Schema: Vollrausch (§ 323a StGB)
In Fallkonstellationen der a.l.i.c. ist zumindest in der Konkurrenzprüfung in der Regel auch eine Strafbarkeit des Täters wegen Vollrausches gemäß § 323a StGB zu bedenken. Wie prüfst Du die Strafbarkeit des Täters gemäß § 323a StGB?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Rauschzustand
Rausch ist ein Zustand der Enthemmung, der sich in dem für das jeweilige Rauschmittel typischen, die psychischen Fähigkeiten durch Intoxikation beeinträchtigenden Erscheinungsbild widerspiegelt. Zu differenzieren ist dabei zwischen dem Rausch und der auf die Rauschtat bezogene Schuldunfähigkeit des Täters. In Teilen des Schrifttums wird ein Zusammenhang derart hergestellt, dass der Rausch zumindest das sichere Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB voraussetzt. Der BGH lässt dies ausreichen; ob er dies indes auch für notwendig erachtet, hat er bis jetzt offengelassen. Ein Rausch liegt jedenfalls beim Erreichen der Schuldunfähigkeit i.S.v. § 20 StGB vor.
Sichversetzen
Als Tathandlung bestraft der § 323a StGB das Sichversetzen. Dabei ist unerheblich, auf welche Weise sich der Täter in einen Rausch versetzt (z.B. Essen, Trinken, Rauchen, Spritzen) und ob er sich das berauschende Mittel selbst verabreicht oder durch andere verabreichen lässt. Auch nicht erforderlich ist, dass der Täter damit den Zweck verfolgt, "lustbetonte" Empfindungen herbeizuführen.
Subjektiver Tatbestand: Vorsätzliches oder fahrlässiges Sich-Versetzens in den Rausch
Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat
Wegen des Sich-Berauschens wird nur bestraft, wer im Zustand des Rausches eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begeht und wegen dieser Tat nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches sicher oder zumindest nicht ausschließbar schuldunfähig war. Dieser Zustand muss auf dem Rausch beruhen, wofür genügt, wenn der Rausch mitursächlich war. Dabei muss die Handlungsfähigkeit des Täters aber stets gegeben und auch ein subjektiver Tatbestand festgestellt sein.
Vorhersehbarkeit der Rauschtat Nach der Rspr. muss für den Täter zumindest vorhersehbar gewesen sein, dass er im Rausch Straftaten begangener oder vergleichbarer Art verüben wird.
Rechtswidrigkeit
Schuld
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lennart20
4.5.2023, 20:04:06
Nora Mommsen
5.5.2023, 17:48:59
Hallo lennart20, danke dir für die Anregung. Das nehme wir mit auf die Liste. Ein ganzes Kapitel zur Alic ist schon in Planung. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
16.6.2023, 02:13:31
Dann spielt es bei
§ 323a StGBkeine Rolle ob die Tat fahrlässig oder vorsätzlich war, und der Prüfungsaufbau ist ausnahmsweise gleich?
Simon
23.10.2023, 22:32:24
Bei der fahrlässigen Begehung des 323a würde ich folgendermaßen aufbauen: I. Tatbestandsmäßigkeit - 1. Sich-Versetzen in einen Rausch; 2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung - II. Obj. Strafbarkeitsbedingung: rw Tat, deren Bestrafung wegen Schuldunfähigkeit infolge des Rausches ausscheidet; III. Vorhersehbarkeit der Rauschtat; IV Rechtswidrigkeit; V. Schuld - 1. Schuldfähigkeit; 2. Keine Entschuldigungsgründe; 3. Subj. Sorgfaltspflichtverletzung - a) Subj. Vorhersehbarkeit; b) Subj. Vermeidbarkeit.
antoniasophie
3.1.2024, 10:14:02
Inwieweit sollte man noch den
§ 323a StGBin das Gutachten einbauen, wenn man eine Strafbarkeit der Tat i.V.m. der a.l.i.c. nach dem Tatbestandsmodell angenommen hat? Nur noch kurz ablehnen oder ausführlicher?
antoniasophie
6.1.2024, 02:59:26
Ok alles gut, habe dann gesehen, dass es in einer weiteren Einheit gesagt wurde :)