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Schema: Haftung bei Fortführung eines Unternehmens (§ 25 HGB)

19. April 2026

14 Kommentare


Wie prüfst Du die Haftung bei Fortführung eines Unternehmens (§ 25 HGB)?

  1. Voraussetzungen

    1. Betrieb eines Handelsgewerbes

    2. Erwerb unter Lebenden

    3. Geschäfts- & Firmenfortführung

    4. Einwilligung des bisherigen Inhabers oder seiner Erben (nur bei S. 2)

    5. Kein Ausschluss der Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB

  2. Rechtsfolge: Haftung für sämtliche betriebsbezogene Verbindlichkeiten

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning

Lord Denning

17.7.2024, 15:22:07

Umfasst das TB-Merkmal „Erwerb unter Lebenden“ in § 25 I 1 trotz der „Lebenden“ auch den Geschäftsübergang zwischen zwei Gesellschaften?

HARD

hardymary

23.1.2025, 09:26:57

Bei Gesellschaften findet der § 25 keine Anwendung. Es muss sich um den Betrieb eines Einzelkaufmanns handeln. Wenn in diesen eine andere Person eintreten will, dann ist der § 28 einschlägig und es entsteht eine Gesellschaft

BAY

bayilm

1.8.2024, 22:09:28

Werden die Wörter in § 25 und in § 28 synonym verwendet? Zudem verwirrt mich etwas, dass in § 25 eigentlich nicht Handelsgewerbe sondern Handelsgeschäft steht.

BUTC

ButchCassidy

25.9.2025, 22:43:10

@[bayilm](190202) ich finde es auch irritierend, da

ja

vergleichend

§343 HGB

der Begriff auch anders zu verstehen sein kann und es dann in §344 HGB wiederum “Handelsgewerbe” heißt, wenn von dem Unternehmen im Sinne der Firma gesprochen wird.

Alfestus

Alfestus

4.1.2025, 13:43:02

Ich stehe vermutlich etwas auf dem Schlauch - aber ich verstehe gerade den Unterschied zwischen S1 und S2 nicht.. ich wäre dankbar wenn jemand diesen mit eigenen Worten noch einmal erläutern könnte. Danke :)

HARD

hardymary

23.1.2025, 09:32:36

§ 25 I 1 ist der reine Übergang des Unternehmens und der Firma und normiert, dass für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten gehaftet wird; heißt der neue Erwerber ist zusätzlicher

Schuld

ner aller Verbindlichkeiten von „früher“ § 25 I 2 ist eine Abtretungsfiktion (FIKTION!!!) bzgl. der Forderungen, die das Unternehmen vor Übernahem begründet hatte und die ihnen gegenüber einem Dritten zustehen. Der Sinn der Vorschrift ist reiner Schutz für den Dritten. Liegen die Voraussetzungen vor, dann wusste er in der Regel gar nicht, dass es einen neuen Inhaber des Unternehmens gibt und begleicht seine

Schuld

an den neuen Inhaber. Ist die Forderung aber eigentlich nicht übergegangen, weil rgm. ein Ausschluss zwischen Erwerber und Veräußerer vereinbart wird, hat der Dritte gezahlt und kann sich aber nicht auf die §§ 398 ff berufen, weil

ja

gar keine Abtretung vorlag. Deswegen fingiert der § 25 I 2 zum Schutz des Dritten, dass die Forderung übergangen ist, sodass dieser mit

schuld

befreiender Wirkung zahlen konnte

LMA

Lt. Maverick

6.7.2025, 12:46:18

Zur Ergänzung: Die Fiktion des Forderungsüberganges gemäß § 25 I S. 2 BGB setzt voraus, dass der Altinhaber oder dessen Erben in die Firmenfortführung (also Namensnutzung) eingewilligt haben. Die gesetzliche Fiktion und der damit verbundene

Schuld

nerschutz sind somit an die Einwilligung gekoppelt. Eine Gegenauffassung meint, dass es letztlich nur eine reine

Schuld

nerschutzvorschrift sei, da im Lichte des § 407 BGB auch die (unzulässige) Firmenfortführung den

Rechtsschein

der Abtretung begründet. Problematisch hierbei ist, dass der

Schuld

nerschutz gerade von einem Umstand abhängt, den der

Schuld

ner nicht erkennen kann und § 407 BGB den

Schuld

nerschutz darin begründet sieht, dass

schuld

befreiend an den

Zedent

en, mangels Kenntnis der Abtretung, und nicht den

Zessionar

geleistet wird. Hier weiß der

Schuld

ner nichts von der Abtretung und soll deshalb privilegiert werden. Der

Zedent

bzw.

Zessionar

haben den Umstand der Unkenntnis auch zu vertreten, indem sie der

schuld

befreienden Leistung an den

Zedent

en durch eine wirksame Abtretungsanzeige hätten entgegenwirken können. Der

Schuld

nerschutz aus § 25 I S. 2 BGB durch Fiktion des Forderungsübergangs kann also nicht derart überspannt werden, dass der Veräußerer aus seiner Rechtsstellung gegen seinen Willen verdrängt wird. Es bedarf zumindest einer Veranlassung in zurechenbarer Weise (z.B. Duldung, da keine „ausdrückliche Einwilligung“ vorausgesetzt wird).

Niklas3461

Niklas3461

24.7.2025, 10:23:41

Wenn man oben in dem Schema nach der Haftung fragt müsste, dann nicht streng genommen der S. 2 als Fiktion hier keine Rolle spilen, dieser fingiert doch nur, das Alt-Forderung ggü. dem ehemaligen Betriebsinhaber als übergegangen gelten. Hierdurch wird die Haftung des Erwerbenden doch nicht berührt oder ?

LELEE

Leo Lee

12.12.2025, 10:20:52

Hallo Niklas3461, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wenn man die Haftung nach 25 I HGB prüft, spielt - soweit man den Satz 2, was dann eine eigene Prüfung ist - sehr wohl eine Rolle. Die Voraussetzungen von Satz 1 und 2 sind im Grunde deckungsgleich, bei S. 2 muss aber eben eine solche Einwilligung vorliegen. Falls du was anderes gemeint haben solltest, freuen wir uns auf ein kurzes Feedback. Ansonsten kann ich die Lektüre vom MüKo-HGB 6. Auflage, Thiessen § 25 Rn. 63 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FABIA

Fabian77777

12.11.2025, 13:15:26

In

§ 25 HGB

steht nicht "Handelsgewerbe" fortführt... würde man also beim Erwerb eines Kleingewerbes auch

§25 HGB

anwenden? Mich verwirrt zudem dass Satz 1 der Vorschrift von "unter Lebenden" spricht, zugleich in Satz 2 der Vorschrift aber dann der Fall geregelt wird wo "Erben zustimmen" (also eigentlich kein Fall von einem Erwerb unter Lebenden vorliegt?)

Foxxy

Foxxy

12.11.2025, 13:17:04

Kurzantworten: - Kleingewerbe:

§ 25 HGB

setzt ein Handelsgeschäft und die Fortführung der Firma voraus. Ein echtes Kleingewerbe hat keine „Firma“ i.S.d. HGB, daher keine unmittelbare Anwendung. H.M. wendet § 25 aber analog an, wenn die eingeführte Geschäfts-/Unternehmensbezeichnung erkennbar fortgeführt wird; der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 gilt dann entsprechend (Mitteilung an die Gläubiger genügt; HR-Eintragung entfällt). - „Unter Lebenden“ vs. „Erben“: Abs. 1 S. 1 regelt den Erwerb unter Lebenden (Kauf, Pacht, Einbringung). Abs. 1 S. 2 erfasst die Fortführung durch den Erben (Erbfall). Kein Widerspruch, sondern zwei Alternativen. Die erwähnte Einwilligung betrifft die Zulässigkeit der Firmenfortführung nach §§ 22 ff. HGB: beim Erwerb unter Lebenden braucht der Erwerber die Einwilligung des bisherigen Inhabers zur Firmenfortführung; im Erbfall kann der Erbe die Firma fortführen, ein Dritter nach dem Erbfall nur mit Einwilligung der Erben. Prüfung in Kürze: - Handelsgeschäft (bei Kleingewerbe nur analog bei fortgeführter Geschäftsbezeichnung) - Erwerb unter Lebenden oder Erbfall - Geschäfts- und Firmenfortführung (zulässig nach §§ 22 ff. HGB) - Kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB - Rechtsfolge: Haftung für sämtliche betriebsbezogene Alt

schuld

en

Gina

Gina

1.12.2025, 17:31:42

In meinen Rep Unterlagen ist zu § 25 I 1 HGB aufgeführt, dass es sich um einen Kaufmann handeln muss, wobei auch eine Schein

kaufmannseigenschaft

ausreicht. Eine analoge Anwendung auf Nichtkaufleute werde aber abgelehnt. Bei dem Kleingewerbe wird es dann auf die freiwillige Eintragung zur Verwirklichung als „Kann-Kaufmann“ ankommen.

Jura-Uhu

Jura-Uhu

26.11.2025, 09:31:08

was hat das in dem Schema verloren? Es geht hier doch darum wann der Erwerber für VERBINDLICHKEITEN haftet. Dafür ist es doch vollkommen irrelevant, ob Zahlungen an ihn auf FORDERUNGEN des Veräußerers befreiende Wirkungen für dessen

Schuld

ner haben.

PACTA

pactasuntservanda04

31.1.2026, 18:10:03

@[Foxxy](180364)