Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Zuständigkeit & Verfahren des BVerfG

Zulässigkeit Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG)

Schema: Zulässigkeit Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG)

29. November 2025

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Wie prüfst Du die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)?

  1. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)

    Hier erfolgt die Abgrenzung zwischen einer Streitigkeit vor dem Landesverfassungsgerichtshof und der Zuständigkeit des BVerfG. Dies hängt auch vom statthaften Verfahren ab. Welches Verfahren vorliegt, ist deshalb hier auch zu nennen. Für das Organstreitverfahren ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG. Teilweise wird die Zuständigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft. In manchen Bundesländern wird dies bevorzugt.

  2. Beteiligtenfähigkeit

    Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG kann Beteiligter eines Organstreitverfahrens zunächst ein oberstes Bundesorgan sein. Beteiligtenfähig sind daneben gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG andere Beteiligte, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Einfachgesetzlich werden die Antragsteller und Antragsgegner und damit die möglichen Beteiligten eines Organstreitverfahrens durch § 63 BVerfGG konkretisiert. Weil das Organstreitverfahren ein kontradiktorisches Verfahren ist, müssen Antragsteller und Antragsgegner beteiligtenfähig sein. Ein anderes Wort für die Beteiligtenfähigkeit ist die „Parteifähigkeit“. Du kannst Dir die Begrifflichkeit aussuchen, die Dir besser gefällt. Bleibe dann nur bei dieser.

  3. Antragsgegenstand

    Als Antragsgegenstand kommt nach § 64 Abs. 1 BVerfGG „eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ in Betracht.

  4. Antragsbefugnis

    Der Antragsteller muss nach § 64 Abs. 1 BVerfGG die Möglichkeit der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener oder organschaftlicher Rechte plausibel geltend machen. Die behauptete Verletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Wichtig: die tatsächliche Prüfung, ob eine Verletzung besteht, ist der Begründetheitsprüfung vorbehalten.

  5. Form und Frist

    Die Form des Antrags richtet sich nach § 23 Abs. 1 BVerfGG. Er ist schriftlich einzureichen. Die Frist beträgt nach § 64 Abs. 3 BVerfGG sechs Monate, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist. Alternativ kannst Du diesen Prüfungspunkt auch „Ordnungsgemäßer Antrag“ nennen.

  6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

    Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Antragsbefugnis, indiziert das Rechtsschutzbedürfnis. Es entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn dem Antragsteller abgeholfen wurde (Erledigung) oder er einfacher – also ohne verfassungsgerichtliche Prüfung – sein Antragsziel erreichen kann.

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