Schema: Zweiterwerb der Hypothek
19. Mai 2025
4 Kommentare
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Wie prüfst Du den Zweiterwerb der Hypothek?
Einigung über Abtretung der Forderung, §§ 1154 Abs. 1, 3, 398 BGB
Bei der Briefhypothek ist Schriftform erforderlich (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der Buchhypothek ist sie formlos möglich (§ 1154 Abs. 3 BGB, aber Eintragung der Abtretung im Grundbuch erforderlich, siehe unten).
Briefübergabe/Eintragung im Grundbuch, § 1154 BGB
Für die Briefhypothek ist die Briefübergabe Voraussetzung, § 1154 Abs. 1 S. 1 BGB. Für die Buchhypothek ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich, § 1154 Abs. 3 BGB, § 873 BGB).
Berechtigung hinsichtlich der Forderung
Gegebenenfalls wird Erwerb der Forderung fingiert (§§ 1138, 892 BGB)
Berechtigung bezüglich der Hypothek
Gegebenenfalls gutgläubiger Erwerb (§§ 185 Abs. 1, 878 bzw. 892 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
chuck lawris
9.2.2022, 08:55:03
Den Unterschied zwischen III. und IV. also zw gutGlaub-Erwerb nach 892 und 1138 habe ich jetzt nicht gerallt. Wieso besteht hier ein Unterschied? Man könnte es doch alles unter 892 packen...? Danke für Eure Antwort im Voraus :)
Vojtech
10.2.2022, 00:23:07
Nr. III ist etwas unpräzise formuliert. Nach §§ 1138,
892 BGBerwirbt man die Forderung nicht. Es wird lediglich das Bestehen der Forderung insoweit fingiert, als es zur Übertragung der Hypothek
erforderlichist. Bei der Hypothek ist
§ 892direkt anwendbar, bei der Forderung nur entsprechend in Ansehung der Hypothek (aber es kommt trotzdem zu keinem gutgl. Erwerb der Forderung!) Der Erwerber muss sowohl bzgl. der Forderung als auch der Hypothek gutgläubig sein. Im Ergebnis hast du eine
forderungsentkleidete Hypothek✌🏼

Wesensgleiches Minus
23.7.2024, 19:52:34
In den Aufgaben davor wurde auch die Abtretbarkeit der Forderung als Voraussetzung für den
Zweiterwerb der Hypothekgenannt. Muss das hier nicht auch noch ins Schema?
benjaminmeister
13.3.2025, 00:29:39
Auch bei der Briefhypothek kann gem. § 1154 Abs. 2 die Abtretungserklärung in schriftlicher Form durch die Eintragung im Grundbuch ersetzt werden.