Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Zuständigkeit & Verfahren des BVerfG
Zulässigkeit Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG)
Schema: Zulässigkeit Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG)
13. Januar 2026
33 Kommentare
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Wie prüfst Du die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)?
Zuständigkeit des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)
Hier erfolgt die Abgrenzung zwischen einer Streitigkeit vor dem Landesverfassungsgerichtshof und der Zuständigkeit des BVerfG. Dies hängt auch vom statthaften Verfahren ab. Welches Verfahren vorliegt, ist deshalb hier auch zu nennen. Für das Organstreitverfahren ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG.
Teilweise wird die Zuständigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft. In manchen Bundesländern wird dies bevorzugt. Beteiligtenfähigkeit
Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG kann Beteiligter eines Organstreitverfahrens zunächst ein oberstes Bundesorgan sein. Beteiligtenfähig sind daneben gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG andere Beteiligte, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Einfachgesetzlich werden die Antragsteller und Antragsgegner und damit die möglichen Beteiligten eines Organstreitverfahrens durch § 63 BVerfGG konkretisiert. Weil das Organstreitverfahren ein kontradiktorisches Verfahren ist, müssen Antragsteller und Antragsgegner beteiligtenfähig sein.
Ein anderes Wort für die Beteiligtenfähigkeit ist die „Parteifähigkeit“. Du kannst Dir die Begrifflichkeit aussuchen, die Dir besser gefällt. Bleibe dann nur bei dieser. Antragsgegenstand
Als Antragsgegenstand kommt nach § 64 Abs. 1 BVerfGG „eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ in Betracht.
Antragsbefugnis
Der Antragsteller muss nach § 64 Abs. 1 BVerfGG die Möglichkeit der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener oder organschaftlicher Rechte plausibel geltend machen. Die behauptete Verletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
Wichtig: die tatsächliche Prüfung, ob eine Verletzung besteht, ist der Begründetheitsprüfung vorbehalten. Form und Frist
Die Form des Antrags richtet sich nach § 23 Abs. 1 BVerfGG. Er ist schriftlich einzureichen. Die Frist beträgt nach § 64 Abs. 3 BVerfGG sechs Monate, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist.
Alternativ kannst Du diesen Prüfungspunkt auch „Ordnungsgemäßer Antrag“ nennen. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Antragsbefugnis, indiziert das Rechtsschutzbedürfnis. Es entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn dem Antragsteller abgeholfen wurde (Erledigung) oder er einfacher – also ohne verfassungsgerichtliche Prüfung – sein Antragsziel erreichen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
26.5.2021, 19:23:12
Das Rechtsschutzbefürfnis irritiert mich hier.
Delfinsohn
26.5.2021, 21:06:17
Warum?
Lukas_Mengestu
1.6.2021, 08:38:00
Hallo Isabell, das
Rechtsschutzbedürfnisist im Organstreitverfahren gegeben, wenn und solange über die Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht. Es fehlt allerdings, wenn dieser Streit für die Beteiligten nicht erkennbar ist. So hat das BVerfG zB den Antrag einer Abgeordneten im Zusammenhang mit den Vorfällen in der Silvesternacht 2015/2016 das
Rechtsschutzbedürfnisversagt. Die Abgeordnete war der Auffassung, ihre diesbezügliche Anfrage sei vom Bundesinnenministerium falsch beantwortet worden. Anstelle das Ministerium damit zu konfrontieren, hat sie direkt Klage erhoben, womit sie ihre "Konfrontations
obliegenheit" verletzt hatte und ihr damit das
Rechtsschutzbedürfnisversagt wurde. (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, 2 BvE 6/16, Rn. 19 - https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/es20171010_2bve000616.html). Sind damit die Unklarheiten etwas beseitigt? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
1.6.2021, 09:00:18
Ich muss dazu sagen, dass ich mich das letzte Mal mit dem Organstreitverfahren im Studium zum Examen befasst hatte. Ich war der
Meinung, dass Organstreitverfahren bräuchte kein individuelles Rechtsschutzbefürfnis, da hier Organe und gerade keine Individuen streiten. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbefürfnises ergibt sich aus dem Wortlaut "mit eigenen Rechten ausgestattet", richtig?
Pia
15.10.2023, 21:23:31
Das ein RSB bestehen muss ist klar, m. E. Nach ist das aber am Ende zu prüfen, insb. nach der Antragsbefugnis, die wie üblich direkt nach dem Antragsgegenstand zu prüfen ist.
Jan-Simon
26.11.2024, 23:09:02
Zum Schluss ist diese starre prüfungsreihenfolge Quatsch. Nichts „ist genau nach“ oder „genau vor“ etwas zu prüfen. Das einzige, was wohl Sinn ergibt ist zunächst zu prüfen, ob das BverfG überhaupt zuständig ist (da die erste notwendige Bedingung, ohne die alle anderen unsinnig sind zu prüfen).
Wendelin Neubert
5.11.2025, 16:01:55
Hallo @[Jan-Simon](238947), Du hast Recht, hier ist eine starre Prüfungsreihenfolge keineswegs zwingend. Wir haben die Prüfungsreihenfolge so angepasst, dass die Reihenfolge – mit Ausnahme der zuerst zu prüfenden Zuständigkeit des BVerfG – frei ist, sodass es nun nur noch darauf ankommt, alle Prüfungspunkte zu benennen. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Wendelin Neubert
5.11.2025, 16:02:00
Sophix58
5.9.2023, 14:45:59
Huhu, hier wären noch weitere Fälle zur Beteiligtenfähigkeit von Abgeordneten und Parteien ganz hilfreich :)
Lukas_Mengestu
6.9.2023, 12:10:09
Danke für den Hinweis, Sophix58! Das schauen wir uns gerne an :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Vincent Paul
30.10.2025, 14:58:46
@[Lukas_Mengestu](136780) hat sich da was getan? Insbesondere im Blick auf die Parteien?
isa_hh
6.3.2024, 15:02:39
Könnte mir jemand erklären, warum es sich um eine rechtserhebliche Maßnahme handeln muss? Im Kommentar habe ich zumindest gefunden, dass die Maßnahme insoweit geeignet sein muss, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen. Dennoch fällt es mir schwer, das nachzuvollziehen und somit in den Fallbeispielen zu unterscheiden.
JanaC
4.4.2024, 10:31:51
weil §64 I eine Rechtsverletzung oder Rechtsgefährdung verlangt, nur Maßnahmen mit Rechtswirkung können rechtsverletzend wirken
Wesensgleiches Minus
17.7.2024, 14:28:50
Der Bereich ist leider noch ziemlich spärlich ausgestaltet. Hier wären mehr Inhalte zu den Problemen der einzelnen Prüfungspunkte großartig!
Foxxy
19.7.2024, 12:06:53
Hallo, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
Wendelin Neubert
25.7.2024, 15:10:42
Vollkommen richtig @[Ala](241758)! Wir arbeiten gerade daran, das Verfassungsprozessrecht grundlegend neu aufzuziehen und alle Verfahrensarten umfassend abzudecken. Unsere Mitarbeiterin sitzt in diesem Augenblick an den noch fehlenden Inhalten zum Verfassungsprozessrecht und wird im August das Organstreitverfahren bearbeiten. Danke für Deine Geduld! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Kind als Schaden
23.10.2024, 09:45:14
Wann ist mit einer Aktualisierung zu rechnen?
Wendelin Neubert
23.10.2024, 11:13:14
Danke für Deine berechtigte Nachfrage @[Kind als Schaden](207572), wir arbeiten – wie in meiner Nachricht von vor knapp drei Monaten – aktuell daran. Das Organstreitverfahren ist auch schon in Teilen bearbeitet, aber die Inhalte sind noch nicht abgenommen, weil unsere Redaktion gerade andere Aufgaben schwerpunktmäßig bearbeitet – u.a. die Nachrichten aus dem Forum wieder schneller zu beantworten. Deshalb möchten wir Dich noch um ein bisschen Geduld bitten. Du kannst bis Ende November mit dem ersten Stapel an Aufgaben rechnen. Herzliche Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Stella
18.1.2025, 10:54:23
@[Wendelin Neubert](409) inzwischen ist fast Ende Januar und die Aktualisierung lässt weiterhin auf sich warten.. oder habe ich die Aktualisierung verpasst?
Charliefux
4.4.2025, 11:37:16
Hallo aus April25 :) Ist schon abzusehen, wann die Aktualisierung stattfindet?
BBalthasar
16.5.2025, 10:05:13
Hallo, die Aktualisierung scheint sich inzwischen schon recht lange zu ziehen. Gibt es einen bestimmten Grund für die Verzögerung? @[Wendelin Neubert](409) @[Foxxy](180364)
Nepumuk
7.10.2025, 11:57:05
Knapp ein Jahr später hat sich noch nichts getan
Wendelin Neubert
7.10.2025, 12:44:38
@[BBalthasar ](301286) @[Nepumuk](305595) ihr habt vollkommen recht, entschuldigt. Die Inhalte fürs Verfassungsprozessrecht sind fertig erstellt, aber die Kontrollprüfung in der Redaktion konnten wir leider noch nicht durchführen. Ärgert mich selbst Mega, wird leider noch ein zwei Wochen brauchen. Hoffe auf eure Geduld! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Vincent Paul
30.10.2025, 14:56:27
@[Wendelin Neubert](409) hat sich da inzwischen was getan?:)
Shark
11.12.2025, 11:14:18
@[Wendelin Neubert](409) wäre mega, wenn das bald klappen könnte
abc123
29.12.2025, 08:53:48
Gibt es schon neue Informationen, wann mit weiteren Fällen zu rechnen ist? :/
blu
28.4.2025, 16:24:34
nur so wenig zu den wichtigen Verfahren ?
dolo agitation
16.6.2025, 14:41:07
Vorliegend wird angegeben die Zuständigkeit des BVerfG ergebe sich aus Art. 94 I 1 GG. Müsste sich diese aber nicht dem alten „lex specialis derogat legi generali“- Grundsatz nach, nach § 13 Nr. 5 BVerfGG richten?
dolo agitation
11.7.2025, 09:42:49
Ich tue mich zudem sehr schwer bei der Differenzierung von Antragsgegenstand und Antragsbefugnis. Wird hier nicht bei beidem defcato die
Möglichkeitstheorienur in abgestufter Intensität geprüft?
Wendelin Neubert
5.11.2025, 16:06:43
Hallo, die Zuständigkeit richtet sich zunächst der ranghöheren Norm, Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG. § 13 Nr. 5 BVerfGG sowie die §§ 63ff. BVerfGG konkretisieren die gesetzlichen Voraussetzungen des Organstreitverfahrens. Der Antragsgegenstand setzt nach § 64 Abs. 1 BVerfG voraus, das eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners im Raum steht. Demgegenüber ist die Antragsbefugnis erst dann gegeben, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch die Maßnahme oder Unterlassung in seinen im durch das GG übertragenen Rechten oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Da beide Voraussetzungen in § 64 Abs. 1 BVerfGG geregelt sind, kann ich nachvollziehen, dass die Unterscheidung auf den ersten Blick nicht einfach ist. Du kannst es Dir aber leicht durch die Perspektive erklären: Der Antragsgegenstand fragt danach, gegen was sich das Organstreitverfahren richtet. Die Antragsbefugnis fragt danach, ob es plausibel ist, dass der Antragsteller durch den Antragsgegenstand möglicherweise in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt ist. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
