Zivilrecht
Kaufrecht
Rücktritt
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 346 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5 BGB)
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Schema: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 346 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5 BGB)
19. April 2026
28 Kommentare
Wie prüfst Du einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung bei Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 346 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5 BGB)?
Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
Rücktrittsrecht (§§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB)
Wirksamer Kaufvertrag
Mangel bei Gefahrübergang
Kein Ausschluss der Gewährleistung
Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 Abs. 1-3 BGB)
Kein Ausschluss des Rücktritts (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB)
Keine Unwirksamkeit des Rücktritts (§ 438 Abs. 4, § 218 BGB)
Rechtsfolge (§§ 346ff. BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sue
20.3.2021, 10:57:11
Super, dass ihr hier auch gleich die Aufbau-Aufgabe zur Wiederholung mit angehängt habt!👍🏼👍🏼
Christian Leupold-Wendling
20.3.2021, 13:06:02
Danke Dir für das Feedback!! Freut und. Lieben Gruß, - für das Jurafuchs-Team, Christian
unvorsätzlicher Totschläger
19.11.2024, 11:50:06
Hallo, als kleine Anregung, vielleicht könntet ihr bei Gelegenheit die Schemata zum RT vereinheitlichen.. Andere Schemata folgen dem "üblichen" Aufbau für Gestaltungsrechte 1) RT Grund 2) RT Erklärung 3) kein Ausschluss. Hier wird davon abgewichen :)
Albert Hofmann
1.11.2025, 15:35:40
Nun bin ich vollständig verwirrt. Es scheint wohl beides zu gehen. In einer vorherigen Aufgabe hieß es, bei Ansprüchen aus einem Rücktritt aufgrund des kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht wird als Eingangsnorm der § 437 BGB und sodann die eigentliche Anspruchsnorm § 346 BGB. Hier wird jedoch wieder die mir bekannte Zitationsweise mit der Anspruchsnorm zu beginn und einem "i.V.m." §§ 437 und co. Was ist denn nun richtig und vorzugswürdig?
Foxxy
1.11.2025, 15:36:56
Beides ist vertretbar. Vorzugswürdig (dogmatisch sauber) ist: Anspruchsnorm zuerst, also § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5 BGB. § 437 ist nur die Eingangsnorm des Kaufrechts; den eigentlichen Rückgewähranspruch liefert § 346. Wenn du mit § 437 beginnst und danach auf §§ 326 Abs. 5, 346 verweist, ist das aber ebenfalls korrekt – Hauptsache, du prüfst die Voraussetzungen klar und konsistent. Prüfungsschema (Kaufpreisrückzahlung nach
Rücktritt wegen Unmöglichkeitder Nacherfüllung): - Anspruchsgrundlage: § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5 BGB -
Gegenseitiger Vertrag: wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) - Mangel der Kaufsache: Sach- oder Rechtsmangel (§§ 434, 435 BGB); bei Rechtsmangel maßgeblich der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs - Rücktrittsgrund: Nacherfüllung unmöglich (§ 326 Abs. 5;
Fristsetzung entbehrlich) - Kein Ausschluss der Gewährleistung (insb. §§ 442, 444 BGB; keine Verjährung, § 438 BGB) - Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts (insb. unerheblicher Mangel, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB) - Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) - Rechtsfolge: Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe (§§ 346 Abs. 1, 348 BGB), ggf. Nutzungen/Wertersatz (§§ 346 Abs. 2, 347 Abs. 1 BGB)
pactasuntservanda04
4.11.2025, 04:49:29
Also bei einem Rechtsmangel richtet sich der Rücktrittsgrund immer nach 326 V?
Foxxy
4.11.2025, 04:50:02
Kurz zur Frage: Nein, nicht immer. Beim Rechtsmangel kannst du über § 437 Nr. 2 zurücktreten - wenn Nacherfüllung unmöglich ist: nach § 326 Abs. 5 ohne
Frist, - wenn Nacherfüllung möglich ist: nach § 323 (
Frist), mit Erleichterungen nach § 440. Beim Rechtsmangel kommt es auf den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an. Prüfung Kaufpreisrückzahlung (
Rücktritt wegen Unmöglichkeitder Nacherfüllung): -
Gegenseitiger Vertrag: Kaufvertrag (§ 433). - Rechtsmangel (§ 435) beim Eigentumserwerb. - Nacherfüllung unmöglich ⇒ Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 326 Abs. 5;
Fristentbehrlich. - Kein Ausschluss: § 442 (Kenntnis), § 444 (Haftungsausschluss), ggf.
Teilunmöglichkeitnur bei fehlendem Interesse an Teilleistung (§ 326 Abs. 5). - Rücktrittserklärung (§ 349). - Rechtsfolge (§ 346):
Rückgewährschuldverhältnis; Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe, ggf. Nutzungen/Wertersatz.
pactasuntservanda04
4.11.2025, 05:54:23
Aber wann wäre es dann beim Rechtsmangel mal kein 326 V? Der Rechtsmangel muss doch zeitlich immer beim Eigentumserwerb vorliegen @[Foxxy](180364)
Foxxy
4.11.2025, 05:55:01
@[pactasuntservanda04](290691) Nicht immer § 326 Abs. 5. Entscheidend ist, ob die Beseitigung des Rechtsmangels objektiv unmöglich ist. Ist sie möglich (z.B. Löschung eines Grundpfandrechts, Beschaffung fehlender Lizenzen/Rechte, nachträglicher Eigentumserwerb durch den Verkäufer), läuft der Rücktritt über § 323 mit den Erleichterungen des § 440. § 326 Abs. 5 greift nur bei Unmöglichkeit; bei
Teilunmöglichkeitnur, wenn dein Interesse an der Teilleistung entfällt, sonst eher Minderung (§ 441). Dass der Rechtsmangel beim Eigentumserwerb vorliegen muss, betrifft die Mangelzeit, nicht die Frage der Unmöglichkeit. Prüfung Kaufpreisrückzahlung bei
Rücktritt wegen Unmöglichkeitder Nacherfüllung: - Wirksamer Kaufvertrag (§ 433). - Rechtsmangel (§ 435) beim Eigentumserwerb. - Nacherfüllung unmöglich ⇒ Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 326 Abs. 5;
Fristentbehrlich. - Kein Ausschluss: insb. § 442 (Kenntnis), § 444 (Haftungsausschluss); bei
Teilunmöglichkeitfehlendes Interesse an Teilleistung (§ 326 Abs. 5). - Rücktrittserklärung (§ 349). - Rechtsfolge (§ 346): Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe, ggf. Nutzungen/Wertersatz.
