Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung - Waffe/gefährliches Werkzeug (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Schema: Gefährliche Körperverletzung - Waffe/gefährliches Werkzeug (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
31. Mai 2025
5 Kommentare
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Wie prüfst Du die gefährliche Körperverletzung mittels Waffe/gefährlichen Werkzeugs (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Objektiver Tatbestand
Körperliche Misshandlung / Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 StGB)
Kausalität und objektive Zurechnung
Begehung der Körperverletzung mittels Waffe oder gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Prof. Dr. Fußnoté
13.4.2022, 19:16:49

Lukas_Mengestu
19.4.2022, 18:14:19
Hallo Prof. Dr. Fußnoté, dies wäre leider ein schwerer Fehler, von dem wir nur dringend abraten können. Bei §
224 StGBhandelt es sich um einen Qualifikationstatbestand und NICHT um eine Strafzumessungsregel (anders z.B. §
243 StGB). Für Qualifikationen gibt es zwei mögliche Aufbauvarianten: 1. gemeinsame Prüfung mit dem Grunddelikt (so wie hier), 2. zunächst vollständige Prüfung des Grunddelikts (Tatbestand/
Rechtswidrigkeit/
Schuld/Strafzumessung) und anschließend vollständige Prüfung des Qualifikationsdelikts (Tatbestand/
Rechtswidrigkeit/
Schuld/Strafzumessung). Da sich hier Doppelungen ergeben, bietet sich die gemeinsame Prüfung oftmals an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Vincent
14.1.2025, 12:02:09
In einer weiteren Aufgabe, bei der man ebenfalls das Schema zur gef. Körperverletzung angeben sollte war keine Rede von Kausalität und Objektiver Zurechnung als extra Prüfungspunkt zwischen obj Tatbestand des 223 und der Prüfung der Qualifikation. Sind diese Punkte nicht bereits in 223 enthalten? Welche Kausalität/
Objektive Zurechnungprüfe ich hier ?
Kira
25.1.2025, 01:42:02
@[Vincent](211990) das habe ich mich tatsächlich auch gefragt. Ich denke aber, dass es wie immer auch an dieser Stelle nur zu prüfen ist, wenn es problematisch ist.
SM2206
22.5.2025, 03:17:14
Kausalität und
objektive Zurechnungsind bei § 223 I StGB nicht als separater Prüfungspunkt anzusprechen. Die körperliche Misshandlung und die
Gesundheitsschädigungsind nämlich Tathandlung und -erfolg zugleich und ihre Definitionen inkludieren die Merkmale Kausalität und
objektive Zurechnung. Das merkt man, wenn man sich die Definitionen näher anschaut: Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung (Tathandlung), durch (Kausalität,
objektive Zurechnung) ... (Erfolg). In dem Wort "durch" stecken hier also sowohl die Kausalität als auch die
objektive Zurechnung, zumindest aber die Kausalität. Dasselbe gilt für die
Gesundheitsschädigung: Jedes Hervorrufen oder Steigern ... Hervorrufen oder Steigern meint nämlich eine Handlung, die diesen Effekt hat, also kausal für das Gesteigert- bzw. Hervorgerufen-Sein ist.