Schema: Haftung bei Fortführung eines Unternehmens (§ 25 HGB)

31. Mai 2025

5 Kommentare

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Wie prüfst Du die Haftung bei Fortführung eines Unternehmens (§ 25 HGB)?

  1. Voraussetzungen

    1. Betrieb eines Handelsgewerbes

    2. Erwerb unter Lebenden

    3. Geschäfts- & Firmenfortführung

    4. Einwilligung des bisherigen Inhabers oder seiner Erben (nur bei S. 2)

    5. Kein Ausschluss der Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB

  2. Rechtsfolge: Haftung für sämtliche betriebsbezogene Verbindlichkeiten

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning

Lord Denning

17.7.2024, 15:22:07

Umfasst das TB-Merkmal „Erwerb unter Lebenden“ in § 25 I 1 trotz der „Lebenden“ auch den Geschäftsübergang zwischen zwei Gesellschaften?

HARD

hardymary

23.1.2025, 09:26:57

Bei Gesellschaften findet der § 25 keine Anwendung. Es muss sich um den Betrieb eines Einzelkaufmanns handeln. Wenn in diesen eine andere Person eintreten will, dann ist der § 28 einschlägig und es entsteht eine Gesellschaft

BAY

bayilm

1.8.2024, 22:09:28

Werden die Wörter in § 25 und in § 28 synonym verwendet? Zudem verwirrt mich etwas, dass in § 25 eigentlich nicht Handelsgewerbe sondern

Handelsgeschäft

steht.

Alfestus

Alfestus

4.1.2025, 13:43:02

Ich stehe vermutlich etwas auf dem Schlauch - aber ich verstehe gerade den Unterschied zwischen S1 und S2 nicht.. ich wäre dankbar wenn jemand diesen mit eigenen Worten noch einmal erläutern könnte. Danke :)

HARD

hardymary

23.1.2025, 09:32:36

§ 25 I 1 ist der reine Übergang des Unternehmens und der Firma und normiert, dass für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten gehaftet wird; heißt der neue Erwerber ist zusätzlicher

Schuld

ner aller Verbindlichkeiten von „früher“ § 25 I 2 ist eine Abtretungsfiktion (FIKTION!!!) bzgl. der Forderungen, die das Unternehmen vor Übernahem begründet hatte und die ihnen gegenüber einem Dritten zustehen. Der Sinn der Vorschrift ist reiner Schutz für den Dritten. Liegen die Voraussetzungen vor, dann wusste er in der Regel gar nicht, dass es einen neuen Inhaber des Unternehmens gibt und begleicht seine

Schuld

an den neuen Inhaber. Ist die Forderung aber eigentlich nicht übergegangen, weil rgm. ein Ausschluss zwischen Erwerber und Veräußerer vereinbart wird, hat der Dritte gezahlt und kann sich aber nicht auf die §§ 398 ff berufen, weil ja gar keine Abtretung vorlag. Deswegen fingiert der § 25 I 2 zum Schutz des Dritten, dass die Forderung übergangen ist, sodass dieser mit

schuld

befreiender Wirkung zahlen konnte


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