Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Entschuldigter Überbau (§ 912 BGB)
4,8 ★ (27.454 mal geöffnet in Jurafuchs)
Schema: Entschuldigter Überbau (§ 912 BGB)
22. März 2026
6 Kommentare
Wie prüfst Du eine Duldungspflicht wegen unrechtmäßigem, entschuldigtem Überbau (§ 912 BGB)?
Voraussetzungen
Errichtung eines einheitlichen Gebäudes durch den Grundstückseigentümer
Grenzüberbauung (Grenzüberschreitung)
Kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Grenzüberschreitung (sonst: unentschuldigter unrechtmäßiger Überbau)
Keine Gestattung des Eigentümers des Nachbargrundstücks (sonst: rechtmäßiger Überbau)
Kein sofortiger Widerspruch des Nachbarn
Rechtsfolge: Duldungspflicht des Nachbarn
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraddicted
10.1.2025, 14:15:51
Kann man statt
Vorsatzund FHLK auch Verschulden schreiben? ist dieser Anspruch verschuldensabhängig? vielen
Dank :)
Leo Lee
11.1.2025, 05:50:34
Hallo Juraddicted, vielen
Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Wenn du Verschulden statt
Vorsatzund
Fahrlässigkeitschreibst, wäre es nicht "falsch",
daVerschulden der weitere Begriff ist und (i.S.d. 276) auch den
Vorsatzsowie die
Fahrlässigkeitbereits umfasst. Hier haben wir uns für
Vorsatzund FL entschieden, um dem Wortlaut so gut wie möglich wiederzugeben und weil bei 912 tatsächlich statt Verschulden (anders 280) eher der Wortlaut zitiert wird. Allerdings wäre "Verschulden" natürlich auch nicht falsch, solange du klarstellst,
dass hierunter
Vorsatzund
Fahrlässigkeitzu verstehen ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Brückner § 912 Rn. 16 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Beni
16.12.2025, 14:00:03
Beachte aber,
dass bei § 912 nur
Vorsatzund
grobe Fahrlässigkeitdem „Verschuldensmaßstab“ genügen.
okalinkk
23.4.2025, 09:50:49
wer hat Eigentum am Überbau?
MajorTom(as)
23.4.2025, 13:16:08
Diese Frage beginnt mE mal wieder mit "es kommt
darauf an". Wenn der Überbau zu dulden ist, gilt nach dem BGH § 95 I 2 BGB.
Damit ist der Überbau nur Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks, aber bleibt gemäß den §§ 93, 94 II BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus überbaut wurde. (Ausnahme: der Überbau ist deutlich größer als der Ursprungsteil etc,
dann gilt als "Stammgrundstück
das Grundstück, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende
Gebäudeteil befindet") Wenn der Überbau allerdings nicht zu dulden ist, gilt § 95 I 2 BGB nicht, man hat
jakein "Recht" am fremden Grundstück - vielmehr ist hier laut BGH gem. §§§ 946, 94 I BGB "lotgerecht" an der Grundstücksgrenze zu differenzieren und beiden Eigentümern gehört jeweils der Teil auf ihrem Grundstück. Hoffe,
das hilft dir weiter :)
Waltrop
30.4.2025, 22:12:10
Warum prüft man nicht erst die Gestattung?
