ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Aufrechnung
Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung
Schema: Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung
18. Januar 2026
10 Kommentare
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Wie sind die Entscheidungsgründe bei der Hilfsaufrechnung aufzubauen?
Gesamtergebnis
Zu Beginn der Entscheidungsgründe ist darzulegen, dass die Klageforderung entstanden, aber durch die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten erloschen ist (§ 389 BGB). „Die zulässige Klage ist unbegründet. Die im Umfang von €… bestehende Forderung des Klägers ist infolge der von dem Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen.“ Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage
Ausführungen zur Hilfsaufrechnung
ggf. Auslegung der Erklärung des Beklagten
Wenn die Erklärung des Beklagten eine Auslegung dahingehend bedarf, ob eine Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung vorliegt, ist darauf kurz einzugehen.
Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung
Zwar ist die Erklärung der Aufrechnung grundsätzlich bedingungsfeindlich (§ 388 S. 2 BGB). Davon ist die Hilfsaufrechnung allerdings nicht erfasst, da sie bloß unter einer innerprozessualen Bedingung steht. Der Eintritt der Bedingung wird im Prozess abschließend geklärt, sodass keine Rechtsunsicherheit für den Kläger über den Erfolg der Aufrechnung besteht.
Methodisch wird überwiegend argumentiert, es handele sich deshalb bereits nicht um eine Bedingung i.S.v. § 388 S. 2 BGB (Wortlaut), sondern eine „Rechtsbedingung“. Teilweise wird die Zulässigkeit der Aufrechnung auch mit einer teleologischen Reduktion (Telos) des § 388 S. 2 BGB hergeleitet. Ausführungen zur Begründetheit der hilfsweise geltend gemachten Gegenforderung aus einer Anspruchsgrundlage
Ist die Höhe der Gegenforderung geringer als die Klageforderung, muss berechnet werden, inwieweit die Klageforderung infolge der erfolgreichen Aufrechnung nach § 389 BGB nicht erloschen ist (Differenz). Hinsichtlich des noch bestehenden Teils der Klageforderung sind nunmehr die Nebenforderungen (z.B. Zinsen) des Klägers zu prüfen.
Prozessuale Nebenentscheidungen
Beachte: Bei der Hilfsaufrechnung erhöht sich der Gebührenstreitwert nach § 45 Abs. 3 GKG um den Wert der Gegenforderung im Umfang der sich aus § 322 Abs. 2 ZPO ergebenden Rechtskraftwirkung. Diese Streitwerterhöhung muss bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der Kostenquote (§§ 91 ff. ZPO) werden daher (1) die Verlustbeiträge der Parteien für die Klage (ohne Aufrechnung) und für die Aufrechnung getrennt errechnet und (2) diese Beiträge ins Verhältnis zum (erhöhten) Gebührenstreitwert gesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich – wie gewohnt – nach §§ 708 ff. ZPO.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ButchCassidy
11.6.2025, 20:36:26
kann man hier eine Beispielrechnung anführen?
Linne Hempel
16.6.2025, 17:50:35
Hallo butch, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße,
Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team
Moritz94
11.7.2025, 22:54:51
Ich stehe auf dem Schlauch - was ist bei den Fundstellen im TP mit "G" an der Stelle gemeint, wo sonst die jeweilige Norm steht?
Kopi24
21.11.2025, 11:06:52
ich sehe hier bei den Fundstellen nur Anders/Gehlen, bei diesem ist Kapitel "G" gemeint?
juramk
12.8.2025, 12:05:37
Fehlen hier nicht die Nebenforderungen? Oder stehe ich auf dem Schlauch und die sind hier bewusst weggelassen worden?
Jousie
8.10.2025, 16:03:47
Muss ich nicht noch - wie normalerweise auch bei einem Hilfsantrag - feststellen, dass die Bedingung für den Hilfsantrag eingetreten ist und ich daher über diesen entscheiden darf?
Foxxy
8.10.2025, 16:03:53
Bei der
Hilfsaufrechnungprüfst du im Rahmen der Entscheidungsgründe, ob die Bedingung – nämlich die fehlende Durchdringung mit der Hauptverteidigung – im Prozess eingetreten ist. Das ergibt sich aus dem Aufbau: Erst wenn die Klage ansonsten begründet wäre, prüfst du die
Hilfsaufrechnung. Die Feststellung, dass die Bedingung eingetreten ist, ergibt sich also aus der Prüfungsreihenfolge und muss nicht ausdrücklich festgestellt werden. Eine besondere Tenorierung oder Feststellung zur Bedingung ist nicht erforderlich.
Jousie
8.10.2025, 16:06:20
Ich habe noch einmal nachgeschaut im Schema, der Eintritt der Bedingung wird in der Erklärung der "Zulässigkeit der
Hilfsaufrechnung" schon erwähnt. Ich hatte ihn nur als eigenen Punkt im Schema vermisst.
