Vollständige einseitige Erledigungserklärung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Zahlung von €8.000. In der mündlichen Verhandlung trägt K vor, dass er am Vortag eine Gutschrift in dieser Höhe von B erhalten hat. Er erklärt den Rechtsstreit für erledigt. B dagegen denkt weiterhin, K habe keinen Anspruch und die Klage solle abgewiesen werden.
Einordnung des Falls
Vollständige einseitige Erledigungserklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat eine Klageänderung vorgenommen.
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Ja!
2. Die einseitige Erledigungserklärung des K ist bereits deshalb erfolgreich, weil die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Hat die Klage des K Erfolg, ergeht ein Urteil darüber, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
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Ja, in der Tat!
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kimboslice
2.8.2022, 10:46:29
Sind die Ausnahmen in § 264 zulässige Klageänderungen oder wirklich keine Klageänderungen?

Lukas_Mengestu
2.8.2022, 15:47:53
Hallo kimboslice, die Überschrift (Keine Klageänderung) und der Wortlaut des § 264 ZPO sind leider nur mäßig gelungen. Dogmatisch ist allgemeiner Konsens, dass lediglich § 264 Nr. 1 ZPO keine Klageänderung darstellt. § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind dagegen Klageänderungen, die allerdings kraft Gesetzes zulässig sind und auf die Vorschrift über Klageänderungen (§ 263 ZPO) nicht anzuwenden ist. Es bedarf in diesen Fällen also weder der Einwilligung des Beklagten, noch müssen sie sachdienlich sein (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 264 Rn. 4). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kimboslice
3.8.2022, 11:40:50
Spannend! Vielen Dank für die Aufklärung :)