Zivilrecht
Sachenrecht
Der Besitzschutz
Petitorischer Herausgabeanspruch gegen bösgläubigen Besitzer (§ 1007 Abs. 1 BGB)
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Schema: Petitorischer Herausgabeanspruch gegen bösgläubigen Besitzer (§ 1007 Abs. 1 BGB)
2. Mai 2026
8 Kommentare
Wie prüfst Du den petitorischen Herausgabeanspruch des früheren Besitzers gegen den bösgläubigen Besitzer (§ 1007 Abs. 1 BGB)?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Celina
25.11.2025, 19:54:36
Hallo, ich habe eine Frage. Die Voraussetzung ist dass der Anspruchsteller früherer Besitzer war. Wie genau meint man das „früher“? muss es unmittelbar davor der Besitzer gewesen sein? @Foxxy
Celina
25.11.2025, 19:55:16
@[Foxxy](180364)
Tim Gottschalk
11.12.2025, 16:44:21
Hallo @[Celina](288622), der Anspruchsteller des § 1007 BGB muss nicht unmittelbar vor dem Anspruchsgegner Besitzer gewesen sein. Andernfalls wäre der Anspruch
jabereits dadurch ausgeschlossen, dass beispielsweise ein Dieb die Sache an jemand anderen weitergibt. Stattdessen reicht es aus, wenn der Anspruchsteller irgendwann in der Vergangenheit einmal Besitzer der Sache war. Begrenzt wird der Anspruch aber durch § 1007 Abs. 3 BGB: Nicht jeder vorherige Besitzer kann den Anspruch geltend machen, diejenigen, die den Besitz aufgegeben haben (also auch diejenigen, die die Sache freiwillig an jemand anderen weitergegeben haben), sind von dem Anspruch ausgeschlossen. Im Ergebnis läuft das also darauf hinaus, dass nur diejenigen, die den Besitz entzogen bekommen haben, die Herausgabe verlangen können. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Stella2244
11.12.2025, 15:32:56
reicht es wenn man irgendwann Besitzer war, oder muss man der direkte Vorgänger sein?
Foxxy
11.12.2025, 15:34:31
Nein, du musst nicht der unmittelbare Besitzvorgänger sein. „Früherer Besitzer“ i.S.v. § 1007 Abs. 1 BGB ist jeder, der irgendwann vor dem jetzigen Besitzer die bewegliche Sache besessen hat. Prüfung § 1007 Abs. 1 BGB: - früherer Besitz des Anspruchstellers an einer beweglichen Sache - jetziger Besitz des Gegners -
Bösgläubigkeitdes Gegners beim Besitzerwerb - kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
Tim Gottschalk
11.12.2025, 16:45:25
Hallo @[Stella2244](227540), Foxxy hat die Frage richtig beantwortet. Ergänzend dazu: Begrenzt wird der Anspruch aber durch § 1007 Abs. 3 BGB: Nicht jeder vorherige Besitzer kann den Anspruch geltend machen, diejenigen, die den Besitz aufgegeben haben (also auch diejenigen, die die Sache freiwillig an jemand anderen weitergegeben haben), sind von dem Anspruch ausgeschlossen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Billy123
10.2.2026, 19:51:43
Bezugspunkt der
bösgläubigkeitist hier nicht die Eigentümerstellung sondern bezieht sich auf ein eigenes Besitzrecht 932 analog oder? @foxxy
Foxxy
10.2.2026, 19:52:30
. Bei § 1007 Abs. 1 BGB bezieht sich der gute/böse
Glaubenicht auf die Eigentümerstellung, sondern auf ein eigenes Recht zum Besitz gegenüber dem früheren Besitzer; Maßstab: § 932 Abs. 2 BGB analog (Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis), maßgeblicher Zeitpunkt: Besitzerwerb. Prüfung: - Früherer Besitz des Anspruchstellers an einer beweglichen Sache - Jetziger Besitz des Anspruchsgegners -
Bösgläubigkeitdes Gegners beim Besitzerwerb (fehlendes eigenes Besitzrecht; § 932 Abs. 2 analog) - Kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
