Vollständige einseitige Erledigungserklärung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Zahlung von €8.000. In der mündlichen Verhandlung trägt K vor, dass er am Vortag eine Gutschrift in dieser Höhe von B erhalten hat. Er erklärt den Rechtsstreit für erledigt. B dagegen denkt weiterhin, K habe keinen Anspruch und die Klage solle abgewiesen werden.
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Einordnung des Falls
Vollständige einseitige Erledigungserklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat eine Klageänderung vorgenommen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die einseitige Erledigungserklärung des K ist bereits deshalb erfolgreich, weil die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Hat die Klage des K Erfolg, ergeht ein Urteil darüber, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kimboslice
2.8.2022, 10:46:29
Lukas_Mengestu
2.8.2022, 15:47:53
Hallo kimboslice, die Überschrift (Keine
Klageänderung) und der Wortlaut des
§ 264 ZPOsind leider nur mäßig gelungen. Dogmatisch ist allgemeiner Konsens, dass lediglich § 264 Nr. 1 ZPO keine
Klageänderungdarstellt. § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind dagegen
Klageänderungen, die allerdings kraft Gesetzes zulässig sind und auf die Vorschrift über
Klageänderungen (§ 263 ZPO) nicht anzuwenden ist. Es bedarf in diesen Fällen also weder der Einwilligung des Beklagten, noch müssen sie sachdienlich sein (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 264 Rn. 4). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kimboslice
3.8.2022, 11:40:50
Spannend! Vielen Dank für die Aufklärung :)
Domenic
5.3.2024, 10:43:36
Warum werden bei der Umstellung in die
Feststellungsklagedie §§ 133, 157 BGB hier analog zitiert? Besteht nicht gerade das Rechtsverhältnis aufgrund des Prozesses?
Dogu
12.4.2024, 10:14:39
§ 157 BGB bezieht sich dem Wortlaut nach auf Verträge und kann daher nicht direkt angewendet werden.