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Schema: Einziehungsklage - Begründetheit (vor § 835 ZPO)

18. April 2026

8 Kommentare


Wie baust Du die Prüfung der Einziehungsklage auf?

  1. Zulässigkeit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)

  2. Begründetheit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)

    Die Klage ist begründet, wenn (1) der Kläger zur Einziehung der Forderung gegen den Beklagten gemäß §§ 835, 836 Abs. 1 ZPO berechtigt ist, (2) die eingezogene Forderung besteht und (3) dem Beklagten keine Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme zustehen.

    1. Einziehungsberechtigung des Klägers, §§ 835, 836 I ZPO

      Die Einziehungsberechtigung erlangt der Kläger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). An der materiellen Einziehungsberechtigung fehlt es, wenn der PfÜB unwirksam (nichtig) ist. Der PfÜB ist unwirksam, wenn ein besonders schwerer Verfahrensfehler vorliegt (z.B. bei mangelnder Bestimmtheit des PfÜB, fehlerhafter Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner…).

    2. Bestehen der Forderung

      Solange der Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung abgegeben hat (§ 840 ZPO), ist der Kläger für das Bestehen der Forderung Schuldner-Drittschuldner beweispflichtig.

    3. Keine Einwendungen i.S.v. §§ 404ff. BGB analog

      Für den Drittschuldner wirkt die Einziehung wie eine Abtretung. Der Drittschuldner kann deshalb analog §§ 404ff. BGB sämtliche Einwendungen geltend machen, die sich auf den Anspruch des Schuldners und generell auf das Verhältnis zu ihm beziehen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HME

Hilfloser Melancholiker

9.4.2024, 12:25:50

Weil in der Begründetheit im zweiten Punkt noch mal das Bestehen der Forderung an sich geprüft wird: Macht man das nicht eh schon im Punkt vorher bei der Prüfung der Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses (wiederum im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses)?

PI

Pit

3.8.2024, 19:12:59

In der Tat, ist das etwas verwirrend, insb. wenn man hier versucht mit Thomas/Putzo zu arbeiten, der sich für die Zwangsvollstreckungsklausuren leider oft als ungeeignet erweist. Zu deiner Frage, ob man das bestehen der Forderung vorher nicht schon geprüft hat - eig.

ja

, da dies

ja

die Voraussetzung eines wirksamen PfÜB ist, richtig? - Hierzu findet sich folgendes (sinngemäß) im Kaiserskript (9. Aufl., Rn. 53): Im ersten Prüfungspunkt "Einziehungsberechtigung nach §§ 835, 836 ZPO" prüft man nur die "verfahrensrechtliche Unwirksamkeit". Im Anschluss prüft man die "materielle" Wirksamkeit, will heißen, das Bestehen der Forderung. Mir ging es ähnlich wie dir und ich finde es immernoch nicht ganz logisch. Die dahinterliegende Überlegung ist wohl, die Prüfung übersichtlicher zu gestalten und sich nicht zu sehr zu verschachteln. Denn eigentlich müsste man sonst

ja

konsequenterweise inzident das Erlöschen durch die Einwendungen des Dritt

schuld

ners prüfen. Möglicherweise hilft dir also der Gedanke weiter, dass man der Übersichtlichkeit wegen, Schwerpunkte bildet: 1. formelle Wirksamkeit des PfÜB = Bestimmt und mit

Arrestatorium

an den Dritt

schuld

ner zugestellt 2. materielle Wirksamkeit des PfÜB = Bestehen der Forderung 3. Anspruch nicht untergegangen = Einwendungen des Dritt

schuld

ners

Marcelistdabei

Marcelistdabei

20.3.2025, 16:47:21

@[Pit](192974) ich würde es auch so sehen. Schöne Erklärung

Jurafüchsen2025

Jurafüchsen2025

8.4.2026, 16:39:02

@foxxy Muss man im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der

Einziehungsklage

(Prüfungspunkt: Einziehungsberechtigung) von Amts wegen alle Wirksamkeitsvoraussetzungen im Urteil ansprechen, oder genügt es, die Wirksamkeitsvoraussetzungen des PfÜB zu erwähnen, die streitig sind. Sprich muss ich auch das formell ordnungsgemäße Zustandekommen des PfÜB (Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, ordnungsgemäßer Antrag, formelle Ordnungsmäßigkeit) ansprechen und prüfen (sofern nicht vom Prüfervermerk ausgeschlossen)?

Foxxy

Foxxy

8.4.2026, 16:40:22

Kurzantwort: Nein. Du musst im Rahmen der Einziehungsberechtigung nicht alle Wirksamkeitsvoraussetzungen des PfÜB von Amts wegen ausprüfen. Ausreichend ist die knappe Feststellung, dass ein PfÜB ergangen und dem Dritt

schuld

ner wirksam zugestellt wurde; vertieft prüfst du nur streitige Punkte oder offenkundige Nichtigkeitsgründe (besonders schwerer Verfahrensfehler). Formelle Aspekte wie örtliche Zuständigkeit, Antrag und Form behandelst du nur, wenn sie zur Nichtigkeit führen oder vom Sachverhalt/Parteivortrag problematisiert sind; einfache Fehler sind über § 766 ZPO anzugreifen. Für den Dritt

schuld

ner besonders relevant: Bestimmtheit der gepfändeten Forderung und Zustellung an ihn. Aufbau der

Einziehungsklage

: - Zulässigkeit - Begründetheit: 1) Einziehungsberechtigung, §§ 835, 836 I ZPO (PfÜB existent, wirksam; keine Nichtigkeit) 2) Bestehen der gepfändeten Forderung (Beweislast beim Gläubiger, solange keine § 840 ZPO-Erklärung) 3) Keine Einwendungen des Dritt

schuld

ners, §§ 404 ff. BGB analog


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