Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Haftung bei Fortführung eines Unternehmens (§ 25 HGB)
Schema: Haftung bei Fortführung eines Unternehmens (§ 25 HGB)
31. Mai 2025
5 Kommentare
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Wie prüfst Du die Haftung bei Fortführung eines Unternehmens (§ 25 HGB)?
Voraussetzungen
Betrieb eines Handelsgewerbes
Erwerb unter Lebenden
Geschäfts- & Firmenfortführung
Einwilligung des bisherigen Inhabers oder seiner Erben (nur bei S. 2)
Kein Ausschluss der Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB
Rechtsfolge: Haftung für sämtliche betriebsbezogene Verbindlichkeiten
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning
17.7.2024, 15:22:07
Umfasst das TB-Merkmal „Erwerb unter Lebenden“ in § 25 I 1 trotz der „Lebenden“ auch den Geschäftsübergang zwischen zwei Gesellschaften?
hardymary
23.1.2025, 09:26:57
Bei Gesellschaften findet der § 25 keine Anwendung. Es muss sich um den Betrieb eines Einzelkaufmanns handeln. Wenn in diesen eine andere Person eintreten will, dann ist der § 28 einschlägig und es entsteht eine Gesellschaft
bayilm
1.8.2024, 22:09:28
Werden die Wörter in § 25 und in § 28 synonym verwendet? Zudem verwirrt mich etwas, dass in § 25 eigentlich nicht Handelsgewerbe sondern
Handelsgeschäftsteht.

Alfestus
4.1.2025, 13:43:02
Ich stehe vermutlich etwas auf dem Schlauch - aber ich verstehe gerade den Unterschied zwischen S1 und S2 nicht.. ich wäre dankbar wenn jemand diesen mit eigenen Worten noch einmal erläutern könnte. Danke :)
hardymary
23.1.2025, 09:32:36
§ 25 I 1 ist der reine Übergang des Unternehmens und der Firma und normiert, dass für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten gehaftet wird; heißt der neue Erwerber ist zusätzlicher
Schuldner aller Verbindlichkeiten von „früher“ § 25 I 2 ist eine Abtretungsfiktion (FIKTION!!!) bzgl. der Forderungen, die das Unternehmen vor Übernahem begründet hatte und die ihnen gegenüber einem Dritten zustehen. Der Sinn der Vorschrift ist reiner Schutz für den Dritten. Liegen die Voraussetzungen vor, dann wusste er in der Regel gar nicht, dass es einen neuen Inhaber des Unternehmens gibt und begleicht seine
Schuldan den neuen Inhaber. Ist die Forderung aber eigentlich nicht übergegangen, weil rgm. ein Ausschluss zwischen Erwerber und Veräußerer vereinbart wird, hat der Dritte gezahlt und kann sich aber nicht auf die §§ 398 ff berufen, weil ja gar keine Abtretung vorlag. Deswegen fingiert der § 25 I 2 zum Schutz des Dritten, dass die Forderung übergangen ist, sodass dieser mit
schuldbefreiender Wirkung zahlen konnte