Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

Einziehungsklage

Einziehungsklage - Begründetheit (vor § 835 ZPO)

Schema: Einziehungsklage - Begründetheit (vor § 835 ZPO)

31. Mai 2025

6 Kommentare

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Wie baust Du die Prüfung der Einziehungsklage auf?

  1. Zulässigkeit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)

  2. Begründetheit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)

    Die Klage ist begründet, wenn (1) der Kläger zur Einziehung der Forderung gegen den Beklagten gemäß §§ 835, 836 Abs. 1 ZPO berechtigt ist, (2) die eingezogene Forderung besteht und (3) dem Beklagten keine Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme zustehen.

    1. Einziehungsberechtigung des Klägers, §§ 835, 836 I ZPO

      Die Einziehungsberechtigung erlangt der Kläger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). An der materiellen Einziehungsberechtigung fehlt es, wenn der PfÜB unwirksam (nichtig) ist. Der PfÜB ist unwirksam, wenn ein besonders schwerer Verfahrensfehler vorliegt (z.B. bei mangelnder Bestimmtheit des PfÜB, fehlerhafter Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner…).

    2. Bestehen der Forderung

      Solange der Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung abgegeben hat (§ 840 ZPO), ist der Kläger für das Bestehen der Forderung Schuldner-Drittschuldner beweispflichtig.

    3. Keine Einwendungen i.S.v. §§ 404ff. BGB analog

      Für den Drittschuldner wirkt die Einziehung wie eine Abtretung. Der Drittschuldner kann deshalb analog §§ 404ff. BGB sämtliche Einwendungen geltend machen, die sich auf den Anspruch des Schuldners und generell auf das Verhältnis zu ihm beziehen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HME

Hilfloser Melancholiker

9.4.2024, 12:25:50

Weil in der

Begründetheit

im zweiten Punkt noch mal das Bestehen der Forderung an sich geprüft wird: Macht man das nicht eh schon im Punkt vorher bei der Prüfung der Wirksamkeit des

Pfändungsbeschluss

es (wiederum im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit des Überweisungs

beschluss

es)?

PI

Pit

3.8.2024, 19:12:59

In der Tat, ist das etwas verwirrend, insb. wenn man hier versucht mit Thomas/Putzo zu arbeiten, der sich für die Zwangsvollstreckungsklausuren leider oft als ungeeignet erweist. Zu deiner Frage, ob man das bestehen der Forderung vorher nicht schon geprüft hat - eig. ja, da dies ja die Voraussetzung eines wirksamen PfÜB ist, richtig? - Hierzu findet sich folgendes (sinngemäß) im Kaiserskript (9. Aufl., Rn. 53): Im ersten Prüfungspunkt "Einziehungsberechtigung nach §§ 835, 836 ZPO" prüft man nur die "verfahrensrechtliche Unwirksamkeit". Im Anschluss prüft man die "materielle" Wirksamkeit, will heißen, das Bestehen der Forderung. Mir ging es ähnlich wie dir und ich finde es immernoch nicht ganz logisch. Die dahinterliegende Überlegung ist wohl, die Prüfung übersichtlicher zu gestalten und sich nicht zu sehr zu verschachteln. Denn eigentlich müsste man sonst ja konsequenterweise inzident das Erlöschen durch die Einwendungen des Dritt

schuld

ners prüfen. Möglicherweise hilft dir also der Gedanke weiter, dass man der Übersichtlichkeit wegen, Schwerpunkte bildet: 1. formelle Wirksamkeit des PfÜB = Bestimmt und mit

Arrestatorium

an den Dritt

schuld

ner zugestellt 2. materielle Wirksamkeit des PfÜB = Bestehen der Forderung 3. Anspruch nicht untergegangen = Einwendungen des Dritt

schuld

ners

Marcelistdabei

Marcelistdabei

20.3.2025, 16:47:21

@[Pit](192974) ich würde es auch so sehen. Schöne Erklärung


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