Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Schema: AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
18. Februar 2026
17 Kommentare
4,8 ★ (132.981 mal geöffnet in Jurafuchs)
Klauseln, mit denen der Arbeitgeber eine betriebliche Übung verhindern will, müssen einer AGB-Kontrolle standhalten. Wie baust Du eine solche auf?
Vorliegen von AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
Vertragsbedingungen
Vertragsbedingungen sind alle Regelungen, die den Inhalt des Arbeitsvertrags gestalten sollen.
für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
Die Rechtsprechung betrachtet den Arbeitnehmer als Verbraucher, weswegen die Sonderregelung des § 310 Abs. 3 BGB auf ihn anzuwenden ist. Deshalb erfolgt eine Inhaltskontrolle selbst dann, wenn die Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Arbeitnehmer auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
von einer Vertragspartei gestellt
Die Rechtsprechung betrachtet den Arbeitnehmer als Verbraucher, weswegen die Sonderregelung des § 310 Abs. 3 BGB auf ihn anzuwenden ist. Deshalb entfällt das Merkmal des „Stellens“ nur, wenn der Arbeitnehmer die Klausel in den Vertrag eingeführt hat (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
Generalklausel (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB)
Einbeziehungskontrolle
Konsensprinzip
Die Spezialvorschriften zur Einbeziehung (305 Abs. 2, Abs. 3 BGB) sind auf Arbeitsverträge nicht anzuwenden (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB). Wie auch im unternehmerischen Verkehr genügt deshalb für eine Einbeziehung einer Klausel die Willensübereinstimmung der Arbeitsvertragsparteien.
Hintergrund der Regelung ist, dass der Gesetzgeber den Arbeitnehmer durch das Nachweisgesetz hinreichend geschützt sah. Denn alle in § 2 Abs. 1 NachwG genannten Bedingungen muss der Arbeitgeber ohnehin schriftlich im Arbeitsvertrag fixieren, sofern nicht nach § 2 Abs. 4 NachwG ein Verweis auf andere Vorschriften (z. B. Tarifvertrag) zulässig ist. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)
Keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB)
AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen. Maßgeblich sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders (§§ 133, 157 BGB). Unklarheiten gehen bei nicht behebbaren Zweifeln zulasten des Arbeitgebers (§ 305c Abs. 2 BGB).
Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
Generalklausel (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB)
Inhaltskontrolle der AGB
Möglichkeit der Inhaltskontrolle (§§ 307 Abs. 3 S. 1, 310 Abs. 4 S. 3 BGB)
Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
Generalklausel (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB)
Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 1 S. 2 iVm § 307 Abs. 1 S. 1 BGB)
Das Transparenzgebot gilt unabhängig davon, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle standgehalten hat und selbst dann, wenn die Inhaltskontrolle wegen der Kontrollfreiheit nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht stattfindet (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB).
Durchführung der Inhaltskontrolle
Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
Generalklausel (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB)
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sambajamba10
5.6.2024, 09:03:08
Bei einer AGB-Kontrolle ist der Prüfungspunkt Rechtsfolge (§ 306) immer noch gut anzusprechen, weil man da als Studierender auch immer aufpassen muss (Vertrag ist nicht nichtig, keine geltungserhaltende Reduktion, blue-pencil-test). Demnach wäre es cool, wenn ihr das noch hinzufügen könntet.
rubenrubenruben
10.12.2025, 17:51:21
Was ist "blue-pencil-test"?
Sambajamba10
11.12.2025, 00:13:46
Hier die gute und bereits vorhandene Erklärung von @[simon175](173412): Der blue-pencil-test ist eine Ausnahme von dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Eine
Klauselkann danach in einen inhaltlich zulässigen und inhaltlich unzulässigen Teil aufgespaltet werden, man streicht den unzulässigen Teil (mit einem blauen Stift) weg, sodass der nicht durchgestrichene Teil weiterhin gültig ist. Dies wird auch als "partielle Aufrechterhaltung" einer unwirksamen
Klauselbezeichnet. Da dies eine Ausnahme ist, braucht es aber innerhalb der problematischen
Klauseleine „inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen“. "Inhaltlich trennbar" ist die
Klauseldann, wenn der unwirksame Teil der
Klauselgestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (Fornasier, § 306 Rn. 22f., MüKo 9. Aufl. 2022). Nachtrag: Meines Wissens ist dieser Test aber lediglich im Arbeitsrecht und im Mietrecht anerkannt.
Dogu
19.8.2024, 23:28:14
Wäre es vielleicht möglich, bei der Inhaltskontrolle noch einige arbeitsrechtliche Spezialitäten zu ergänzen? Da hier
janach der arbeitsrechtlichen AGB-Kontrolle gefragt ist.
Foxxy
28.8.2024, 12:53:35
Hallo Dogu, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktions
sitzungenprüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
Vermouth
26.8.2024, 21:01:45
Guten Tag. Das Schema berücksichtigt nirgendwo den § 310 IV S. 2 HS. 1 BGB, oder? Wo würde man da prüfen? Ich würde es auf der selben Ebene wie §§ 208, 209 BGB prüfe. Nach § 209 BGB. Oder?
Hannah17
28.8.2024, 11:25:59
Meiner
Meinungnach würde man vor den Punkt „Vorliegen von AGB“ den Punkt der „Anwendbarkeit der AGB“ schieben und hierin auf den § 310 Abs. 4 S. 2 BGB zu sprechen kommen. Hier reicht es meist aus, einfach zu erwähnen, dass gem. § 310 Abs. 4 S.1 BGB die AGB-Kontrolle bei Arbeitsverträgen nicht ausgeschlossen ist, aber gem. S. 2 die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen zu berücksichtigen sind. Bei der Einbeziehung der AGB (§ 305 II) kann auch nochmal auf § 310 IV 2 BGB a.E. verwiesen werden, da das Nachweisgesetz insoweit greift.
