Zivilrecht

Kaufrecht

Nacherfüllung

Nacherfüllungsanspruch beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB)

Schema: Nacherfüllungsanspruch beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB)

4. Februar 2026

14 Kommentare

4,8(78.035 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du den Nacherfüllungsanspruch beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB)?

  1. Sach-/Rechtsmangel bei Gefahrübergang (§§ 434ff. BGB)

    1. Sach- oder Rechtsmangel (§§ 434, 435 BGB)

    2. Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB)

  2. Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB)

    Es gibt zwei Formen der Nacherfüllung: Die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache (Nachlieferung)

  3. Kein Ausschluss

    Klausurrelevante Ausschlussgründe sind Unmöglichkeit (§ 275 BGB), Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs. 4 BGB), Kenntnis vom Mangel (§ 442 BGB), Gewährleistungsausschluss (vgl. §§ 444, 307ff. BGB) und § 377 Abs. 2 HGB.

  4. Keine Verjährung (§ 438 BGB)

  5. Kaufvertrag (§ 433 BGB)

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

14.2.2024, 10:01:05

Warum wird beim zitieren der Paragraphenkette (Mängelrechte) beim Rücktritt nur § 346 I Alt. 2 BGB zitiert, aber beim Nacherfüllungsverlange §§ 439 I, 437 Nr. 1 BGB ? Liegt es daran das der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist`?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

28.12.2024, 18:11:41

Hallo @[Raphaeljura](207944), kannst Du mir vielleicht sagen, auf welche andere Aufgabe Du dich mit dem Rücktritt beziehst? Ich schaue mir das dann gerne mal in Ruhe an. § 346 BGB

ja

in dieser Aufgabe hier gar nicht zitiert, deswegen bin ich nicht sicher, was Du genau meinst. In den Aufgaben unserer Einheit zum Rücktritt (https://applink.jurafuchs.de/8COtadnvHPb) habe ich das Problem auf den ersten Blick ebenfalls nicht entdeckt. Falls Du Dich noch erinnerst oder jemand anders von Euch gerade über den Fall stolpert, den Raphaeljura meint (oder Ihr sonst eine Frage habt): Am einfachsten macht Ihr es uns und am schnellsten können Eure Hinweise geprüft und umgesetzt werden, wenn Ihr uns die Aufgabe, auf die Ihr Bezug nehmt, konkret nennt. Klickt dazu über der Aufgabe auf das Kästchen mit dem nach rechts oben herausragenden Pfeil ("Teilen"-Symbol), anschließend rechts auf die beiden überlappenden Quadrate. Dann habt Ihr den Link zur Aufgabe in der Zwischenablage und könnt ihn zB mit Strg+v in Euren Post einfügen. Falls das nicht geht, liegt es evtl an Eurem AdBlocker, also am besten die Jurafuchs-Seite whitelisten oder mal mit einem anderen Browser probieren. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

23.6.2025, 15:56:28

439 IV BGB ist doch eine rechtsvernichtende Einrede, sodass der Anspruch faktisch nicht ausgeschlossen ist, sondern erlischt?

SM2206

SM2206

1.9.2025, 17:10:22

Also es mag sein, dass es insoweit einen Streit gibt, ähnlich wie bzgl. § 275 II und III. Der Wortlaut spricht aber von "kann verweigern", was auf eine zu erhebende Einrede hindeutet. Und solche sind nicht rechtsvernichtend, sondern -hemmend. Folge wäre dann nicht das Erlöschen, sondern fehlende Durchsetzbarkeit des

Nacherfüllungsanspruch

s. Ein Erlöschen könntest du natürlich annehmen, wenn du, so wie für § 275 II und III die MM., von der Konstruktion der rechtsvernichtenden Einrede ausgehst.

STE

Stella2244

18.10.2025, 14:52:22

ne § 275 II und III sind rechtshemmende Einrede und schließen somit die Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

10.12.2025, 10:17:31

Hallo @[okalinkk](253888), zunächst: Vorsicht mit den Begrifflichkeiten! "rechtsvernichtende Einreden" gibt es so nicht. Einwendungen, die zum Erlöschen des Anspruchs führen, heißen "

rechtsvernichtende Einwendungen

". Daneben gibt es noch die von @[Stella2244](227540) angesprochenen "rechtshemmenden Einwendungen", die auch als Einreden bezeichnet werden.

§ 439 Abs. 4 BGB

ist eine Einrede/rechtshemmende Einwendung, die der Durchsetzbarkeit des Anspruchs entgegensteht. Für § 275 Abs. 2 und 3 gilt das gleiche, wie @[Stella2244](227540) richtig sagt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

PACTA

pactasuntservanda04

2.11.2025, 20:02:41

Ich dachte „Kein Ausschluss“ meint den allgemeinen Ausschluss der Gewährleistung, vielleicht kann man das noch präzisieren (weil den prüft man

ja

nach KV und Mangel bei GÜ)

IMA

Imanlli

16.11.2025, 15:23:06

Wird das alles noch im Anspruch entstanden geprüft?

Foxxy

Foxxy

16.11.2025, 15:23:46

Kurz: Nein, nicht alles. Bei „Anspruch entstanden“ prüfst du beim

Nacherfüllungsanspruch

(§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB) regelmäßig: - Kaufvertrag (§ 433 BGB) - Sach- oder

Rechtsmangel

(§§ 434, 435 BGB) und dessen Vorliegen bei Gefahrübergang - wirksames Nacherfüllungsverlangen (Nachbesserung oder Nachlieferung) - kein Ausschluss durch § 442 BGB (Kenntnis), Gewährleistungsausschluss/§ 444 BGB und ggf. § 377 Abs. 2 HGB Leistungsverweigerungsrechte des Verkäufers (

§ 275 BGB

Unmöglichkeit,

§ 439 Abs. 4 BGB

Un

verhältnismäßigkeit

) kannst du entweder hier als „Kein Ausschluss“ oder – dogmatisch sauber – bei der Durchsetzbarkeit prüfen; beides ist in Klausuren akzeptiert, Hauptsache geprüft. Verjährung (§ 438 BGB) gehört zur Durchsetzbarkeit (Einrede), nicht zum Entstehen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

10.12.2025, 10:05:48

Hallo @[Imanlli](308658), Foxxys Antwort ist im Kern richtig, allerdings gehört die Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB nicht zur Durchsetzbarkeit, sondern zum Prüfungspunkt "Anspruch erloschen". Die Leistungsverweigerungsrechte (zu denen die Unmöglichkeit gerade nicht gehört) der §§ 275 Abs. 2, 3, 439 Abs. 4 BGB verortet Foxxy dagegen richtigerweise beim Prüfungspunkt "

Anspruch durchsetzbar

". Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

finipanini

finipanini

10.12.2025, 08:40:28

Hallo, uns wurde in der Uni immer wieder eingetrichtert, dass wir erst "Sachmangel" schreiben dürfen, wenn dieser auch beim Gefahrübergang schon vorlag und wir das festgestellt haben. Davor solle man von einem Abweichen von den subjektiven/objektiven Anforderungen sprechen und nie von einem "Sachmangel bei Gefahrübergang". Ich finde das überzeugend, immerhin ist im § 434 I ein Sachmangel (im

Umkehrschluss

) definiert als ein Abweichen von den obj./subj. Voraussetzungen bei Gefahrübergang, es wäre also m.E. unsauber, schon von einem Sachmangel zu sprechen, bevor man das Vorliegen bei Gefahrübergang geprüft hat. Wenn die Abweichung von den Anforderungen nämlich bei Gefahrübergang noch nicht vorlag, handelt es sich eben genau um keinen Sachmangel. Vielleicht könnte das in die Aufgabe aufgenommen werden?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

10.12.2025, 10:27:10

Hallo @[finipanini](318029), auch mich überzeugt das anhand des Wortlauts von § 434 Abs. 1 BGB. Das ist mit Sicherheit genauer, wenn du das so machst. Meiner Erfahrung nach ist unsere Formulierung aber durchaus sehr üblich in der Ausbildung. Außerdem müssten wir dann nicht nur diese Aufgabe hier, sondern auch unzählige andere anpassen. Ich werde die Aufgabe daher aktuell nicht (gesondert) anpassen. Wir werden aber auf deinen Vorschlag hin prüfen, ob wir unsere Formulierung diesbezüglich grundlegend für alle Aufgaben anpassen sollten. Vielen Dank für deine Anmerkung. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen