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Schema: Entschuldigter Überbau (§ 912 BGB)

22. März 2026

6 Kommentare


Wie prüfst Du eine Duldungspflicht wegen unrechtmäßigem, entschuldigtem Überbau (§ 912 BGB)?

  1. Voraussetzungen

    1. Errichtung eines einheitlichen Gebäudes durch den Grundstückseigentümer

    2. Grenzüberbauung (Grenzüberschreitung)

    3. Kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Grenzüberschreitung (sonst: unentschuldigter unrechtmäßiger Überbau)

    4. Keine Gestattung des Eigentümers des Nachbargrundstücks (sonst: rechtmäßiger Überbau)

    5. Kein sofortiger Widerspruch des Nachbarn

  2. Rechtsfolge: Duldungspflicht des Nachbarn

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

10.1.2025, 14:15:51

Kann man statt

Vorsatz

und FHLK auch Verschulden schreiben? ist dieser Anspruch verschuldensabhängig? vielen

Da

nk :)

LELEE

Leo Lee

11.1.2025, 05:50:34

Hallo Juraddicted, vielen

Da

nk für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Wenn du Verschulden statt

Vorsatz

und

Fahrlässigkeit

schreibst, wäre es nicht "falsch",

da

Verschulden der weitere Begriff ist und (i.S.d. 276) auch den

Vorsatz

sowie die

Fahrlässigkeit

bereits umfasst. Hier haben wir uns für

Vorsatz

und FL entschieden, um dem Wortlaut so gut wie möglich wiederzugeben und weil bei 912 tatsächlich statt Verschulden (anders 280) eher der Wortlaut zitiert wird. Allerdings wäre "Verschulden" natürlich auch nicht falsch, solange du klarstellst,

da

ss hierunter

Vorsatz

und

Fahrlässigkeit

zu verstehen ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Brückner § 912 Rn. 16 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

BEN

Beni

16.12.2025, 14:00:03

Beachte aber,

da

ss bei § 912 nur

Vorsatz

und

grobe Fahrlässigkeit

dem „Verschuldensmaßstab“ genügen.

OKA

okalinkk

23.4.2025, 09:50:49

wer hat Eigentum am Überbau?

MajorTom(as)

MajorTom(as)

23.4.2025, 13:16:08

Diese Frage beginnt mE mal wieder mit "es kommt

da

rauf an". Wenn der Überbau zu dulden ist, gilt nach dem BGH § 95 I 2 BGB.

Da

mit ist der Überbau nur Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks, aber bleibt gemäß den §§ 93, 94 II BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus überbaut wurde. (Ausnahme: der Überbau ist deutlich größer als der Ursprungsteil etc,

da

nn gilt als "Stammgrundstück

da

s Grundstück, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende

Gebäude

teil befindet") Wenn der Überbau allerdings nicht zu dulden ist, gilt § 95 I 2 BGB nicht, man hat

ja

kein "Recht" am fremden Grundstück - vielmehr ist hier laut BGH gem. §§§ 946, 94 I BGB "lotgerecht" an der Grundstücksgrenze zu differenzieren und beiden Eigentümern gehört jeweils der Teil auf ihrem Grundstück. Hoffe,

da

s hilft dir weiter :)

WAL

Waltrop

30.4.2025, 22:12:10

Warum prüft man nicht erst die Gestattung?