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Schema: Vollrausch (§ 323a StGB)
20. April 2026
15 Kommentare
In Fallkonstellationen der a.l.i.c. ist zumindest in der Konkurrenzprüfung in der Regel auch eine Strafbarkeit des Täters wegen Vollrausches gemäß § 323a StGB zu bedenken. Wie prüfst Du die Strafbarkeit des Täters gemäß § 323a StGB?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Rauschzustand
Rausch ist ein Zustand der Enthemmung, der sich in dem für das jeweilige Rauschmittel typischen, die psychischen Fähigkeiten durch Intoxikation beeinträchtigenden Erscheinungsbild widerspiegelt. Zu differenzieren ist dabei zwischen dem Rausch und der auf die Rauschtat bezogene Schuldunfähigkeit des Täters. In Teilen des Schrifttums wird ein Zusammenhang derart hergestellt, dass der Rausch zumindest das sichere Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB voraussetzt. Der BGH lässt dies ausreichen; ob er dies indes auch für notwendig erachtet, hat er bis jetzt offengelassen. Ein Rausch liegt jedenfalls beim Erreichen der Schuldunfähigkeit i.S.v. § 20 StGB vor.
Sichversetzen
Als Tathandlung bestraft der § 323a StGB das Sichversetzen. Dabei ist unerheblich, auf welche Weise sich der Täter in einen Rausch versetzt (z.B. Essen, Trinken, Rauchen, Spritzen) und ob er sich das berauschende Mittel selbst verabreicht oder durch andere verabreichen lässt. Auch nicht erforderlich ist, dass der Täter damit den Zweck verfolgt, "lustbetonte" Empfindungen herbeizuführen.
Subjektiver Tatbestand: Vorsätzliches oder fahrlässiges Sich-Versetzens in den Rausch
Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat
Wegen des Sich-Berauschens wird nur bestraft, wer im Zustand des Rausches eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begeht und wegen dieser Tat nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches sicher oder zumindest nicht ausschließbar schuldunfähig war. Dieser Zustand muss auf dem Rausch beruhen, wofür genügt, wenn der Rausch mitursächlich war. Dabei muss die Handlungsfähigkeit des Täters aber stets gegeben und auch ein subjektiver Tatbestand festgestellt sein.
Rechtswidrigkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lennart20
4.5.2023, 20:04:06
Nora Mommsen
5.5.2023, 17:48:59
Hallo lennart20, danke dir für die Anregung. Das nehme wir mit auf die Liste. Ein ganzes Kapitel zur
Alicist schon in Planung. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
16.6.2023, 02:13:31
Dann spielt es bei § 323a StGB keine Rolle ob die Tat
fahrlässigoder vorsätzlich war, und der Prüfungsaufbau ist ausnahmsweise gleich?
Simon
23.10.2023, 22:32:24
Bei der
fahrlässigen Begehung des 323a würde ich folgendermaßen aufbauen: I. Tatbestandsmäßigkeit - 1. Sich-Versetzen in einen Rausch; 2.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung- II. Obj. Strafbarkeitsbedingung: rw Tat, deren Bestrafung wegen
Schuldunfähigkeit infolge des Rausches ausscheidet; III.
Vorhersehbarkeitder Rauschtat; IV Rechtswidrigkeit; V.
Schuld- 1.
Schuldfähigkeit; 2. Keine Ent
schuldigungsgründe; 3. Subj. Sorgfalts
pflichtverletzung- a) Subj.
Vorhersehbarkeit; b) Subj.
Vermeidbarkeit.
ASB
3.1.2024, 10:14:02
Inwieweit sollte man noch den § 323a StGB in das Gutachten einbauen, wenn man eine Strafbarkeit der Tat i.V.m. der a.l.i.c. nach dem Tatbestandsmodell angenommen hat? Nur noch kurz ablehnen oder ausführlicher?
ASB
6.1.2024, 02:59:26
Ok alles gut, habe dann gesehen, dass es in einer weiteren Einheit gesagt wurde :)
WayanMajere
15.9.2025, 12:59:39
Hab die andere Einheit nicht im Kopf, wie war da die Antwort? :)
adrianwrd
19.3.2026, 12:55:07
Bezieht sich der
Vorsatz(oder die
Fahrlässigkeit) bei einer Strafbarkeit nach § 323a StGB nur auf das Sich-Betrinken oder auch auf die rechtswidrige Tat? Also wenn sich jemand in friedlicher Absicht aber vorsätzlich betrinkt und dann später spontan eine andere Tat begeht, ist dieser nach § 323a StGB strafbar? Danke!
Foxxy
19.3.2026, 12:56:26
Kurz: Der
Vorsatzbzw. die
Fahrlässigkeitbei § 323a StGB bezieht sich nur auf das Sichversetzen in den Rausch. Die spätere rechtswidrige Tat ist
objektive Bedingung der Strafbarkeit: Sie muss als tatbestandsmäßige und rechtswidrige Rauschtat feststehen (einschließlich ihres eigenen subjektiven Tatbestands, z.B.
Vorsatzbeim Diebstahl), und eine Bestrafung dafür muss wegen Rausch-
Schuldunfähigkeit ausscheiden oder nicht auszuschließen sein. Ein
Vorsatzhinsichtlich der Rauschtat beim Sichbetrinken ist nicht erforderlich. Dein Beispiel: Auch wer sich in friedlicher Absicht vorsätzlich betrinkt und erst im Rausch spontan eine rechtswidrige Tat begeht, kann nach § 323a strafbar sein, wenn ein Rausch im strafrechtlichen Sinn vorlag, die Rauschtat (mit ihrem subjektiven Tatbestand) bewiesen ist und die
Schuldunfähigkeit auf dem Rausch beruht. Hatte der Täter die spätere Tat schon vor dem Trinken geplant oder in Kauf genommen (a.l.i.c.), geht die Bestrafung wegen der Rauschtat vor; § 323a tritt zurück.
