Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Klageänderung

Vollständige einseitige Erledigungserklärung

Vollständige einseitige Erledigungserklärung

11. Juli 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von €8.000. In der mündlichen Verhandlung trägt K vor, dass er am Vortag eine Gutschrift in dieser Höhe von B erhalten hat. Er erklärt den Rechtsstreit für erledigt. B dagegen denkt weiterhin, K habe keinen Anspruch und die Klage solle abgewiesen werden.

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Einordnung des Falls

Vollständige einseitige Erledigungserklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat eine Klageänderung vorgenommen.

Ja!

Erklärt der Kläger, dass sich die Hauptsache erledigt hat, der Beklagte beantragt aber weiter Klageabweisung, bleibt die Klage rechtshängig. Nach herrschender Meinung ist in dieser einseitigen Erledigungserklärung eine stets zulässige Beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zu sehen, nämlich ein Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Auslegung analog §§ 133, 157 BGB). Diese Klageänderung bedarf aufgrund der Fiktion in § 264 Nr. 2 ZPO mithin keiner weiteren Voraussetzungen (vgl. Wortlaut „ist es nicht anzusehen“). Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht darin, dass K keine Verfahrenskosten (§ 91 ZPO) tragen will.
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2. Die einseitige Erledigungserklärung des K ist bereits deshalb erfolgreich, weil die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine einseitige Erledigungserklärung hat dann Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage (1) zulässig und begründet war und (2) durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis entweder unzulässig oder unbegründet geworden ist. Die Zahlung durch B erfolgte erst nach Rechtshängigkeit der Klage und lässt den Anspruch des K erlöschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nunmehr müsste die Zahlungsklage des K als unbegründet abgewiesen werden. Die Erfüllung stellt damit ein erledigendes Ereignis dar.

3. Hat die Klage des K Erfolg, ergeht ein Urteil darüber, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Ja, in der Tat!

Das Gericht wird bei Erfolg der Feststellungsklage folgenden Tenor abfassen: „Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.“ Kommt das Gericht jedoch zum Ergebnis, dass die ursprüngliche Klage bereits unzulässig oder unbegründet war, lautet der Tenor: „Die Klage wird abgewiesen.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KI

kimboslice

2.8.2022, 10:46:29

Sind die Ausnahmen in § 264 zulässige

Klageänderung

en oder wirklich keine

Klageänderung

en?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.8.2022, 15:47:53

Hallo kimboslice, die Überschrift (Keine

Klageänderung

) und der Wortlaut des §

264 ZPO

sind leider nur mäßig gelungen. Dogmatisch ist allgemeiner Konsens, dass lediglich § 264 Nr. 1 ZPO keine

Klageänderung

darstellt. § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind dagegen

Klageänderung

en, die allerdings kraft Gesetzes zulässig sind und auf die Vorschrift über

Klageänderung

en (§ 263 ZPO) nicht anzuwenden ist. Es bedarf in diesen Fällen also weder der Einwilligung des Beklagten, noch müssen sie sachdienlich sein (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 264 Rn. 4). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KI

kimboslice

3.8.2022, 11:40:50

Spannend! Vielen Dank für die Aufklärung :)

JURA

Jura_Hacks

16.3.2025, 12:55:39

Man kann hierbei, um nicht dem Wortlaut zu widersprechen, auch von einer "

Klageumstellung

" sprechen. Dann Bleibt die Überschrift des §

264 ZPO

richtig.

DO

Domenic

5.3.2024, 10:43:36

Warum werden bei der Umstellung in die

Feststellungsklage

die §§ 133,

157 BGB

hier analog zitiert? Besteht nicht gerade das Rechtsverhältnis aufgrund des Prozesses?

Dogu

Dogu

12.4.2024, 10:14:39

§

157 BGB

bezieht sich dem Wortlaut nach auf Verträge und kann daher nicht direkt angewendet werden.


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