Schema: Zweiterwerb der Hypothek
Wie prüfst Du den Zweiterwerb der Hypothek?
Einigung über Abtretung der Forderung, §§ 1154 Abs. 1, 3, 398 BGB
Bei der Briefhypothek ist Schriftform erforderlich (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der Buchhypothek ist sie formlos möglich (§ 1154 Abs. 3 BGB, aber Eintragung der Abtretung im Grundbuch erforderlich, siehe unten).
Briefübergabe/Eintragung im Grundbuch, § 1154 BGB
Für die Briefhypothek ist die Briefübergabe Voraussetzung, § 1154 Abs. 1 S. 1 BGB. Für die Buchhypothek ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich, § 1154 Abs. 3 BGB, § 873 BGB).
Berechtigung hinsichtlich der Forderung
Gegebenenfalls wird Erwerb der Forderung fingiert (§§ 1138, 892 BGB)
Berechtigung bezüglich der Hypothek
Gegebenenfalls gutgläubiger Erwerb (§§ 185 Abs. 1, 878 bzw. 892 BGB)
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