Schema: Condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB)
14. Dezember 2025
6 Kommentare
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Wie prüfst Du einen Anspruch aus condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB)?
Etwas erlangt
Durch Leistung
Nichteintritt eines über den bloßen Erfüllungszweck hinausgehenden Erfolgs
Ausschlusstatbestände (§§ 817 S. 2, 815 BGB)
Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vanilla Latte
13.6.2024, 03:11:56
Was ist der Unterschied zwischen Zweck bei der
condictio ob remund der Geschäftsgrundlage in 313?
annsophie.mzkw
1.7.2024, 14:55:12
Wenn etwas Inhalt des
Rechtsgeschäfts wird (hier der bezweckter Erfolg), kann es gerade nicht Grundlage des Geschäfts sein.
lexspecialia
4.3.2025, 17:08:54
Gibt es dazu eventuell schon einen jurafuchs Fall ? Kapitel ?
Felix
13.9.2025, 17:05:25
Ist es möglich, dass neben einem Anspruch aus der
condictio ob causam finitamgemäß § 812 I 2 Var. 1 gleichzeitig auch ein Anspruch aus der
condictio ob remgemäß § 812 I 2 Var. 2 besteht?
Foxxy
13.9.2025, 17:05:27
Grundsätzlich schließen sich die
condictio ob causam finitam(§ 812 I 2 Var. 1 BGB) und die
condictio ob rem(§ 812 I 2 Var. 2 BGB) gegenseitig aus. Die
condictio ob remgreift, wenn für eine Leistung ein bestimmter Zweck vereinbart wurde, der nicht eintritt. Die
condictio ob causam finitamsetzt voraus, dass ein
Rechtsgrundzunächst bestand, aber später weggefallen ist. Beide
Kondiktionen können also nicht nebeneinander für denselben Lebenssachverhalt bestehen. Du musst daher prüfen, welcher Fall vorliegt, und dann nur die entsprechende
Kondiktionanwenden.
Tim Gottschalk
13.9.2025, 21:43:47
Hallo @[Felix](143948), ich sehe das hier wie Foxxy. Im Hinblick auf den gleichen Anknüpfungspunkt kann beides nicht vorliegen, da "Erfolg" im Sinne der
condictio ob remnur sein kann, was nicht bereits
Rechtsgrundim Sinne der
condictio ob causam finitamist. Natürlich wäre es theoretisch auch möglich, dass beispielsweise bei einem
Rechtsgeschäfterst der Erfolg nicht eintritt und dann auch noch das
Rechtsgeschäftex nunc unwirksam wird (beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag), wodurch nachträglich der
Rechtsgrundentfällt. Zu diesem Fall habe ich nicht viel finden können, jedoch schreibt BeckOK BGB/Wendehorst, 75. Ed. 1.2.2025, BGB § 812 Rn. 102 pauschal: "Die
condictio indebitiund die
condictio ob causam finitamgehen der
condictio ob remvor, dh insbes. die Tilgung einer Verbindlichkeit ist kein zulässiger „Erfolg“ iSv § BGB § 812 Abs. BGB § 812 Absatz 1 S. 2 Alt. 2." Das würde dann ja auch für diesen Fall gelten. Andernfalls würde Anspruchskonkurrenz vorliegen und beide Ansprüche würden nebeneinander bestehen. Ich halte insoweit beides für vertretbar. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
