Schema: Zweiterwerb der Hypothek

1. März 2026

8 Kommentare

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Wie prüfst Du den Zweiterwerb der Hypothek?

  1. Einigung über Abtretung der Forderung, §§ 1154 Abs. 1, 3, 398 BGB

    Bei der Briefhypothek ist Schriftform erforderlich (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB), allerdings kann diese dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird (§ 1154 Abs. 2 BGB). Bei der Buchhypothek ist sie formlos möglich (§ 1154 Abs. 3 BGB, aber Eintragung der Abtretung im Grundbuch erforderlich, siehe unten).

  2. Briefübergabe/Eintragung im Grundbuch, § 1154 BGB

    Für die Briefhypothek ist die Briefübergabe Voraussetzung, § 1154 Abs. 1 S. 1 BGB. Für die Buchhypothek ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich, § 1154 Abs. 3 BGB, § 873 BGB).

  3. Berechtigung hinsichtlich der Forderung

    Gegebenenfalls wird Erwerb der Forderung fingiert (§§ 1138, 892 BGB)

  4. Berechtigung bezüglich der Hypothek

    Gegebenenfalls gutgläubiger Erwerb (§§ 185 Abs. 1, 878 bzw. 892 BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLA

chuck lawris

9.2.2022, 08:55:03

Den Unterschied zwischen III. und IV. also zw gutGlaub-Erwerb nach 892 und 1138 habe ich

jetzt

nicht gerallt. Wieso besteht hier ein Unterschied? Man könnte es doch alles unter 892 packen...?

Da

nke für Eure Antwort im Voraus :)

VO

Vojtech

10.2.2022, 00:23:07

Nr. III ist etwas unpräzise formuliert. Nach §§ 1138,

892 BGB

erwirbt man die Forderung nicht. Es wird lediglich

da

s Bestehen der Forderung insoweit fingiert, als es zur Übertragung der Hypothek erforderlich ist. Bei der Hypothek ist § 892 direkt anwendbar, bei der Forderung nur entsprechend in Ansehung der Hypothek (aber es kommt trotzdem zu keinem gutgl. Erwerb der Forderung!) Der Erwerber muss sowohl bzgl. der Forderung als auch der Hypothek gutgläubig sein. Im Ergebnis hast du eine

forderungsentkleidete Hypothek

✌🏼

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

23.7.2024, 19:52:34

In den Aufgaben

da

vor wurde auch die Abtretbarkeit der Forderung als Voraussetzung für den

Zweiterwerb der Hypothek

genannt. Muss

da

s hier nicht auch noch ins Schema?

ALE

Aleton

24.9.2025, 19:53:30

JA

hätte ich auch so ge

da

cht.

Da

rin würde ich inzident

da

nn prüfen ob eine Forderung überhaupt vorliegt etc.

MAX

Max

24.1.2026, 16:38:37

Servus, ist der §

892 BGB

bzgl. der Berechtigung der Hypothek im

Zweiterwerb

wirklich direkt anzuwenden? Für mich käme ausschließlich eine analoge Anwendung in Betracht. Schließlich verlangt §

892 BGB

da

s Vorliegen eines Rechtsgeschäfts im Sinne eines

Verkehrsgeschäft

s. Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek zu der zugrunde liegenden Forderung, ist eine analoge Anwendung des §

892 BGB

gerechtfertigt. Auch wenn die Lösung im Ergebnis identisch ist, stellt sich die Frage bzgl. der Herleitung des Ergebnisses :)

Foxxy

Foxxy

24.1.2026, 16:39:56

Kurzantwort:

Ja

, bzgl. der Berechtigung an der Hypothek wird §

892 BGB

im

Zweiterwerb

grundsätzlich direkt angewendet. Die Akzessorietät rechtfertigt keine Analogie. Für die gesicherte Forderung greift der Verkehrsschutz nicht unmittelbar über § 892, sondern über

§ 1138 BGB

, der den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auf die Forderung erstreckt. Begründung: - Die Hypothek ist ein dingliches Grundstücksrecht; ihr

Zweiterwerb

beruht auf einem Rechtsgeschäft und erfordert (jedenfalls bei der Buchhypothek) die Eintragung (§ 1154 Abs. 3 i.V.m. §

873 BGB

).

Da

mit sind die

Tatbestand

svoraussetzungen des §

892 BGB

für die Hypothek selbst erfüllt – direkte Anwendung. - Für die Forderung fehlt es an grundbuchmäßiger

Publizität

; deshalb wird deren Erwerb bzw. Bestehen nur kraft

§ 1138 BGB

fingiert (Verknüpfung mit § 892). Hinweis zur

Briefhypothek

: Ohne Eintragung ist §

892 BGB

für den Erwerb der Hypothek nicht einschlägig; der Verkehrsschutz läuft hier über die briefrechtliche

Publizität

(insb. Briefbesitz). Wird die Eintragung als Schriftformersatz nach § 1154 Abs. 2 BGB gewählt, greift § 892 wieder direkt. §

878 BGB

sichert zudem den Rechtserwerb in der Zwischenzeit zwischen Einigung/Antrag und Eintragung. Prüfungsschema

Zweiterwerb der Hypothek

: - Einigung über die Abtretung der Forderung (§§ 398,

1154 BGB

);

Briefhypothek

: Schriftform, ersatzweise Eintragung (§ 1154 Abs. 1, 2); Buchhypothek: formfrei, aber Eintragung (§ 1154 Abs. 3, § 873). -

Publizität

: Briefübergabe (

Briefhypothek

) bzw. Eintragung im Grundbuch. - Berechtigung an der Forderung; sonst Fiktion über §§ 1138,

892 BGB

. - Berechtigung an der Hypothek; sonst

gutgläubiger Erwerb

über §

892 BGB

(bzw. § 878), wie oben differenziert.


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