Schema: Begründetheit Einziehungsklage (vor § 835 ZPO)
Wie baust Du die Prüfung der Einziehungsklage auf?
Zulässigkeit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)
Begründetheit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)
Die Klage ist begründet, wenn (1) der Kläger zur Einziehung der Forderung gegen den Beklagten gemäß §§ 835, 836 I ZPO berechtigt ist, (2) die eingezogene Forderung besteht und (3) dem Beklagten keine Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme zustehen.
Einziehungsberechtigung des Klägers, §§ 835, 836 I ZPO
Die Einziehungsberechtigung erlangt der Kläger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). An der materielle Einziehungsberechtigung fehlt es, wenn der PfÜB unwirksam (nichtig) ist. Der PfÜB ist unwirksam, wenn ein besonders schwerer Verfahrensfehler vorliegt (z.B. bei mangelnder Bestimmtheit des PfÜB, fehlerhafter Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner…).
Bestehen der Forderung
Solange der Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung abgegeben hat (§ 840 ZPO), ist der Kläger für das Bestehen der Forderung Schuldner-Drittschuldner beweispflichtig.
Keine Einwendungen i.S.v. §§ 404ff. BGB analog
Für den Drittschuldner wirkt die Einziehung wie eine Abtretung. Der Drittschuldner kann deshalb analog §§ 404ff. BGB sämtliche Einwendungen geltend machen, die sich auf den Anspruch des Schuldners und generell auf das Verhältnis zu ihm beziehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hilfloser Melancholiker
9.4.2024, 12:25:50
Weil in der Begründetheit im zweiten Punkt noch mal das Bestehen der Forderung an sich geprüft wird: Macht man das nicht eh schon im Punkt vorher bei der Prüfung der Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses (wiederum im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses)?
Pit
3.8.2024, 19:12:59
In der Tat, ist das etwas verwirrend, insb. wenn man hier versucht mit Thomas/Putzo zu arbeiten, der sich für die Zwangsvollstreckungsklausuren leider oft als ungeeignet erweist. Zu deiner Frage, ob man das bestehen der Forderung vorher nicht schon geprüft hat - eig. ja, da dies ja die Voraussetzung eines wirksamen PfÜB ist, richtig? - Hierzu findet sich folgendes (sinngemäß) im Kaiserskript (9. Aufl., Rn. 53): Im ersten Prüfungspunkt "Einziehungsberechtigung nach §§ 835, 836 ZPO" prüft man nur die "verfahrensrechtliche Unwirksamkeit". Im Anschluss prüft man die "materielle" Wirksamkeit, will heißen, das Bestehen der Forderung. Mir ging es ähnlich wie dir und ich finde es immernoch nicht ganz logisch. Die dahinterliegende Überlegung ist wohl, die Prüfung übersichtlicher zu gestalten und sich nicht zu sehr zu verschachteln. Denn eigentlich müsste man sonst ja konsequenterweise inzident das Erlöschen durch die Einwendungen des Drittschuldners prüfen. Möglicherweise hilft dir also der Gedanke weiter, dass man der Übersichtlichkeit wegen, Schwerpunkte bildet: 1. formelle Wirksamkeit des PfÜB = Bestimmt und mit Arrestatorium an den Drittschuldner zugestellt 2. materielle Wirksamkeit des PfÜB = Bestehen der Forderung 3. Anspruch nicht untergegangen = Einwendungen des Drittschuldners