Schema: Einstweilige Verfügung (§§ 935ff. ZPO)
21. Januar 2026
20 Kommentare
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Wie prüfst Du die Anordnung der einstweiligen Verfügung?
Zulässigkeit
Die Zulässigkeitsprüfung erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Besonderheiten ergeben sich im Rahmen der Zuständigkeit (§§ 937, 942 ZPO) und der Bestimmtheit des Antrags (§ 938 Abs. 1 ZPO).
Begründetheit
Die Prüfung der Begründetheit variiert je nachdem, welche einstweilige Verfügung statthaft ist. Im Einzelnen zu unterscheiden sind: (1) Sicherungsverfügung, § 935 ZPO; (2) Regelungsverfügung § 940 ZPO und (3) Leistungsverfügung. Bei jeder Variante ist jedoch stets zu prüfen, dass es zu keiner Vorwegnahme der Hauptsache kommt.
Verfügungsanspruch
(1) Im Rahmen der Sicherungsverfügung ist Verfügungsanspruch jeder nicht auf Geldzahlung gerichtete materiell-rechtliche Anspruch (§ 935 ZPO). (2) Verfügungsanspruch im Rahmen des § 940 ZPO ist ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. (3) Auch bei der Leistungsverfügung handelt es sich um Ansprüche, die nicht auf Geldzahlung gerichtet sind.
(1) Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO ist jede drohende Veränderung, welche die Durchsetzung des Anspruchs vereiteln oder wesentlich erschweren könnte (Eilbedürftigkeit). (2) Verfügungsgrund im Sinne der Regelungsverfügung ist der Bedarf einer Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen (Eilbedürftigkeit). (3) Bei der Leistungsverfügung lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel zu, Ansprüche des Gläubigers durchzusetzen, wenn diesem andernfalls ein unverhältnismäßig großer, irreparabler oder gar existenzgefährdender Nachteil droht.
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Eine solche liegt vor, wenn schon durch die einstweilige Verfügung eine Befriedigung der Ansprüche des Antragstellers eintritt. Dies wird regelmäßig über die Inanspruchnahme eines Sequesters gelöst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lexfoxi🦊
29.5.2021, 08:09:56
Wenn man das kann, fällt einem der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO auch gar nicht mehr so schwer (und umgekehrt)! 😊
Tigerwitsch
29.5.2021, 11:51:16
Absolut! 👍🏻 Ich muss auch sagen, dass ich durch die App viel mehr Zusammenhangswissen aufbauen konnte, was durch reines Lesen (und selbst tlw. bei größeren Fällen) nicht gehabt hätte. Insbesondere weil die auch aktuellste Rechtsprechung verarbeitet wird. Wirklich Gold wert! 😊
Jose
3.8.2021, 16:20:11
Was ist ein Sequester?
Tigerwitsch
3.8.2021, 19:46:24
Der Sequester verwahrt für mehrere Personen gemeinschaftlich eine bei ihm hinterlegte Sache. Der Sequester soll nach Abschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen den hinterlegenden Personen, die Sache an denjenigen herausgeben, der von ihnen der Berechtigte ist. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wird der Sequester als Treuhänder für den
Schuldner (als dessen Vertreter) – anders als der
Gerichtsvollzieherfür den Gläubiger – tätig. Die Sequestration erstreckt sich dabei lediglich auf unbewegliche Sachen. Dem Rechtspfleger obliegt es, den zuständigen Sequester zu bestellen.
Tigerwitsch
3.8.2021, 19:48:07
Siehe außerdem § 938 Abs. 2 ZPO.
🦊²
2.5.2022, 08:06:40
Moin Moin, im Lösungstext habt ihr unter II. Begründetheit bei der
Leistungsverfügung§ 940 ZPO
zitiert, ehe dann in der Lösung unter 1. Verfügungsanspruch
§ 940 ZPOnur bei der
Regelungsverfügungzitiert wird. Nun frage ich mich, ob
§ 940 ZPOnur für die
Regelungsverfügunggilt? Oder zitiert man
§ 940 ZPOauch im Rahmen der
Leistungsverfügung? Allerbeste Grüße 🦊 ²
Lukas_Mengestu
3.5.2022, 14:42:10
Hallo Fuchs², ausweislich des Wortlautes umfasst
§ 940 ZPOin erster Linie die
Regelungsverfügung. Allerdings wird diese Norm letztlich entsprechend auch auf die
Leistungsverfügungangewandt (vgl. Mayer, in: BeckOK-ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, § 935 RdNr. 5). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jurapro
4.6.2023, 10:57:21
Hallo :-) Ich fände es gut, wenn bei dem Prüfungsschema noch etwas kleinteiliger abgefragt wird. Bei längeren Texten läuft man sonst Gefahr so ein bisschen drüber weg zu gehen.
Lukas_Mengestu
7.6.2023, 15:56:11
Lieben Dank für Deinen Hinweis, Jurapro. Da in diesem Schema drei unterschiedliche Varianten erläutert sind, ist eine kleinteiligere Darstellung nur bedingt möglich. Allerdings haben wir die Erläuterungstexte etwas angepasst, um die Struktur noch etwas klarer hervortreten zu lassen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sophie
10.8.2025, 13:10:22
Wurde es bereits umgebaut? Ich finde es könnte immer noch etwas ausführlicher mit
Beispielen erklärt werden.
Denislav Tersiski
19.10.2023, 10:56:12
Habe ich es richtig verstanden, dass eine
Leistungsverfügungimmer mit einer
Vorwegnahme der Hauptsache(Befriedigung und keine bloße Sicherung) einhergeht?
Haughty Onion
11.11.2023, 22:47:15
Wäre schön, wenn ihr die Frage beantworten würdet, so verstehe ich es nämlich ebenfalls
erhansahin1
12.9.2025, 17:30:18
Genau, dazu Seiler in TP § 940 Rn. 6: Die Rspr lässt über die Sicherung eines Anspruchs u die vorl Regelung eines streitigen
Rechtsverhältnisses hinaus ausnahmsweise eine teilw Befriedigung zu, wenn der Antragsteller auf die sofortige
Erfüllungso dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verf nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden.
Flohm
26.10.2023, 14:14:48
Nora Mommsen
27.10.2023, 11:33:27
Hallo Flohm, danke für deine Frage!
Leistungsverfügungen liegen nur vor, wenn sie zur vorläufigen
Erfüllungeiner Hauptpflicht führen.
Beispieledafür sind insbesondere in Notlagen vorzufinden: So kann ein Gläubiger befristet- in der Praxis oft für einen Zeitraum von sechs Monaten – Abschlagszahlungen z.B. auf den Arbeitslohn sowie auf Schadensersatzrenten nach den §§ 843,
844 BGBverlangen oder ein Vermieter Mietzinsen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sassun
13.11.2024, 11:51:53
Könnten 1.
Leistungsverfügung2.
Regelungsverfügung§ 940 und 3.
Sicherungsverfügung§ 935 Womöglich begrifflich in einem Vertiefungshinweis aufgedröselt werden?
Sophie
10.8.2025, 13:09:17
push <3
sparfüchsin
25.10.2025, 18:08:51
Mir fehlt hier die
Glaubhaftmachung. das ist ja schon wesentlich, dass man anspruch und Grund nur glaubhaft machen muss.
Willow
25.11.2025, 08:46:42
Da das Thema für mich noch ziemlich neu ist, fehlt mir leider noch der Überblick. Könnte mir jemand vielleicht kurz den Unterschied zwischen Arrest und der einstweiligen Verfügung erklären? Ich werde aus dem Gesetzestext leider noch nicht schlau. Danke :)
Foxxy
25.11.2025, 08:47:23
Kurz: Arrest sichert Geldforderungen, die einstweilige Verfügung sichert oder regelt nicht auf Geld gerichtete Ansprüche. Arrest (§§ 916 ff. ZPO) - Zweck: Sicherung der späteren Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. - Wirkung: Vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten, keine Befriedigung. - Voraussetzungen: Arrestanspruch (Geldforderung) und Arrestgrund (konkrete Vereitelungs-/Erschwerungsgefahr). Einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) - Zweck: Sicherung/Regelung von Unterlassungs-, Duldungs-, Herausgabe- oder sonstigen Ansprüchen (nicht auf Geld). - Arten:
Sicherungsverfügung(§ 935),
Regelungsverfügung(§ 940), ausnahmsweise
Leistungsverfügungbei irreparablen/ existenzgefährdenden Nachteilen. - Voraussetzungen: Verfügungsanspruch und
Verfügungsgrund(Eilbedürftigkeit); keine unzulässige
Vorwegnahme der Hauptsache. Prüfung der Anordnung der einstweiligen Verfügung: - Zulässigkeit: Zuständigkeit (§§ 937,
942 ZPO), hinreichend bestimmter Antrag (§ 938 Abs. 1 ZPO),
Rechtsschutzbedürfnis. - Begründetheit: Statthafte Verfügungsart; Verfügungsanspruch (bei § 935 jeder nicht auf Geld gerichtete Anspruch; bei § 940 ein streitiges
Rechtsverhältnis);
Verfügungsgrund(Eilbedürftigkeit bzw. wesentliche Nachteile/drohende Gewalt);
keine Vorwegnahme der Hauptsache(ggf. Sequestration als milderes Mittel);
Glaubhaftmachung(§
294 ZPO).
