zu dulden ist, gilt § 95 I 2

BGB

nicht, man hat ja kein "Recht" am fremden Grundstück - vielmehr ist hier laut BGH gem. §§§ 946, 94 I

BGB

"lotgerecht" an der Grundstücksgrenze zu differenzieren und beiden Eigentümern gehört jeweils der Teil auf ihrem Grundstück. Hoffe, das hilft dir weiter :)

WAL

Waltrop

30.4.2025, 22:12:10

Warum prüft man nicht erst die Gestattung?


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