Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Schema: AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Klauseln, mit denen der Arbeitgeber eine betriebliche Übung verhindern will, müssen einer AGB-Kontrolle standhalten. Wie baust Du eine solche auf?
Vorliegen von AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
Vertragsbedingungen
Vertragsbedingungen sind alle Regelungen, die den Inhalt des Arbeitsvertrags gestalten sollen.
für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
Die Rechtsprechung betrachtet den Arbeitnehmer als Verbraucher, weswegen die Sonderregelung des § 310 Abs. 3 BGB auf ihn anzuwenden ist. Deshalb erfolgt eine Inhaltskontrolle selbst dann, wenn die Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Arbeitnehmer auf ihren Inhalt keine Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
von einer Vertragspartei gestellt
Die Rechtsprechung betrachtet den Arbeitnehmer als Verbraucher, weswegen die Sonderregelung des § 310 Abs. 3 BGB auf ihn anzuwenden ist. Deshalb entfällt das Merkmal des „Stellens“ nur, wenn der Arbeitnehmer die Klausel in den Vertrag eingeführt hat (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
Generalklausel (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB)
Einbeziehungskontrolle
Konsensprinzip
Die Spezialvorschriften zur Einbeziehung ( 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB) sind auf Arbeitsverträge nicht anzuwenden (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB). Wie auch im unternehmerischen Verkehr genügt deshalb für eine Einbeziehung einer Klausel deshalb die Willensübereinstimmung der Arbeitsvertragsparteien.
Hintergrund der Regelung ist, dass der Gesetzgeber den Arbeitnehmer durch das Nachweisgesetz hinreichend geschützt sah. Denn alle in § 2 Abs. 1 NachwG genannten Bedingungen muss der Arbeitgeber ohnehin schriftlich im Arbeitsvertrag fixieren, sofern nicht nach § 2 Abs. 4 NachwG ein Verweis auf andere Vorschriften (zB Tarifvertrag) zulässig ist. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)
Keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB)
AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen. Maßgeblich sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders (§§ 133, 157 BGB). Unklarheiten gehen bei nicht behebbaren Zweifeln zulasten des Arbeitgebers (§ 305c Abs. 2 BGB).
Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
Generalklausel (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB)
Inhaltskontrolle der AGB
Möglichkeit der Inhaltskontrolle (§§ 307 Abs. 3 S. 1, 310 Abs. 4 S. 3 BGB)
Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
Generalklausel (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB)
Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 1 S. 2 iVm § 307 Abs. 1 S. 1 BGB)
Das Transparenzgebot gilt unabhängig davon, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle standgehalten hat und selbst dann, wenn die Inhaltskontrolle wegen der Kontrollfreiheit nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht stattfindet (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB).
Durchführung der Inhaltskontrolle
Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
Generalklausel (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB)
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