ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Versäumnisurteil
Einspruch gegen Versäumnisurteil (§ 338 ZPO)
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Schema: Einspruch gegen Versäumnisurteil (§ 338 ZPO)
18. April 2026
15 Kommentare
Wie prüfst Du den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 338 ZPO)?
Zulässigkeit des Einspruchs
Statthaftigkeit, § 338 ZPO
Frist, § 339 Abs. 1 ZPO
Form, § 340 ZPO
Zulässigkeit der Klage
Begründetheit der Klage
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
hannoverreffi
20.3.2021, 19:58:39
Auch hier stellt sich mir wieder die Frage, warum der Aufbau (zumindest teilweise) wichtig zu sein scheint. Es ist doch vollkommen egal, in welcher Reihenfolge ich z.B. Form und
Fristprüfe.
Christian Leupold-Wendling
21.3.2021, 08:54:37
Hi, danke für die berechtigte Anmerkung! Wir sind dabei, das Konzept für die Prüfungsschemata ein wenig zu verändern. In der Zwischenzeit bringen diese Aufgaben aber dennoch einen Mehrwert, oder siehst Du es anders? Besten Dank und Gruß, - für das Jurafuchs-Team, Christian
matthisc94
16.5.2022, 14:54:16
Hallo Christian, Einen Mehrwert bringt die Frage ohne Weiteres, frustrierend ist es trotzdem, wenn eine eigentlich richte Antwort falsch vibriert. Wäre wirklich super, wenn ihr das irgendwie anpassen könntet. :-)
Geithombre
27.6.2022, 18:56:13
Sehe das wie Mathis. Btw wie weit ist denn die Umsetzung der freieren Reihenfolge gediegen, die seit einem
Jahr angekündigt wird? Kann man da noch Hoffnung hegen oder ist das nicht umsetzbar?
CR7
6.1.2024, 16:40:48
Kann mich leider nur anschließen :-(
dario.b
3.11.2024, 21:31:33
@[Christian Leupold-Wendling](29773) Gibt es an dieser Stelle Neues? 🙈
Lorenz
24.3.2025, 10:12:15
Jura_Hacks
11.6.2025, 13:36:12
@[Christian Leupold-Wendling](29773)
alva1993
27.8.2025, 13:00:44
Ich fände es auch gut, wenn man bei der Reihenfolge der Schemata frei wäre. Nichtsdestotrotz ist die Aufgabe sehr sinnvoll. Kleiner Tipp - in dieser Reihenfolge prüfe ich es tatsächlich auch in den Klausuren immer - : orientiert euch an der Systematik, also an der Reihenfolge der Normen. § 339 (
Frist) hat der Gesetzgeber vor § 340 (Form) geregelt. Aus klausurtaktischen Gründen kann es aber natürlich auch mal sinnvoll sein, von dieser Reihenfolge abzuweichen.
Linnie
26.9.2025, 14:04:21
Ist es zu Lernzwecken nicht sinnvoller, das Schema immer "in der gleichen Reihenfolge" zu lernen und abzurufen, weil sich das Wissen so besser auf die Festplatte einbrennt? Muster prägen sich ein, wenn ich das "gleiche Schema" wiederhole. Zumindest ist das bei mir so. Deshalb verstehe ich die Aufregung um die "richtige Reihenfolge" nicht so ganz.
harveyaufdemspectre
17.2.2026, 09:21:27
In § 341 ZPO findet man das “Schema” für die Prüfung des Einspruchs.
m.e.l.a.n.i.e
8.3.2026, 13:15:02
Hallo, ich habe mal eine Frage zu §§ 341, 341a ZPO. Ich verstehe es so, dass das Gericht nach § 341 ZPO den Einspruch zunächst prüft und wenn er unzulässig ist, verwirft es ihn. Nur wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird, wird Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, § 341a ZPO. Hier soll aber noch mal über den Einspruch verhandelt werden - wieso? Der Einspruchstermin findet doch sowieso nur statt, weil der Einspruch nicht schon als unzulässig verworfen worden ist, im Umkehrschluss also zulässig ist. Wird im Einspruchstermin also nur zu Anfang einmal kurz festgestellt, dass und warum der Einspruch zulässig ist, und dann weiter zur Hauptsache verhandelt? Denn hielte man den Einspruch für unzulässig, gäbe es den Termin
janicht. Oder übersehe ich etwas? Und vor allem in einer Klausur: Wenn Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, dann muss der Einspruch auch zulässig sein. Danke und liebe Grüße
Foxxy
8.3.2026, 13:15:55
Kurzantwort: „Über den Einspruch verhandeln“ (§ 341a ZPO) heißt nicht „nur Zulässigkeit checken“, sondern: Das Verfahren wird in die Lage vor dem Versäumnisurteil zurückversetzt; es wird ganz normal zur Sache verhandelt. Die Zulässigkeit des Einspruchs prüft das Gericht zwar vorab (§ 341 ZPO) und verwirft ihn bei Unzulässigkeit durch Beschluss, ist daran aber nicht „gebunden“: Es kann die Zulässigkeit auch erst im Termin klären und den Einspruch dort noch verwerfen. Allein die Terminierung bzw. dass ein Termin stattfand, bedeutet daher nicht zwingend, dass der Einspruch zulässig ist. Klausuraufbau (auch beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, § 700 Abs. 1 ZPO): - Zulässigkeit des Einspruchs: - Statthaftigkeit (§
338 ZPO; beim VB über § 700 Abs. 1 ZPO) -
Frist(§ 339 ZPO; zwei Wochen ab Zustellung) - Form (§ 340 ZPO) - Sodann (nur wenn der Einspruch zulässig ist): Zulässigkeit der Klage - Begründetheit der Klage - Entscheidung: Bei Zulässigkeit Sachurteil mit Aufrechterhaltung/Abänderung/Aufhebung des VU (§ 343 ZPO); bei Unzulässigkeit Verwerfungsbeschluss (§ 341 ZPO). Für das Mahnverfahren gilt: Gegen den Vollstreckungsbescheid ist der Einspruch das richtige Rechtsmittel, die §§ 338 ff. gelten entsprechend (§ 700 Abs. 1 ZPO).
m.e.l.a.n.i.e
8.3.2026, 13:26:15
Doch, ich denke, beim Einspruch "checkt" man nur dessen Zulässigkeit, denn in § 341a steht "über den Einspruch und die Hauptsache", das heißt, über den Einspruch wird vorab verhandelt und dann, wenn zulässig, über die Hauptsache. Es wäre doch sinnlos, einen Termin anzuberaumen, zu dem alle kommen, nur um dann zu sagen, ach
ja, der Einspruch ist übrigens unzulässig und wird verworfen, und alle fahren wieder nach Hause. Vielleicht hat noch jemand eine Idee dazu? :)
