Hallo, ich habe mal eine Frage zu §§ 341, 341a ZPO.
Ich verstehe es so, dass das Gericht nach § 341 ZPO den Einspruch zunächst prüft und wenn er unzulässig ist, verwirft es ihn.
Nur wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird, wird Termin zur mündlichen Ver
handlung bestimmt, § 341a ZPO. Hier soll aber noch mal über den Einspruch verhandelt werden - wieso? Der Einspruchstermin findet doch sowieso nur statt, weil der Einspruch nicht schon als unzulässig verworfen worden ist, im
Umkehrschluss also zulässig ist.
Wird im Einspruchstermin also nur zu Anfang einmal kurz festgestellt, dass und warum der Einspruch zulässig ist, und dann weiter zur Hauptsache verhandelt?
Denn hielte man den Einspruch für unzulässig, gäbe es den Termin
ja nicht. Oder übersehe ich etwas?
Und vor allem in einer Klausur: Wenn Termin zur mündlichen Ver
handlung stattgefunden hat, dann muss der Einspruch auch zulässig sein.
Danke und liebe Grüße