Zivilrecht

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Der Besitzschutz

Petitorischer Herausgabeanspruch gegen bösgläubigen Besitzer (§ 1007 Abs. 1 BGB)

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Schema: Petitorischer Herausgabeanspruch gegen bösgläubigen Besitzer (§ 1007 Abs. 1 BGB)

2. Mai 2026

8 Kommentare


Wie prüfst Du den petitorischen Herausgabeanspruch des früheren Besitzers gegen den bösgläubigen Besitzer (§ 1007 Abs. 1 BGB)?

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Celina

Celina

25.11.2025, 19:54:36

Hallo, ich habe eine Frage. Die Voraussetzung ist dass der Anspruchsteller früherer Besitzer war. Wie genau meint man das „früher“? muss es unmittelbar davor der Besitzer gewesen sein? @Foxxy

Celina

Celina

25.11.2025, 19:55:16

@[Foxxy](180364)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

11.12.2025, 16:44:21

Hallo @[Celina](288622), der Anspruchsteller des § 1007 BGB muss nicht unmittelbar vor dem Anspruchsgegner Besitzer gewesen sein. Andernfalls wäre der Anspruch

ja

bereits dadurch ausgeschlossen, dass beispielsweise ein Dieb die Sache an jemand anderen weitergibt. Stattdessen reicht es aus, wenn der Anspruchsteller irgendwann in der Vergangenheit einmal Besitzer der Sache war. Begrenzt wird der Anspruch aber durch § 1007 Abs. 3 BGB: Nicht jeder vorherige Besitzer kann den Anspruch geltend machen, diejenigen, die den Besitz aufgegeben haben (also auch diejenigen, die die Sache freiwillig an jemand anderen weitergegeben haben), sind von dem Anspruch ausgeschlossen. Im Ergebnis läuft das also darauf hinaus, dass nur diejenigen, die den Besitz entzogen bekommen haben, die Herausgabe verlangen können. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

STE

Stella2244

11.12.2025, 15:32:56

reicht es wenn man irgendwann Besitzer war, oder muss man der direkte Vorgänger sein?

Foxxy

Foxxy

11.12.2025, 15:34:31

Nein, du musst nicht der unmittelbare Besitzvorgänger sein. „Früherer Besitzer“ i.S.v. § 1007 Abs. 1 BGB ist jeder, der irgendwann vor dem jetzigen Besitzer die bewegliche Sache besessen hat. Prüfung § 1007 Abs. 1 BGB: - früherer Besitz des Anspruchstellers an einer beweglichen Sache - jetziger Besitz des Gegners -

Bösgläubigkeit

des Gegners beim Besitzerwerb - kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

11.12.2025, 16:45:25

Hallo @[Stella2244](227540), Foxxy hat die Frage richtig beantwortet. Ergänzend dazu: Begrenzt wird der Anspruch aber durch § 1007 Abs. 3 BGB: Nicht jeder vorherige Besitzer kann den Anspruch geltend machen, diejenigen, die den Besitz aufgegeben haben (also auch diejenigen, die die Sache freiwillig an jemand anderen weitergegeben haben), sind von dem Anspruch ausgeschlossen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Billy123

Billy123

10.2.2026, 19:51:43

Bezugspunkt der

bösgläubigkeit

ist hier nicht die Eigentümerstellung sondern bezieht sich auf ein eigenes Besitzrecht 932 analog oder? @foxxy

Foxxy

Foxxy

10.2.2026, 19:52:30

Ja

. Bei § 1007 Abs. 1 BGB bezieht sich der gute/böse

Glaube

nicht auf die Eigentümerstellung, sondern auf ein eigenes Recht zum Besitz gegenüber dem früheren Besitzer; Maßstab: § 932 Abs. 2 BGB analog (Kenntnis oder

grob fahrlässig

e Unkenntnis), maßgeblicher Zeitpunkt: Besitzerwerb. Prüfung: - Früherer Besitz des Anspruchstellers an einer beweglichen Sache - Jetziger Besitz des Anspruchsgegners -

Bösgläubigkeit

des Gegners beim Besitzerwerb (fehlendes eigenes Besitzrecht; § 932 Abs. 2 analog) - Kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB