Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Haftung bei Fortführung eines Unternehmens (§ 25 HGB)
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Schema: Haftung bei Fortführung eines Unternehmens (§ 25 HGB)
19. April 2026
14 Kommentare
Wie prüfst Du die Haftung bei Fortführung eines Unternehmens (§ 25 HGB)?
Voraussetzungen
Betrieb eines Handelsgewerbes
Erwerb unter Lebenden
Geschäfts- & Firmenfortführung
Einwilligung des bisherigen Inhabers oder seiner Erben (nur bei S. 2)
Kein Ausschluss der Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB
Rechtsfolge: Haftung für sämtliche betriebsbezogene Verbindlichkeiten
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lord Denning
17.7.2024, 15:22:07
Umfasst das TB-Merkmal „Erwerb unter Lebenden“ in § 25 I 1 trotz der „Lebenden“ auch den Geschäftsübergang zwischen zwei Gesellschaften?
hardymary
23.1.2025, 09:26:57
Bei Gesellschaften findet der § 25 keine Anwendung. Es muss sich um den Betrieb eines Einzelkaufmanns handeln. Wenn in diesen eine andere Person eintreten will, dann ist der § 28 einschlägig und es entsteht eine Gesellschaft
bayilm
1.8.2024, 22:09:28
Werden die Wörter in § 25 und in § 28 synonym verwendet? Zudem verwirrt mich etwas, dass in § 25 eigentlich nicht Handelsgewerbe sondern Handelsgeschäft steht.
Alfestus
4.1.2025, 13:43:02
Ich stehe vermutlich etwas auf dem Schlauch - aber ich verstehe gerade den Unterschied zwischen S1 und S2 nicht.. ich wäre dankbar wenn jemand diesen mit eigenen Worten noch einmal erläutern könnte. Danke :)
hardymary
23.1.2025, 09:32:36
§ 25 I 1 ist der reine Übergang des Unternehmens und der Firma und normiert, dass für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten gehaftet wird; heißt der neue Erwerber ist zusätzlicher
Schuldner aller Verbindlichkeiten von „früher“ § 25 I 2 ist eine Abtretungsfiktion (FIKTION!!!) bzgl. der Forderungen, die das Unternehmen vor Übernahem begründet hatte und die ihnen gegenüber einem Dritten zustehen. Der Sinn der Vorschrift ist reiner Schutz für den Dritten. Liegen die Voraussetzungen vor, dann wusste er in der Regel gar nicht, dass es einen neuen Inhaber des Unternehmens gibt und begleicht seine
Schuldan den neuen Inhaber. Ist die Forderung aber eigentlich nicht übergegangen, weil rgm. ein Ausschluss zwischen Erwerber und Veräußerer vereinbart wird, hat der Dritte gezahlt und kann sich aber nicht auf die §§ 398 ff berufen, weil
jagar keine Abtretung vorlag. Deswegen fingiert der § 25 I 2 zum Schutz des Dritten, dass die Forderung übergangen ist, sodass dieser mit
schuldbefreiender Wirkung zahlen konnte
Lt. Maverick
6.7.2025, 12:46:18
Zur Ergänzung: Die Fiktion des Forderungsüberganges gemäß § 25 I S. 2 BGB setzt voraus, dass der Altinhaber oder dessen Erben in die Firmenfortführung (also Namensnutzung) eingewilligt haben. Die gesetzliche Fiktion und der damit verbundene
Schuldnerschutz sind somit an die Einwilligung gekoppelt. Eine Gegenauffassung meint, dass es letztlich nur eine reine
Schuldnerschutzvorschrift sei, da im Lichte des § 407 BGB auch die (unzulässige) Firmenfortführung den
Rechtsscheinder Abtretung begründet. Problematisch hierbei ist, dass der
Schuldnerschutz gerade von einem Umstand abhängt, den der
Schuldner nicht erkennen kann und § 407 BGB den
Schuldnerschutz darin begründet sieht, dass
schuldbefreiend an den
Zedenten, mangels Kenntnis der Abtretung, und nicht den
Zessionargeleistet wird. Hier weiß der
Schuldner nichts von der Abtretung und soll deshalb privilegiert werden. Der
Zedentbzw.
Zessionarhaben den Umstand der Unkenntnis auch zu vertreten, indem sie der
schuldbefreienden Leistung an den
Zedenten durch eine wirksame Abtretungsanzeige hätten entgegenwirken können. Der
Schuldnerschutz aus § 25 I S. 2 BGB durch Fiktion des Forderungsübergangs kann also nicht derart überspannt werden, dass der Veräußerer aus seiner Rechtsstellung gegen seinen Willen verdrängt wird. Es bedarf zumindest einer Veranlassung in zurechenbarer Weise (z.B. Duldung, da keine „ausdrückliche Einwilligung“ vorausgesetzt wird).
Niklas3461
24.7.2025, 10:23:41
Wenn man oben in dem Schema nach der Haftung fragt müsste, dann nicht streng genommen der S. 2 als Fiktion hier keine Rolle spilen, dieser fingiert doch nur, das Alt-Forderung ggü. dem ehemaligen Betriebsinhaber als übergegangen gelten. Hierdurch wird die Haftung des Erwerbenden doch nicht berührt oder ?
Leo Lee
12.12.2025, 10:20:52
Hallo Niklas3461, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wenn man die Haftung nach 25 I HGB prüft, spielt - soweit man den Satz 2, was dann eine eigene Prüfung ist - sehr wohl eine Rolle. Die Voraussetzungen von Satz 1 und 2 sind im Grunde deckungsgleich, bei S. 2 muss aber eben eine solche Einwilligung vorliegen. Falls du was anderes gemeint haben solltest, freuen wir uns auf ein kurzes Feedback. Ansonsten kann ich die Lektüre vom MüKo-HGB 6. Auflage, Thiessen § 25 Rn. 63 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Fabian77777
12.11.2025, 13:15:26
In
§ 25 HGBsteht nicht "Handelsgewerbe" fortführt... würde man also beim Erwerb eines Kleingewerbes auch
§25 HGBanwenden? Mich verwirrt zudem dass Satz 1 der Vorschrift von "unter Lebenden" spricht, zugleich in Satz 2 der Vorschrift aber dann der Fall geregelt wird wo "Erben zustimmen" (also eigentlich kein Fall von einem Erwerb unter Lebenden vorliegt?)
Foxxy
12.11.2025, 13:17:04
Kurzantworten: - Kleingewerbe:
§ 25 HGBsetzt ein Handelsgeschäft und die Fortführung der Firma voraus. Ein echtes Kleingewerbe hat keine „Firma“ i.S.d. HGB, daher keine unmittelbare Anwendung. H.M. wendet § 25 aber analog an, wenn die eingeführte Geschäfts-/Unternehmensbezeichnung erkennbar fortgeführt wird; der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 gilt dann entsprechend (Mitteilung an die Gläubiger genügt; HR-Eintragung entfällt). - „Unter Lebenden“ vs. „Erben“: Abs. 1 S. 1 regelt den Erwerb unter Lebenden (Kauf, Pacht, Einbringung). Abs. 1 S. 2 erfasst die Fortführung durch den Erben (Erbfall). Kein Widerspruch, sondern zwei Alternativen. Die erwähnte Einwilligung betrifft die Zulässigkeit der Firmenfortführung nach §§ 22 ff. HGB: beim Erwerb unter Lebenden braucht der Erwerber die Einwilligung des bisherigen Inhabers zur Firmenfortführung; im Erbfall kann der Erbe die Firma fortführen, ein Dritter nach dem Erbfall nur mit Einwilligung der Erben. Prüfung in Kürze: - Handelsgeschäft (bei Kleingewerbe nur analog bei fortgeführter Geschäftsbezeichnung) - Erwerb unter Lebenden oder Erbfall - Geschäfts- und Firmenfortführung (zulässig nach §§ 22 ff. HGB) - Kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB - Rechtsfolge: Haftung für sämtliche betriebsbezogene Alt
schulden
Gina
1.12.2025, 17:31:42
In meinen Rep Unterlagen ist zu § 25 I 1 HGB aufgeführt, dass es sich um einen Kaufmann handeln muss, wobei auch eine Schein
kaufmannseigenschaftausreicht. Eine analoge Anwendung auf Nichtkaufleute werde aber abgelehnt. Bei dem Kleingewerbe wird es dann auf die freiwillige Eintragung zur Verwirklichung als „Kann-Kaufmann“ ankommen.
Jura-Uhu
26.11.2025, 09:31:08
was hat das in dem Schema verloren? Es geht hier doch darum wann der Erwerber für VERBINDLICHKEITEN haftet. Dafür ist es doch vollkommen irrelevant, ob Zahlungen an ihn auf FORDERUNGEN des Veräußerers befreiende Wirkungen für dessen
Schuldner haben.
pactasuntservanda04
31.1.2026, 18:10:03
@[Foxxy](180364)
