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E überlässt seinem handwerklich begabten Freund V sein Auto zur Reparatur. V ist pleite. Deshalb bietet er Es Auto dem Dritten D auf einem Briefpapier an, dessen Briefkopf die Kaufmannseigenschaft des V suggeriert. D denkt, E hätte V zum Verkauf ermächtigt und stimmt zu und nimmt den Wagen mit. ‌

Einordnung des Falls

Scheinkaufmann

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat D gem. § 929 S. 1 BGB Eigentum erworben?

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB setzt (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe und (4) Verfügungsbefugnis voraus.V hat sich mit D über den Verkauf geeinigt und den Wagen übergeben. Allerdings war er von E zur Verfügung nicht ermächtigt worden. Eine wirksamer Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB kommt also nicht in Betracht.

2. Ist der Veräußernde Kaufmann, kann § 366 Abs. 1 HGB über die fehlende Verfügungsbefugnis hinweghelfen.

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Ja, in der Tat!

§ 366 Abs. 1 HGB erweitert die Gutglaubensschutzvorschriften auf den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis eines Kaufmanns (§ 185 BGB). Voraussetzungen: (1) Der Veräußerer ist Kaufmann, (2) es wird eine bewegliche Sache (3) im Betrieb seines Handelsgewerbes veräußert, (4)der Erwerber ist in gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis des Kaufmanns und (5) die Sache ist nicht abhandengekommen (§ 935 BGB).

3. Ist V Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB)?

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Nein!

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). V betreibt kein Handelsgewerbe. Vielmehr hat er das Auto nur als Freundschaftsdienst für E repariert. Mit dem Briefpapier samt Briefkopf hat er bei D allerdings den zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, ein Kaufmann zu sein. Diesbezüglich ist D gutgläubig. Dies war auch kausal für den Vertragsschluss. V ist somit „Scheinkaufmann“.

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LAURA

Laura

3.1.2024, 14:34:25

Liebes Jurafuchs Team, die Aufgabe endet sehr plötzlich nach der Feststellung das V kein Kaufmann sondern Scheinkaufmann ist. Man könnte hier die Aufgabe noch weiter führen bzw. eventuell noch eine Zwischenfrage einbauen, ob V hier als Scheinkaufmann auftritt und nicht schon in der Lösung zu der Frage ob er Kaufmann ist das vorwegnehmen. Danach hätte mich interessiert wie sich das weiter auf den Fall auswirkt, dass er Scheinkaufmann ist.

/Q

/qwas

10.1.2024, 09:00:18

Ebenso. Für mich war der Punkt der Aufgabe gerade, wie sich die Eigenschaft als Scheinkaufmann auswirkt, dies wird hier aber nicht einmal in einer Vertiefung angesprochen.

WO

Wolli

26.1.2024, 18:19:25

Ebenso! Fraglich wäre ja hier, ob die Vorschrift des §366 HGB hier entsprechend anzuwenden wäre. Hierfür spricht zwar der Verkehrsschutz, aber dann würde der Auftritt als Scheinkaufmann dazu führen, dass ein Dritter sein Eigentumsrecht verliert.

DAV

david1234

7.3.2024, 17:05:19

Ich schließe mich an, bitte ergänzen, zur Not einfach im Fließtext

Julius

Julius

23.5.2024, 16:11:37

Eine Nachbesserung wäre toll

Dogu

Dogu

23.6.2024, 20:20:22

Liebes Team, bitte die Anmerkung im anderen Thread umsetzen und die Aufgabe bis zum Ende durchlösen.


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