Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Aufrechnung
Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage – Klage unbegründet
Schema: Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage – Klage unbegründet
Wie prüfst Du die Entscheidungsgründe bei einer Kombination von Hilfsaufrechnung, Hilfswiderklage und unbedingter Widerklage wenn die Klage bereits ohne die Hilfsaufrechnung unbegründet ist, sodass über die Hilfswiderklage entschieden wird?
Gesamtergebnis zu Klage, Hilfswiderklage und unbedingter Widerklage
Die Hilfsaufrechnung war nicht nötig, da die Klage ohnehin unbegründet war. Dadurch tritt die Bedingung ein, unter der die Hilfswiderklage erhoben wurde. Denn es ergeht keine Entscheidung über die Gegenforderung im Rahmen der Aufrechnung. Zu prüfen sind also die Klage, die Hilfswiderklage und die unbedingt erhobene Widerklage, die alle zusammen in einem entsprechenden Obersatz aufzuführen sind. Zulässigkeit der Klage
Zulässigkeit der Hilfswiderklage und der unbedingten Widerklage
Da die Hilfswiderklage und die unbedingte Widerklage jeweils Teile desselben Gegenanspruchs verfolgen, können sie zusammen geprüft werden. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Hier sind insbesondere der Bedingungseintritt und die generelle Zulässigkeit einer bedingten Widerklage zu thematisieren (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, innerprozessuale Bedingung). Ferner sollte angesprochen werden, dass die zuvor erklärte Hilfsaufrechnung keine der Widerklage entgegenstehende Rechtshängigkeit begründet (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn durch die Aufrechnung wird ein Anspruch nicht rechtshängig. Besondere Prozessvoraussetzungen
Hier sind die besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage zu thematisieren. Eine Besonderheit ergibt sich vorliegend daraus, dass die für die Widerklagen erforderliche Konnexität bereits aus der gleichzeitig vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung folgt (§ 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO).
Prozessuale Nebenentscheidungen
Wenn die Bedingung eintritt, unter der eine Hilfswiderklage erhoben wurde und eine Entscheidung über die damit verfolgte Gegenforderung ergeht, erhöht sich nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG dadurch der Gebührenstreitwert um den Wert der Gegenforderung. Dementsprechend muss im Rahmen der prozessualen Nebenentscheidungen § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zitiert werden. Eine unbedingt erklärte Widerklage erhöht zusätzlich den Gebührenstreitwert nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG, sodass auch diese Norm zu zitieren ist. Unbegründetheit der Klage
Begründetheit der unbedingten Widerklage und der Hilfswiderklage
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