Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung - Waffe/gefährliches Werkzeug (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
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Schema: Gefährliche Körperverletzung - Waffe/gefährliches Werkzeug (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
18. April 2026
9 Kommentare
Wie prüfst Du die gefährliche Körperverletzung mittels Waffe/gefährlichen Werkzeugs (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Körperliche Misshandlung / Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 StGB)
Begehung der Körperverletzung mittels Waffe oder gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Rechtswidrigkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Prof. Dr. Fußnoté
13.4.2022, 19:16:49
Lukas_Mengestu
19.4.2022, 18:14:19
Hallo Prof. Dr. Fußnoté, dies wäre leider ein schwerer Fehler, von dem wir nur dringend abraten können. Bei § 2
24 StGBhandelt es sich um einen Qualifikationstatbestand und NICHT um eine Strafzumessungsregel (anders z.B. §
243 StGB). Für Qualifikationen gibt es zwei mögliche Aufbauvarianten: 1. gemeinsame Prüfung mit dem Grunddelikt (so wie hier), 2. zunächst vollständige Prüfung des Grunddelikts (Tatbestand/Rechtswidrigkeit/
Schuld/Strafzumessung) und anschließend vollständige Prüfung des Qualifikationsdelikts (Tatbestand/Rechtswidrigkeit/
Schuld/Strafzumessung). Da sich hier Doppelungen ergeben, bietet sich die gemeinsame Prüfung oftmals an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Moritz
7.3.2026, 13:26:06
Muss Ragebait sein.
Vincent
14.1.2025, 12:02:09
In einer weiteren Aufgabe, bei der man ebenfalls das Schema zur gef. Körperverletzung angeben sollte war keine Rede von
Kausalitätund Objektiver Zurechnung als extra Prüfungspunkt zwischen obj Tatbestand des 223 und der Prüfung der Qualifikation. Sind diese Punkte nicht bereits in 223 enthalten? Welche
Kausalität/
Objektive Zurechnungprüfe ich hier ?
Kira
25.1.2025, 01:42:02
@[Vincent](211990) das habe ich mich tatsächlich auch gefragt. Ich denke aber, dass es wie immer auch an dieser Stelle nur zu prüfen ist, wenn es problematisch ist.
SM2206
22.5.2025, 03:17:14
und
objektive Zurechnungsind bei § 223 I StGB nicht als separater Prüfungspunkt anzusprechen. Die
körperliche Misshandlungund die
Gesundheitsschädigungsind nämlich Tathandlung und -erfolg zugleich und ihre
Definitionen inkludieren die Merkmale
Kausalitätund
objektive Zurechnung. Das merkt man, wenn man sich die
Definitionen näher anschaut:
Körperliche Misshandlungist jede üble, unangemessene Behandlung (Tathandlung), durch (
Kausalität,
objektive Zurechnung) ... (Erfolg). In dem Wort "durch" stecken hier also sowohl die
Kausalitätals auch die
objektive Zurechnung, zumindest aber die
Kausalität. Dasselbe gilt für die
Gesundheitsschädigung: Jedes Hervorrufen oder Steigern ... Hervorrufen oder Steigern meint nämlich eine Handlung, die diesen Effekt hat, also kausal für das Gesteigert- bzw. Hervorgerufen-Sein ist.
MrMoney64
29.10.2025, 22:54:24
Ich finde deine Erklärung klingt logisch @[SM2206](200598) @[Foxxy](180364)
anksy
20.3.2026, 12:05:58
Kann ich im Examen, wenn mehrere Qualifikationen in Betracht kämen, alle in einem Prüfungsschema abprüfen? Bsp.: I. Tatbestand 1. obj. Tatbestand a. Grunddelikt, § 223 I b. Qualifikation, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 c. Qualifikation, § 224 I 5 2. subj. Tatbestand (inklusive
Vorsatzbzgl. Qualifikationen) II./III. Rw./
SchuldUnd muss bei § 223
Kausalitätund obj. Zurechenbarkeit angesprochen werden? Oder erst im Rahmen der Qualifikationen?
Foxxy
20.3.2026, 12:07:44
. Im Examen prüfst du nach dem Grunddelikt die in Betracht kommenden Qualifikationsvarianten nacheinander und problemorientiert, ohne Doppelungen. Empfohlener Aufbau bei § 223 i.V.m. § 224 Abs. 1 Nr. 2: 1) Objektiver Tatbestand:
körperliche Misshandlung/
Gesundheitsschädigung;
Kausalitätund
objektive Zurechnung; Qualifikation „mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ (Waffe = technischer Waffenbegriff;
gefährliches Werkzeug= jeder Gegenstand, der nach der konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen; „mittels“ erfordert den bewussten Einsatz als
Angriffs-/Verteidigungsmittel, der den Erfolg kausal mitbewirkt; bloßes Mitführen reicht nicht). 2)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatzauch bzgl. der Qualifikationsmerkmale (dolus eventualis genügt). 3) Rechtswidrigkeit. 4)
Schuld. Mehrere Qualifikationen (z.B. zusätzlich § 224 Abs. 1 Nr. 5: Behandlung, die nach den Umständen geeignet ist, das Leben zu gefährden) kannst du unmittelbar im Anschluss jeweils kurz prüfen und am Ende kumulativ nennen; vertieft wird nur die streitige/prüfungsrelevante.
Kausalitätund
objektive Zurechnunggehören grundsätzlich beim Grunddelikt (§ 223) in den objektiven Tatbestand. Bei Qualifikationen mit „mittels“ prüfst du ergänzend, ob gerade der Einsatz des Gegenstands den Verletzungserfolg kausal und zurechenbar herbeigeführt hat; nur problematisieren, wenn der Zusammenhang zweifelhaft ist.
