ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Tatbestand Zivilurteil: einseitige vollständige Erledigung
Schema: Tatbestand Zivilurteil: einseitige vollständige Erledigung
1. Januar 2026
8 Kommentare
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Wie ist der Tatbestand bei einseitiger vollständiger Erledigung aufzubauen?
Einleitungssatz
„Die Parteien streiten darüber, ob sich der Rechtsstreit wegen … (zB Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall) in der Hauptsache erledigt hat.“ Unstreitiges Parteivorbringen
Streitiges Klägervorbringen
Anders als bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die Behauptungen/Rechtsansichten der Parteien nicht im Perfekt, sondern in üblicher Zeitform (Präsens) darzustellen, da die Rechtshängigkeit nicht entfällt. „Der Kläger behauptet, …“ Kleine Prozessgeschichte
Ursprünglicher Antrag des Klägers sowie Datum der Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
„Mit der am … bei Gericht eingegangenen und am … zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, …“ Beachte: Der zunächst gestellte Antrag des Klägers wird nicht eingerückt. Das vom Kläger als „Erledigung“ angesehene Ereignis (z.B. Zahlung, Aufrechnung)
„Nachdem … (=erledigendes Ereignis), …“. Beispielsweise: „Nachdem der Beklagte an den Kläger €4.000 gezahlt hat, …“ Erledigungserklärung des Klägers
„… erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.“
Widerspruch gegen die Erledigung und Klageabweisungsantrag des Beklagten
„Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen.“ Streitiges Beklagtenvorbringen
Anders als bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die Behauptungen/Rechtsansichten der Parteien nicht im Perfekt, sondern in üblicher Zeitform (Präsens) darzustellen, da die Rechtshängigkeit nicht entfällt. „Der Beklagte behauptet, …“ Große Prozessgeschichte
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dennis
18.10.2023, 16:30:33
Wieso fehlt hier der Antrag der Klägers: "Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären."
Lukas_Mengestu
18.10.2023, 18:20:49
Hallo Dennis, die
Erledigungserklärungdes Klägers wird üblicherweise nicht als eingerückter Antrag dargestellt, sondern direkt im Anschluss an das erledigende Ereignis angeschlossen (s. Punkt
Erledigungserklärungdes Klägers). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dominic
25.7.2024, 18:52:01
Wenn der Kläger diesen Antrag ausdrücklich stellen würde, dann würde man ihn auch so aufnehmen. Da der Kläger aber meist nur ausdrücklich die
Erledigungerklärt, darf man auch nur das in den
Tatbestandaufnehmen. Erst in den Entscheidungsgründen legt man quasi als Vorfrage die
Erledigungserklärungauf Antrag auf Feststellung aus.
Sinan
5.11.2024, 12:51:59
Hinweis meinerseits: Der Antrag des Klägers "den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären." ist "falsch"! Denn der Kläger selbst hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Es handelt sich ja gerade um eine
Feststellungsklageund nicht um eine Gestaltungsklage bei der das Gericht den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Gericht stellt vielmehr fest, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das dürfte bei einem ausdrücklich gestellten Gestaltungsantrag aber erst im Wege der Auslegung bei den Entscheidungsgründen zu ermitteln sein.
alva1993
13.11.2025, 11:07:06
Ich schließe mich den Ausführungen von Sinan an und würde noch ergänzen: Selbst wenn es bei der
Erledigungum einen Antrag handeln sollte, so ist dieser nicht einzurücken, weil dies m.E. nur bei Sachanträgen gemacht wird.
alva1993
13.11.2025, 11:11:47
Laut Th/P § 91a Rn. 23: Die
einseitige Erledigungserklärungist der Antrag an das Gericht, die
Erledigungder HS festzustellen. Ich würde mich daher den Ausführungen von @[Dominic](212863) anschließen. @[Foxxy](180364) was sagst du dazu?
