Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB)

Schema: Condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB)

14. Dezember 2025

6 Kommentare

4,8(78.176 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du einen Anspruch aus condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB)?

  1. Etwas erlangt

  2. Durch Leistung

  3. Nichteintritt eines über den bloßen Erfüllungszweck hinausgehenden Erfolgs

  4. Ausschlusstatbestände (§§ 817 S. 2, 815 BGB)

  5. Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VALA

Vanilla Latte

13.6.2024, 03:11:56

Was ist der Unterschied zwischen Zweck bei der

condictio ob rem

und der Geschäftsgrundlage in 313?

AN

annsophie.mzkw

1.7.2024, 14:55:12

Wenn etwas Inhalt des

Rechtsgeschäft

s wird (hier der bezweckter Erfolg), kann es gerade nicht Grundlage des Geschäfts sein.

lexspecialia

lexspecialia

4.3.2025, 17:08:54

Gibt es dazu eventuell schon einen jurafuchs Fall ? Kapitel ?

FEL

Felix

13.9.2025, 17:05:25

Ist es möglich, dass neben einem Anspruch aus der

condictio ob causam finitam

gemäß § 812 I 2 Var. 1 gleichzeitig auch ein Anspruch aus der

condictio ob rem

gemäß § 812 I 2 Var. 2 besteht?

Foxxy

Foxxy

13.9.2025, 17:05:27

Grundsätzlich schließen sich die

condictio ob causam finitam

(§ 812 I 2 Var. 1 BGB) und die

condictio ob rem

(§ 812 I 2 Var. 2 BGB) gegenseitig aus. Die

condictio ob rem

greift, wenn für eine Leistung ein bestimmter Zweck vereinbart wurde, der nicht eintritt. Die

condictio ob causam finitam

setzt voraus, dass ein

Rechtsgrund

zunächst bestand, aber später weggefallen ist. Beide

Kondiktion

en können also nicht nebeneinander für denselben Lebenssachverhalt bestehen. Du musst daher prüfen, welcher Fall vorliegt, und dann nur die entsprechende

Kondiktion

anwenden.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

13.9.2025, 21:43:47

Hallo @[Felix](143948), ich sehe das hier wie Foxxy. Im Hinblick auf den gleichen Anknüpfungspunkt kann beides nicht vorliegen, da "Erfolg" im Sinne der

condictio ob rem

nur sein kann, was nicht bereits

Rechtsgrund

im Sinne der

condictio ob causam finitam

ist. Natürlich wäre es theoretisch auch möglich, dass beispielsweise bei einem

Rechtsgeschäft

erst der Erfolg nicht eintritt und dann auch noch das

Rechtsgeschäft

ex nunc unwirksam wird (beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag), wodurch nachträglich der

Rechtsgrund

entfällt. Zu diesem Fall habe ich nicht viel finden können, jedoch schreibt BeckOK BGB/Wendehorst, 75. Ed. 1.2.2025, BGB § 812 Rn. 102 pauschal: "Die

condictio indebiti

und die

condictio ob causam finitam

gehen der

condictio ob rem

vor, dh insbes. die Tilgung einer Verbindlichkeit ist kein zulässiger „Erfolg“ iSv § BGB § 812 Abs. BGB § 812 Absatz 1 S. 2 Alt. 2." Das würde dann ja auch für diesen Fall gelten. Andernfalls würde Anspruchskonkurrenz vorliegen und beide Ansprüche würden nebeneinander bestehen. Ich halte insoweit beides für vertretbar. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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